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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 3 Ss OWi 115/05 OLG Hamm

Leitsatz: Zur ordnungsgemäßen Begründung der Rüge, mit der im OWi-Verfahren die Ablehnung eines Beweisantrages gerügt wird.

Senat: 3

Gegenstand: Rechtsbeschwerde

Stichworte:

Normen:

Beschluss: Bußgeldsache
gegen K.P.
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 18.11.2004 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 21. 03. 2005 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 79 Abs. 5 S. 1 OWiG beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unzulässig verworfen.

Gründe:
I.
Das Amtsgericht Bielefeld hat den Betroffenen am 18.11.2004 wegen Teilnahme an einem nicht genehmigten Rennen zu einer Geldbuße von 300,- € verurteilt und ihm für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.
Gegen das in seiner Anwesenheit verkündete Urteil hat der Betroffene mit am 25.11.2004 bei dem Amtsgericht in Bielefeld eingegangenem Schriftsatz seines Verteidigers Rechtsbeschwerde eingelegt. Nach Urteilszustellung an den Verteidiger am 27.12.2004 hat der Betroffene mit am 27.01.2005 bei dem Amtsgericht Bielefeld eingegangenem Schreiben seines - neuen - Verteidigers vom selben Tage die Rechtsbeschwerde mit der Rüge der Verletzung formellen Rechts begründet. Die Rechtsbeschwerde rügt die fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrages auf Vernehmung des Zeugen V.H.. Die Rüge der Verletzung materiellen Rechts wird nicht erhoben. Darüber hinaus macht die Rechtsbeschwerde Ausführungen dazu, dass in dem angefochtenen Urteil eine Kostenentscheidung hinsichtlich der Kosten des vergangenen Rechtsbeschwerdeverfahrens vor dem Senat in gleicher Sache, das durch Beschluss des Senats vom 02.11.2004 beendet wurde, fehlt. Eine sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung wird aber nicht erhoben, vielmehr heißt es in der Rechtsbeschwerdebegründung ausdrücklich: „Unstreitig hat der Betroffene hier keine sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung eingelegt.“

II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde des Betroffenen erweist sich bereits als unzulässig. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie sich allein mit der Verfahrensrüge der unzulässigen Ablehnung eines Beweisantrages gegen das angefochtene Urteil richtet, diese aber nicht in zulässiger Weise gemäß § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 244 Abs. 2 S. 2 StPO begründet. Wird die Rechtsbeschwerde aber allein mit der Verfahrensrüge begründet und fehlt es an der zulässigen Begründung dieser Verfahrensrüge, so ist die Rechtsbeschwerde insgesamt unzulässig (vgl. BGH NJW 1995, 2047; NStZ-RR 2000, 294 (K); Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 344 Rdnr. 20, jeweils zur Revision).

Die Rüge der fehlerhaften Ablehnung des Beweisantrages auf Vernehmung des Zeugen H. ist nicht in der gemäß § 344 Abs. 2 S. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG gebotenen Form begründet worden. Im Bußgeldverfahren kann die Ablehnung von Beweisanträgen allein mit der Aufklärungsrüge beanstandet werden (OLG Köln, NZV 2002, 471 m.w.N.; OLG Hamm, DAR 1999, 276; ständige Rechtsprechung aller Bußgeldsenate des Oberlandesgerichts Hamm; BayObLG NZV 1997, 452; Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 77 Rdnr. 10; a.A. KK-OWiG, 2. Aufl., § 77 Rdnr. 52).
Zur ordnungsgemäßen Begründung dieser Rüge gehört, dass der Inhalt des Antrages und des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses mitgeteilt und die Tatsachen bezeichnet werden, die die Fehlerhaftigkeit dieses Beschlusses ergeben (KK-OWiG, a.a.O.). Darüber hinaus ist dann, wenn - wie hier - beanstandet wird, dass der Beweisantrag im Bußgeldverfahren in der Verhandlung mit einer Kurzbegründung nach § 77 Abs. 3 OWiG abgelehnt wird, von der Rechtsbeschwerde dann, wenn sie neben der Verfahrensrüge nicht noch zusätzlich die allgemeine Sachrüge erhebt, vorzutragen, ob und mit welcher Begründung das Amtsgericht die Ablehnung des Beweisantrages in den schriftlichen Urteilsgründen nachträglich näher begründet hat (OLG Jena, VRS 106, 302). Ohne die gleichzeitig erhobene Sachrüge ist dem Senat nämlich der Blick in die Gründe des angefochtenen Urteils verwehrt, so dass auch dessen Inhalt mit der Rechtsbeschwerde vorgetragen werden muss (ebda.).
Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Rechtsbeschwerdebegründung nicht. Zwar werden der Inhalt des Beweisantrages und der Inhalt des in der Hauptverhandlung ergangenen Ablehnungsbeschlusses gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 OWiG mitgeteilt, nicht jedoch der Inhalt der Urteilsgründe, insbesondere nicht, ob sich dort eine nachträgliche Begründung für die Ablehnung des Beweisantrags auf Vernehmung des Zeugen V.H. findet. Lediglich zu dem vom Senat aufgehobenen Urteil vom 27.05.2004, nicht aber zu dem jetzt angefochtenen Urteil vom 18.11.2004 teilt die Rechtsbeschwerde mit, dass sich auch im Urteil selbst keinerlei Ausführungen zur Ablehnung des - im Rahmen der ersten Hauptverhandlung in ähnlicher Form gestellten Beweisantrages - finden.

