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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 2 Ss OWi 55/05 OLG Hamm

Leitsatz: Soll mit der formellen Rüge geltend gemacht werden, dass der Betroffene ohne den Anwalt des Vertrauens an dem Hauptverhandlungstermin hat teilnehmen müssen, gehört zu den Formerfordernissen einer zulässigen Rüge nach § 80 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 OWiG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO auch die Darlegung, die Einlassung des Betroffenen sei wegen des Ausbleibens des anwaltlichen Beistandes unberücksichtigt geblieben und den Betroffenen entlastenden Beweisanträge hätten nicht gestellt werden können.

Senat: 2

Gegenstand: Rechtsbeschwerde

Stichworte: Verfahrensrüge; formelle Rüge; ausreichende Begründung; Verstoß gegen das Tierschutzgesetz

Normen: StPO 344, StPO 79; StPO 80

Beschluss: Bußgeldsache
gegen L.R.
wegen Ordnungswidrigkeit, (fahrlässiger Verstoß gegen das Tierschutzgesetz).

Auf den Antrag des Betroffenen vom 27. Juli 2004 auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 79 ff. OWiG gegen das Urteil des Amtsgerichts Hagen vom 20. Juli 2004 sowie auf den Antrag des Betroffenen vom 18. Oktober 2004 auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts gemäß §§ 346 Abs. 2 StPO, 79 Abs. 3 OWiG gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hagen vom 6. Oktober 2004 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 12. 04. 2005 durch den Richter am Oberlandesgericht (als Einzelrichter gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG)
nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

1. Der angefochtene Beschluss vom 6. Oktober 2004 wird aufgehoben.

2. Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen.

3. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene.

Gründe:
I.
Der Betroffene ist durch das angefochtene Urteil wegen “fahrlässiger Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 2 Nr. 1, 18 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Tierschutzgesetz“ (Zufügen erheblicher Schmerzen, Leiden oder Schäden an Wirbeltieren) zu einer Geldbuße in Höhe von 200,- € verurteilt worden.
Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils soll er einem über 30 Jahre alten Pony zwischen August und Oktober 2002 als zu dieser Zeit verantwortlicher Betreuer des Tieres nicht rechtzeitig und in ausreichender Weise tierärztliche Hilfe zuteil werden lassen, wodurch dem Tier erhebliche Leiden zugefügt worden sein sollen.

Gegen dieses Urteil richtet sich der rechtzeitig am 27. Juli 2004 beim Amtsgericht eingegangene Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Das angefochtene Urteil ist dem Betroffenen am 27. August 2004 und seinem Verteidiger am 30. August 2004 zugestellt worden.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 6. Oktober 2004 den Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen, weil bis dahin eine Begründung des Rechtsmittels nicht zu den Akten gelangt sei. Gegen diesen sowohl dem Betroffenen als auch seinem Verteidiger am 15. Oktober 2004 zugestellten Beschluss richtet sich das beim Amtsgericht am 18. Oktober 2004 als „sofortige Beschwerde“ bezeichnete Rechtsmittel vom selben Tag mit der Begründung, die Antragsbegründung sei entgegen dem angefochtenen Beschluss durch Schriftsatz vom 29. September 2004 per Telefax am 30. September 2004 ab 11.36 Uhr dem Amtsgericht übermittelt worden. Eine Kopie des Fax-Sendeberichtes ist der Beschwerdebegründung beigefügt. Das Original des Schriftsatzes des Verteidigers vom 29. September 2004 ist am 1. Oktober 2004 beim Amtsgericht eingegangen und zwischenzeitlich zu den Akten gelangt. Ein Fax dieses Schriftsatzes befindet sich nicht bei den Akten.

II.
Das als sofortige Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hagen vom 6. Oktober 2004 ist als Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts gemäß §§ 346 Abs. 2 StPO, 79 Abs. 3 OWiG zu behandeln (§ 300 StPO) und erweist sich als begründet.

