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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 2 Ss OWi 2/05 OLG Hamm

Leitsatz: Auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren dürfen aus dem bloßen Bestreiten der Täterschaft durch den Betroffenen in der Regel keine für ihn nachteiligen Schlüsse gezogen werden.

Senat: 2

Gegenstand: Rechtsbeschwerde

Stichworte: Bestreiten; nachteilige Schlüsse;

Normen: StPO 267; StPO 261

Beschluss: Bußgeldsache
gegen B.V.
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit, (fahrlässige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit).

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Herne-Wanne vom 30. September 2004 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 29. 03. 2005 durch den Richter am Oberlandesgericht (als Einzelrichter gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG) nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Amtsgericht Herne-Wanne zurückverwiesen.

Gründe:
Der Betroffene ist durch das angefochtene Urteil wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 150,- € verurteilt worden; ferner wurde gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt.
Nach den getroffenen Feststellungen befuhr der Betroffene am 4. Oktober 2003 mit einem PKW die BAB 42 in Herne und überschritt dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h (Zeichen 274) unter Abzug der Messwerttoleranz um zurechenbare 56 km/h. Die gegen dieses Urteil gerichtete Rechtsbeschwerde hat der Betroffene ausweislich der Beschwerdebegründung in zulässiger Weise offensichtlich und eindeutig auf die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs beschränkt. Einer Überprüfung des - nicht zu beanstandenden Schuldspruchs bedurfte es daher nicht.

Das - beschränkte - Rechtsmittel, das mit näherer Begründung auf die Verletzung materiellen Rechts gestützt ist, hat - zumindest vorläufig - Erfolg.

Hierzu hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils im Rechtsfolgenausspruch u.a. Folgendes ausgeführt:

„Zwar hat das Amtsgericht bei Bemessung der Geldbuße den nach lfd. Nr. 11.3.8 der Tabelle 1 c des Anhangs zu Nr. 11 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV vorgesehenen Regelsatz in Höhe von 150,00 EUR zugrunde gelegt und rechtsfehlerfrei das Vorliegen eines groben Verstoßes im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG bejaht; soweit das Amtsgericht von der gemäß § 4 Abs. 4 BKatV vorgesehenen Möglichkeit von der Anordnung eines Fahrverbotes unter gleichzeitiger Erhöhung der Geldbuße abzusehen, keinen Gebrauch ge
macht hat, begegnen den hierzu gemachten Ausführungen des Amtsgerichts durchgreifende rechtliche Bedenken. Zwar hat das Amtsgericht in diesem Zusammenhang noch die erforderlichen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen getroffen und zutreffend ausgeführt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die Verhängung eines Fahrverbotes eine erhebliche Härte in Form einer Gefährdung der beruflichen Existenz des Betroffenen nicht zu erwarten stehe. Bedenken bestehen jedoch insoweit, als dass das Amtsgericht die Verhängung eines Fahrverbotes auch wegen einer offensichtlich fehlenden Einsichtsfähigkeit des Betroffenen für erforderlich hält und es die fehlende Einsichtsfähigkeit des Betroffenen damit begründet, dass dieser seine Fahrereigenschaft erst nach Einholung eines anthropologischen Sachverständigengutachtens eingeräumt hat. Hier verkennt das Amtsgericht, dass auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren aus dem bloßen Bestreiten der Täterschaft durch den Betroffenen in der Regel keine für ihn nachteiligen Schlüsse gezogen werden können (Senatsbeschluss vom 12.07.2004 - 2 Ss OWi 403/04 - m.w.N.), wobei auch der Umstand, dass der Verteidiger des Betroffenen anlässlich des Hauptverhandlungstermins vom 05.07.2004 zwei weitere Personen als mögliche Fahrzeugführer benannt hat, eine andere Beurteilung vorliegend nicht zu rechtfertigen vermag. Unabhängig davon, dass den durch den Verteidiger benannten Zeugen wegen in Bezug auf deren Personen zwischenzeitlich eingetretener Verfolgungsverjährung durch ihre Benennung keine Nachteile hätten entstehen können, stellt sich die Benennung der Zeugen durch den Verteidiger auch sonst noch als ein zulässiges Verteidigungsverhalten dar, das eine grundsätzlich rechtsfeindliche Einstellung des Betroffenen nicht zu offenbaren vermag und ihm dementsprechend bei Bestimmung der Rechtsfolgen nicht negativ angelastet werden darf.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch auf diesen Rechtsfehler beruht, so dass es diesbezüglich aufzuheben ist.“

Diesen zutreffenden Ausführungen tritt der Senat bei, so dass das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zur erneuten Verhandlung und Entscheidung
- auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Amtsgericht zurückzuverweisen war.


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