Aktenzeichen: 4 Ss OWi 215/04 OLG Hamm
Leitsatz: Zum erforderlichen Umfang der tatrichterlichen Ausführungen zur Fahrlässigkeit bei der Verurteilung wegen einer Drogenfahrt nach § 24 a Abs. 2 StVG
Senat: 4
Gegenstand: Rechtsbeschwerde
Stichworte: Drogenfahrt; Fahrlässigekit; Ausführungen; Grenzwert
Normen: StVG 24 a, StPO 261]
Beschluss: Bußgeldsache
gegen B.M.
wegen Verkehrsordnunsgwidrigkeit
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Soest vom 01. Februar 2005 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 03. 05. 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht (gleichzeitig als Einzelrichter gemäß § 80 a Abs. 3 Satz 1 OWiG) nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
1. Die Sache wird dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern zur Entscheidung übertragen.
2. Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Soest zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges unter der Wirkung eines berauschenden Mittels zu einer Geldbuße in Höhe von 125,- und einem Fahrverbot von einem Monat Dauer verurteilt.
Das Amtsgericht hat zum Verkehrsverstoß folgende Feststellungen getroffen:
Am 06.05.2004 um 11:00 Uhr befuhr der Betrofffene mit dem Mokick, amtliches Kennzeichen : XXXXX, unter anderem den Rosenweg in Möhnesee-Günne. Dabei stand er unter der Wirkung von Haschisch. Eine dem Betroffenen am Tattag um 11:35 Uhr entnommenen Blutprobe ergab folgende Werte:
THC: 6,9 ng/ml
OH-THC: 2,8 ng/ml
THC-COOH: 49,2 ng/ml.
Aufgrund des vorangegangenen Haschischkonsums hätte der Betroffene erkennen können und müssen, dass er noch unter dessen Wirkung stand und dementsprechend die Fahrt unterlassen können und müssen.
Zur Beweiswürdigung hat das Amtsgericht folgendes ausgeführt:
Der Betroffene hat den Sachverhalt eingeräumt. Er hat sich dahin eingelassen, zwei oder drei Tage vor der Tat Haschisch wie viel wisse er nicht mehr konsumiert zu haben. Er habe früher häufiger mal Haschisch genommen.
Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf der nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls durchgeführten Beweisaufnahme. Zweifel an der Richtigkeit der Analyseergebnisse des chemisch-toxikologischen Gutachtens des Chemischen Untersuchungsamtes der Stadt Hamm vom 09.06.2004 bestehen nicht und sind von dem Betroffenen bzw. dem Verteidiger auch nicht vorgebracht worden. In Anbetracht dessen sowie des von dem Betroffenen eingeräumten Haschischkonsums kann dahingestellt bleiben, ob die in dem ärztlichen Bericht zur Blutentnahme festgestellten erweiterten Pupillen Anzeichen für den vorangegangenen Drogenkonsum waren oder aber, wie sich dem von dem Betroffenen vorgelegten augenärztlichen Bericht der Doktoren Busse und Stupp vom 25.01.2005 entnehmen lässt, bedingt waren durch eine operative Linsenlosigkeit.
Zur rechtlichen Würdigung enthält das angefochtene Urteil folgende Ausführungen:
Der Betroffene hat danach vorwerfbar und zumindest fahrlässig eine Ordnungswidrigkeit des Führens eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr unter der Wirkung eines berauschende Mittels gemäß § 24 a Abs. II, Abs. III StVG begangen. Allerdings ist die Vorschrift des § 24 a StVG verfassungskonform dahin auszulegen, dass eine Konzentration einer in der Anlage genannten Substanz im Blut nachgewiesen wird, die es entsprechend dem Charakter der Vorschrift als eines abstrakten Gefährdungsdelikts als möglich erscheinen lässt, dass der untersuchte Kraffahrzeugführer am Straßenverkehr teilgenommen hat, obwohl seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt war (vgl. im Einzelnen BVerfG, Kammerbeschluß vom 21.12.2004, NJW 2005, 349). Nicht jeder aufgrund des technischen Fortschritts über einen langen Zeitraum zu führende Nachweis von THC im Blut eines Verkehrsteilnehmers nach vorangegangenem Haschischkonsum reicht danach für eine Verurteilung nach § 24 a Abs. II StVG aus. In der Wissenschaft wird teilweise bei einer THC-Konzentration von unter oder gleich 1 ng/ml eine mögliche Einschränkung der Fahrtüchtigkeit verneint (Vgl. BverfG aO m.w.N.). Bei der hier festgestellte Wirkstoffkonzentration von 6,9 ng/ml THC im Blut des Betroffenen ist allerdings die Erheblichkeitsschwelle bei weitem überschritten. Diese Konzentration war auf jeden Fall geeignet, das sichere Führen von Kraftfahrzeugen zu beeinträchtigen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen. Der Generalstaatsanwalt beantragt, die Rechtsbeschwerde zu verwerfen.