Nach der Mitteilung des Direktors des Amtsgerichts Hagen vom 2. Dezember 2004 konnte durch den stellvertretenden Leiter der Wachtmeisterei und der Aufzeichnungen des Faxgerätes der Wachtmeisterei festgestellt werden, dass am 30. September 2004 um 11.36 Uhr ein aus 12 Seiten bestehendes Fax empfangen worden ist. Diese Erkenntnisse stimmen mit den Angaben des vom Verteidiger vorgelegten Sendeberichts betreffend den Schriftsatz vom 29. September 2004 überein. Danach ist davon auszugehen, dass die Antragsbegründungsschrift fristgerecht per Fax am 30. September 2004 beim Amtsgericht Hagen eingegangen ist. Der Umstand, dass dieses Fax nicht zu den Akten gelangt ist, liegt demnach offensichtlich im Verantwortungsbereich des Amtsgerichts und kann dem Betroffenen nicht angelastet werden.

Da bereits deshalb von einem rechtzeitigen Eingang der Rechtsmittelbegründungsschrift auszugehen ist, kommt es auf den weiteren Vortrag des Betroffenen, auch das Original des Schriftsatzes vom 29. September 2004 sei noch am Tag der Übermittlung des Telefax (also am 30. September 2004) in den Nachtbriefkasten des Amtsgerichts Hagen eingeworfen worden, nicht an. Der Frage, warum das Original des Schriftsatzes vom 29. September 2004 den Eingangsstempel des Amtsgerichts Hagen vom 1. Oktober 2004 trägt, brauchte daher nicht nachgegangen zu werden.

Der angefochtene Beschluss vom 6. Oktober 2004 war demzufolge aufzuheben.

III.
Der somit zulässige Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde war jedoch zu verwerfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 2 u. 4 S. 3 OWiG).

1. Die Rüge des Betroffenen, das angefochtene Urteil sei wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben, vermag nicht durchzudringen. Insoweit hat er vorgetragen, sein damaliger Verteidiger habe mit Schriftsatz vom 15. Juli 2004 die Aufhebung des Hauptverhandlungstermins vom 20. Juli 2004 beantragt, weil er durch eine kurzfristig erforderlich gewordene Operation am 19. Juli 2004 gehindert sei, an dem anberaumten Hauptverhandlungstermin teilzunehmen und auch ein anderer Verteidiger sich nicht in den Sachverhalt in so kurzer Zeit habe einarbeiten können. Das Amtsgericht habe sich daher zu Unrecht geweigert, dem Antrag auf Vertagung der Hauptverhandlung stattzugeben.

Zu dieser Rüge hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme Folgendes ausgeführt:

„Der verfassungsmäßig verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG), der auch im Bußgeldverfahren gilt (vgl. Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 80 Rdn. 16 a), besagt, dass dem Betroffenen Gelegenheit gegeben werden muss, sich dem Gericht gegenüber zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern, Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen, und dass das Gericht seine Ausführungen zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen muss (Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., Einleitung Rdn. 23 m.w.N.). Dieser Anspruch ist dann verletzt, wenn dem Betroffenen keine Möglichkeit eingeräumt wird, sich zu allen entscheidungserheblichen und ihm nachteiligen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern (Göhler, a.a.O.). Eine solche mit der Verfahrensrüge darzulegende (vgl. Göhler a.a.O.) Rechtsverletzung kann auch dann gegeben sein, wenn über einen - rechtzeitig - gestellten Antrag des Betroffenen, die Hauptverhandlung zu vertagen, so spät entschieden wird, dass es dem Betroffenen unmöglich gemacht wird, sich in der Hauptverhandlung angemessen zu verteidigen (vgl. Göhler, a.a.O., Rdn. 16 b), denn der Betroffene hat auch in einem Bußgeldverfahren das Recht, sich in jeder Lage des Verfahrens durch einen Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen. Es kann ihm unter Umständen nicht zuzumuten sein, an einem Hauptverhandlungstermin ohne Beistand seines Rechtsanwalts teilzunehmen, nachdem ein Terminsverlegungsantrag wegen Erkrankung des Verteidigers von dem Tatrichter abgelehnt worden ist. Für die Entscheidung kommt es darauf an, ob die prozessuale Fürsorgepflicht eine Terminsverlegung in Ansehung der Erkrankung des Verteidigers geboten hätte (KG, VRS105, 223 f). Danach gehört zu den Formerfordernissen einer zulässigen Rüge nach § 80 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 OWiG, § 344 Abs. 2 S. 2 StPO auch die Darlegung, die Einlassung des Betroffenen sei wegen des Ausbleibens des anwaltlichen Beistandes unberücksichtigt geblieben und den Betroffenen entlastenden Beweisanträge hätten nicht gestellt werden können (vgl. auch: KG in JURIS web Nr. KURE 439492001). Daran fehlt es hier. Weder werden der in dem Bußgeldbescheid erhobene Tatvorwurf noch die konkrete Beweissituation dargelegt, so dass es dem Rechtsbeschwerdegericht ohne Beiziehung der Akten nicht möglich ist festzustellen, im konkreten Fall seien die Verteidigungsinteressen des Betroffenen auch im Hinblick auf das Interesse des Tatrichters auf eine reibungslose Durchführung des Verfahrens in nicht mehr hinnehmbarer Weise verletzt worden (vgl. auch: KG a.a.O.). Allein der allgemeine Hinweis auf die gesellschaftlichen Auswirkungen des Bußgeldverfahrens für den Betroffenen reicht dazu nicht aus. Die Formrüge erweist sich demnach als unzulässig, jedenfalls ist sie nicht begründet.“