Darüber hinaus genügt die Verfahrensrüge der fehlerhaften Ablehnung des Beweisantrages auf Vernehmung des Zeugen H. aber auch deshalb nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG, weil es an der Mitteilung fehlt, welche dem Betroffenen günstige Tatsache die unterlassene Beweisaufnahme ergeben hätte (Göhler, a.a.O., § 77 Rdnr. 8).
Die Rechtsbeschwerde trägt nämlich selbst nicht bestimmt und uneingeschränkt vor, dass der Zeuge V.H. die in sein Wissen gestellten Tatsachen auch bestätigt hätte. Zum einen schränkt die Rechtsbeschwerde ihren Vortrag hier selbst dadurch ein, dass sie von einer „evtl. zu erwartenden Aussage des Zeugen H.“ im Sinne des Beweisantrages spricht, zum anderen sind die im Beweisantrag selbst genannten und in das Wissen des Zeugen gestellten Umstände, soweit es sich um Tatsachen und nicht um Bewertungen, die einem Zeugenbeweis ohnehin nicht zugänglich sind, handelt, auch für sich genommen nicht ohne weiteres geeignet, eine dem Betroffenen günstige Entscheidung zu begründen. Soweit im Beweisantrag unter Beweis gestellt ist, dass der Betroffene „kein Rennen gefahren“ sei, handelt es sich um eine dem Zeugenbeweis nicht zugängliche rechtliche Bewertung des Tatgeschehens als „Rennen“. Soweit der Zeuge weiterhin bekunden soll, der Betroffene habe seine Geschwindigkeit „nur um 10 % bis 20 % erhöht“, kann dies jedenfalls ohne die Angabe der Ausgangsgeschwindigkeit, die um den genannten Prozentsatz erhöht worden ist, ebenfalls keine dem Betroffenen günstige Bewertung des Tatgeschehens rechtfertigen. Darüber hinaus soll der Zeuge bekunden, dass der Betroffene sehr schnell von seinem Vorhaben, das weit mehr als 100 m entfernte Fahrzeug zu überholen, abgerückt sei, weil er das Vorhaben nach kurzer Überlegung als nicht mehr durchführbar eingestuft habe. Aus diesen Angaben des Zeugen könnte sich damit aber allenfalls ergeben, dass der Betroffene sich nur für einen eher kurzen Zeitraum ein Rennen mit dem fraglichen anderen Fahrzeug geliefert hat. Dies steht aber den Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht entgegen, da dieses keine Feststellungen zur Dauer des Rennens enthält. Soweit der Zeuge schließlich bekunden soll, dass der Betroffene weniger als 100 km/h gefahren sei, ist zum einen bereits nicht erkennbar, aufgrund welcher Umstände der Zeuge eine solche Wahrnehmung überhaupt gemacht haben soll. Zum anderen wird dem Betroffenen eine bestimmte Geschwindigkeitsüberschreitung gerade nicht zur Last gelegt. Dass überhaupt eine deutlich überhöhte Geschwindigkeit von dem Betroffenen gefahren wurde, können die Angaben des Zeugen - unterstellt sie würden von ihm tatsächlich so in der Hauptverhandlung gemacht - nicht erschüttern. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit lag in dem fraglichen Straßenbereich nämlich bei 70 km/h, damit deutlich unter
100 km/h.
Die Rechtsbeschwerde war daher insgesamt als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 1 StPO.


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