II.
Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ist auf den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen worden, weil es gemäß § 80 a Abs. 3 Satz 1 OWiG geboten ist, das Urteil zur Fortbildung des Rechts nachzuprüfen. Der vorliegende Einzelfall gibt Veranlassung, die Frage, welche Anforderungen in subjektiver Hinsicht an einen Verstoß gegen § 24 a Abs. 2 StVG zu stellen sind, näher zu klären.
Die Entscheidung über die Übertragung der Sache auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern beruht auf einer Entscheidung des Einzelrichters gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG.
III.
Die fristgemäß eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG statthaft und auch im übrigen zulässig. Zwar enthält die Rechtsbeschwerdebegründung weder eine ausdrückliche Erklärung, inwieweit der Beschwerdeführer das Urteil anfechte und seine Aufhebung beantrage, noch eine ausdrückliche Begründung dahingehend, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird (vgl. § 79 Abs. 3 OWiG in Verbindung mit § 344 Abs. 1 und 2 StPO). Aus dem die angebliche Verfassungswidrigkeit der Rechtsgrundlage rügenden Beschwerdevorbringen geht jedoch die rechtliche Bedeutung des Rechtsbeschwerdeangriffs, nämlich die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung wegen Verletzung des materiellen Rechts, eindeutig hervor.
Die Rechtsbeschwerde hat einen zumindest vorläufigen Erfolg.
Die Beweiswürdigung der angefochtenen Enscheidung ist lückenhaft. Die vom Amtsgericht nicht widerlegte Einlassung des Betroffenen, er habe zwei oder drei Tage vor der Tat Haschisch in nicht mehr bekannter Menge konsumiert, erlaubt auch in Verbindung mit den durch die Blutanalyse rechtsfehlerfrei ermittelten THC-Werten nicht ohne weiteres den Rückschluß auf die festgestellte Fahrlässigkeit des Betroffenen.
Fahrlässiges Handeln im Sinne von § 10 OWiG liegt vor, wenn der Täter die Sorgfalt, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen Fähigkeiten verpflichtet und imstande ist, außer acht lässt (also pflichtwidrig handelt), und deshalb entweder die Tatbestandsverwirklichung nicht erkennt bzw. nicht voraussieht - unbewusste Fahrlässigkeit - oder die Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung zwar erkennt, aber mit ihr nicht einverstanden ist und ernsthaft darauf vertraut, diese werde nicht eintreten - bewusste Fahrlässigkeit (Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 10, Rdnr, 6).
Im Rahmen der Beweiswürdigung bedurfte es hier somit der tatrichterlichen Überzeugung, dass der Betroffene die Möglichkeit fortdauernder Wirkung des Haschisch-Konsums entweder erkannt hat oder zumindest hätte erkennen können und müssen.
Gemäß § 261 StPO entscheidet das Gericht über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpften Überzeugung. Aus der gesetzlichen Vorgabe, dass die Überzeugung des Tatrichters auf das Ergebnis der Beweisaufnahme, also auf objektive Tatsachen bezogen sein muß, folgt die revisionsgerichtliche Überprüfbarkeit daraufhin, ob die Beweiswürdigung vollständig, widerspruchsfrei und frei von Verstößen gegen Denk- und Erfahrungssätze ist. Die Ausführungen zur Beweiswürdigung müssen plausibel machen, das heißt aus rationalen Gründen den Schluß erlauben, dass das zur äußeren und inneren Tatseite festgestellte Geschehen mit hoher Wahrscheinlichkeit der Wirklichkeit entspricht. Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beweiswürdigung nicht.