Diesen zutreffenden Ausführungen tritt der Senat bei und bemerkt insoweit ergänzend:

Der Betroffene konnte sich in der fast zwei Stunden dauernden Hauptverhandlung offensichtlich ausreichend äußern und auch hinreichend selbst verteidigen, zumal allein die in dem angefochtenen Urteil wiedergegebene Einlassung des Betroffenen eine ganze Seite umfasst und alle wesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts von ihm angesprochen worden sind. Überdies zeigt auch sein an die Stadt Hagen gerichtetes und im Urteil in Bezug genommenes Schreiben vom 22. Januar 2003 (Bl. 40/41 d.A.), dass er seine Anliegen und Argumente in hinreichender Weise vorzubringen und zu formulieren vermag.

2. Zu der darüber hinaus erhobenen Rüge der Verletzung materiellen Rechts hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme Folgendes ausgeführt:

„Im Übrigen gibt die angefochtene Entscheidung keine Veranlassung zur Fortbildung des Rechts Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (zu vgl. Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 80 Rdn. 3 m.w.N.).

a) Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist die Tat nicht verjährt. Für die abgeurteilte Tat nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Tierschutzgesetz wird eine Geldbuße angedroht im Höchstmaß von bis zu 25.000,00 Euro, § 18 Abs. 3 Tierschutzgesetz. Eine solche Ordnungswidrigkeit verjährt gem. § 31 Abs. 2 Nr. 1 OWiG nach drei Jahren. In der angefochtenen Entscheidung wird dem Betroffenen ein pflichtwidriges Verhalten für den Zeitraum von August bis November 2002 vorgeworfen. Unbeschadet des Umstandes, dass mit dem angefochtenen Urteil die Verfolgungsverjährung ruht (§ 32 Abs. 2 OWiG), wäre eine Verfolgungsverjährung erst frühestens im November 2005 eintreten.

b) Das Amtsgericht hat auch nicht den Begriff des Betreuers i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Tierschutzgesetz verkannt. Danach betreut jemand ein Tier i.S. dieser
Vorschrift, wer diese Tätigkeit auch aus Gefälligkeit z.B. für Familienangehörige übernimmt, ohne eine Rechtspflicht begründen zu wollen (vgl. Lorz,
Tierschutzgesetz, § 2 Rdn. 9). Dies ist nach den getroffenen Feststellungen der Fall.

c) Auch sind die Feststellungen nicht zu beanstanden, der Beschuldigte habe dem hier in Rede stehenden Pferd erhebliche Schmerzen oder Leiden i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Tierschutzgesetz zugefügt. Leiden i.S. dieser Vorschrift sind nicht alle bereits vom Begriff des Schmerzes umfassten Beeinträchtigungen des Wohlbefinden, die über ein schlichtes Unbehagen hinausgehen und eine nicht ganz unwesentliche Zeitspanne fortdauern (BGH NJW 1987, 1833 ff.). Leiden werden durch die die Wesensart des Tieres zuwiderlaufende instinktwidrige und vom Tier gegenüber seinem Selbst- oder Arterhaltungstrieb als lebensfeindlich empfundene Einwirkung und durch sonstige Beeinträchtigungen seines Wohlbefindens verursacht, die in Verhaltensstörungen und Verhaltensanomalien ihren Ausdruck finden (OVG der Freien Hansestadt Bremen, NuR 1999, 227 ff). Der in den Feststellungen bezeichnete apathische Zustand des Pferdes dürfte diesen Rechtsbegriff ausfüllen. Um sanktionswürdige Leiden i. S. der vorbezeichneten Ordnungswidrigkeitenvorschrift handelt es sich dann, wenn diese erheblich sind. Dieses Tatbestandsmerkmal dient jedoch nur zur Ausgrenzung von Bagatellfällen. Ob dieser Rechtsbegriff im Einzelfall ausgefüllt ist, ist im wesentlichen Tatfrage (BGH, NJW 1987, 1833 ff; OVG Freie Hansestadt Bremen, a.a.O.). Es ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht - sachverständig beraten - zu einer solchen Feststellung gekommen ist.

d) Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die ihm zur Last gelegte Tat könne nur durch positives Tun begangen werden, die angefochtene Entscheidung habe deshalb ihm zu Unrecht ein pflichtwidriges Unterlassen zur Last gelegt, geht schon deshalb fehl, weil es sich bei dem Tatbestand des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Tierschutzgesetz um ein unechtes Unterlassungsdelikt handelt (zu vgl. Lorz, Tierschutzgesetz, § 18 Rdn. 20). Unbeschadet dessen wird dem Betroffenen in der angefochtenen Entscheidung eine fahrlässige Begehungsweise zur Last gelegt. Voraussetzung hierfür ist unter anderem die Verletzung einer objektiven Sorgfaltspflicht; diese kann in einem Unterlassen oder einem
aktiven Handeln bestehen (zu vgl. Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 13 Rdn. 8; Tröndle/Fischer, StGB, 52. Aufl., § 15 Rdn. 14). Die gesetzlich normierte Sorgfaltspflicht eines Betreuers nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Tierschutzgesetz besteht gerade darin, alles zu tun, um Schmerzen oder Leiden eines Tieres nicht andauern zu lassen. Das Unterlassen einer solchen an sich gebotenen Maßnahme ist objektiv pflichtwidrig i.S. von § 18 Abs. 1 Nr. Tierschutzgesetz. Nach den insoweit nicht zu beanstandenden tatsächlichen Feststellungen ist dem Betroffenen vorzuwerfen, nicht rechtzeitig einen Tierarzt hinzugezogen und das andauernde Leiden des Pferdes zumindest gemildert zu haben. Auch lässt sich eine Kausalität zwischen dem Pflichtenverstoß und dem Erfolgseintritt aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnehmen.

e) Schließlich ist die Rüge nicht begründet, die Aussage des vernommenen Tierarztes sei unverwertbar, weil dieser von seiner gesetzlichen Schweigepflicht nicht entbunden worden sei. Ein Tierarzt gehört nicht zu dem zeugnisverweigerungsberechtigten Kreis der Berufsgeheimnisträger i.S. von § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO, insoweit ist der Tierarzt den Ärzten nicht gleichgestellt (vgl. BVerfG, NJW 1975, 588 f). Selbst wenn dem vernommenen Tierarzt eine Verschwiegenheitspflicht zuerkannt würde, wäre er an einer Aussage auch ohne eine Entbindung durch den Betroffenen nicht gehindert (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., § 53 Rdn. 45). Mit der Rechtsbeschwerde kann lediglich gerügt werden, der Zeuge sei unrichtig belehrt oder auch darauf hingewiesen worden, eine Entbindung sei erfolgt. Nur für den Fall, dass dieser Umstand zu einer Aussage des Zeugen geführt hat und das Urteil darauf beruht, kann die Rechtsbeschwerde darauf gestützt werden (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O. Rdn. 50). Das trägt der Betroffene indes nicht vor.“

Auch diesen zutreffenden Ausführungen tritt der Senat bei.

IV.
Nach alledem war der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde mit der sich aus § 473 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG ergebenden Kostenfolge zu verwerfen.


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