Zwar wertet das Amtsgericht den ermittelten Messwert von 6,9 ng/ml THC im Lichte der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zutreffend dahingehend, dass eine Verkehrsteilnahme unter der Wirkung der Droge festgestellt werden kann. Weder dieser Messwert noch das Eingeständnis des Haschisch-Genusses in nicht mehr bekannter Menge zwei oder drei Tage vor der Tat begründen jedoch für sich genommen oder zusammenwirkend die hohe Wahrscheinlichkeit fahrlässiger Begehungsweise.
Insbesondere darf die in Bezug genommene verfassungsgerichtliche Rechtsprechung nach Auffassung des Senats nicht dahin missverstanden werden, dass mit dem Nachweis einer Wirkstoffkonzentration von über 1 ng/ml THC in jedem Fall zugleich der Vorwurf der Fahrlässigkeit (oder des Vorsatzes) gegen den Betroffenen begründet sei. Das Bundesverfassungsgericht hat lediglich festgestellt, dass Wirkstoffnachweise ab Werten von 1 ng/ml den Rückschluß erlauben, der Betroffene habe bei seiner Teilnahme am Straßenverkehr unter der tatbestandlich relevanten Wirkung des Rauschmittels gestanden. Damit klärt das Gericht die tatsächlichen Voraussetzungen für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes des § 24 a Abs. 2 StVG. Da bereits diese objektiven Voraussetzungen in dem seinerzeit zugrunde liegenden Fall nicht erfüllt waren, bestand keine Veranlassung weiter zu prüfen, welche Auswirkungen die dort widergegebenen wissenschaftlichen Erkenntnisse für die innere Tatseite haben. Eben darauf kommt es aber vorliegend an.
Fahrlässigkeit oder Vorsatz beziehen sich im Rahmen des § 24 a Abs. 2 StVG nicht allein auf den Konsum-Vorgang, sondern auch auf die Wirkung des Rauschmittels zum Tatzeitpunkt. Dem stehen die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts nicht entgegen. Soweit das Verfassungsgericht ausführt, die Sanktion des § 24 a Abs. 2 StVG stütze sich allein auf die Tatsache des Konsums, hat das Gericht ersichtlich nur den Regelfall im Blick, wonach mit der Kenntnis der Einnahme eines Rauschmittels zumindest auch die Erkennbarkeit einer möglichen körperlichen Beeinflussung einhergeht. An dieser Erkennbarkeit imTatzeitpunkt kann es aber ausnahmsweise fehlen, etwa dann, wenn zwischen Einnahme des Rauschmittels und Begehung der Tat längere Zeit vergeht. Auch die weiteren Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts dahingehend, dass vom Normadressaten eine Einschätzung der Wirkstoffmenge und /oder der Wirkungen des konsumierten Rauschmittels nicht verlangt werde, stehen der Voraussetzung einer Erkennbarkeit der Wirkung im Sinne einer möglichen körperlichen Beeinflussung des Konsumenten nicht entgegen. Diese Aussagen tragen vielmehr zutreffend dem Umstand Rechnung, dass sich Fahrlässigkeit oder Vorsatz in § 24 a Abs. 2 StVG mangels Angabe konkreter Grenzwerte nicht auf eine quantifizierte Wirkstoffmenge und in Abgrenzung zur Strafbarkeit nach § 316 Abs. 2 StGB auch nicht auf eine qualifizierte Wirkung im Sinne einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit beziehen müssen. Nichtsdestoweniger muß der subjektive Tatbestand hier wie generell sämtliche Merkmale des objektiven Tatbestandes in Bezug nehmen. Der Umstand, dass der Betroffene ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr unter der Wirkung berauschender Mittel geführt hat, ist nicht etwa nur (kenntnisunabhängige) objektive Bedingung der Strafbarkeit. Objektive Strafbarkeitsbedingungen kennzeichnen nicht das Tatunrecht, sondern beschränken aus rechtsökonomischen Gründen den Anwendungsbereich eines für sich genommen bereits strafwürdigen Verhaltens und bedürfen daher nicht der Entsprechung in der Tätervorstellung. Im Rahmen des § 24 a StVG begründet jedoch erst die bestehende Rauschwirkung die Strafbarkeit der Verkehrsteilnahme. Die fortbestehende Rauschwirkung zur Tatzeit ist daher Bestandteil des objektiven Tatbestandes und mithin notwendiger Gegenstand des Vorstellungsbildes des Täters. Muß der Täter ausnahmsweise nicht (mehr) damit rechnen, unter der Wirkung der genossenen illegalen Droge zu stehen, entfallen der innere Tatbestand bzw. der Schuldvorwurf (vgl. OLG Zweibrücken, NStZ 2002, 95-96).
Das Amtsgericht hat diesbezüglich festgestellt, der Betroffene habe aufgrund des vorangegangene Haschischkonsums erkennen können und müssen, dass er noch unter der Wirkung der Droge stand. Zur plausiblen beweismäßigen Begründung dieser Feststellung reicht jedoch der Hinweis auf die Einlassung des Betroffenen, er habe zwei oder drei Tage vor der Tat Haschisch in nicht mehr bekannter Menge konsumiert, nicht aus. Legt man diese Einlassung gemäß dem Zweifelsgrundsatz dahin aus, dass der letzte Konsum drei Tage zurücklag und eine übliche Konsummenge (ein Joint) genossen wurde, so musste der Betroffene nicht ohne weiteres erkennen, dass er noch drei Tage später unter der Wirkung des Betäubungsmittels stand. Zur Vermeidung von Missverständnissen sei gesagt, dass die Erinnerungslücke des Betroffenen hinsichtlich der genossenen Menge das Tatgericht nicht etwa insoweit vom Zweifelsgrundsatz freistellte, als dass eine den später gemessenen hohen Wert erklärende erhöhte Konsummenge ohne weiteres angenommen werden durfte. Dies hätte entsprechender Feststellungen bedurft. Allerdings liegen Indizien vor, die den Rückschluß rechtfertigen könnten, dass der Betroffene sich zur Tatzeit einer noch möglichen Wirkung des Betäubungsmittelgenusses bewusst war. So kommt in Betracht, ab Werten über 1 ng/ml, für die das Bundesverfassungsgericht eine noch vorhandene Wirkung des Haschischkonsums annimmt, auch davon auszugehen, dass der Betroffene ab diesem Grenzwert, die Wirkung noch verspürt
- wenngleich die Spürbarkeit ansonsten zur Begründung der Fahrlässigkeit nicht erforderlich ist, sondern, wie dargelegt, das Bewusstsein möglicher körperlicher Beeinflussung ausreicht -. Ferner könnte in Anbetracht der vorliegenden deutlichen Überschreitung des Grenzwertes die Annahme nahe liegen, dass der Betroffene entweder zeitnäher oder aber in weit größerer Menge als angegeben Haschisch genossen hat. Beides könnte möglicherweise die Feststellung rechtfertigen, dass der Betroffene zur Tatzeit die fortdauernde Wirkung des Rauschmittels zumindest hätte erkennen können. Diese gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Sachverständigen zu beantwortenden Fragen hat das Amtsgericht jedoch offen gelassen bzw. nicht weiter verfolgt. Nachvollziehbar und damit rechtsfehlerfrei hätte sich aber nur über die positive Beantwortung einer dieser Fragen und die daraus folgende Widerlegung der Einlassung des Betroffenen, er habe vor mehreren Tagen eine nur geringe Menge Haschisch genossen, die Feststellung der Fahrlässigkeit begründen lassen.
Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage der Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage wird somit hier nicht entscheidungserheblich. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat insoweit vorsorglich darauf hin, dass seiner Ansicht nach verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 24 a Abs. 2 StVG nicht begründet sind. Die vom Bundesverfassungsgericht übernommene wissenschaftliche Erkenntnis, dass ab einem Grenzwert von 1 ng/ml der Rückschluß vom Nachweis auf die fortbestehende Wirkung der Cannabis-Einnahme zulässig sei, besagt nichts für die Frage, ab welchem Wert verkehrserhebliche Wirkungen eintreten. Diese Frage ist nach wie vor empirisch ungeklärt und rechtfertigt die insoweit offene Fassung des Bußgeldtatbestandes.
Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Die zuständige Richterin wird zu beachten haben, dass sie als Jugendrichterin zu entscheiden hat.
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