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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 3 Ss OWi 52/05 OLG Hamm

Leitsatz: Zu den Anforderungen an die Begründung des Strafausspruchs bei Festsetzung einer sogenannten kruzfristigen Freiheitsstrafe.

Senat: 3

Gegenstand: Revision

Stichworte: Kurzfristige Freiheitsstrafe; Festsetzung; Ausführungen im Urteil; Begründung des Strafausspruchs

Normen: StGB 47

Beschluss: Strafsache
gegen S.J.
wegen Diebstahls u.a.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der VI. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bielefeld vom 15. Oktober 2004 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 21. 04. 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und nach Anhörung des Angeklagten bzw. seines Verteidigers einstimmig beschlossen:

Die Revision wird auf Kosten des Angeklagten als unbegründet verworfen.

Gründe:
I.
Der Angeklagte wurde durch Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - Herford vom 13. Februar 2004 wegen gemeinschaftlichen Einbruchsdiebstahls in zwei Fällen, davon in einem Falle im Versuch handelnd, und wegen Einbruchsdiebstahls oder Begünstigung in fünf Fällen und wegen eines weiteren Einbruchsdiebstahls oder Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Berufung des Angeklagten, die dieser auf den Schuldspruch des vollendeten gemeinschaftlichen Diebstahls sowie im Übrigen auf das Strafmaß insgesamt beschränkt hatte, hat die VI. kleine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld durch das angefochtene Urteil vom 15. Oktober 2004 verworfen. Auf die Feststellungen des Landgerichts und die Urteilsgründe im Übrigen einschließlich der in Bezug genommenen Teile des amtsgerichtlichen Urteils wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

Gegen dieses Berufungsurteil wendet sich der Angeklagte mit der Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechtes rügt.

II.
Die Überprüfung des Schuldspruchs in dem angefochtenen Umfang und des Strafausspruchs des angefochtenen Urteils auf die insoweit allein erhobene Sachrüge hin hat im Ergebnis keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, der zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führt.

Ein Rechtsfehler liegt allerdings darin, dass die Strafkammer bei Verhängung der Einzelstrafen unter sechs Monaten für die Tat, für welche die Strafe dem § 259 StGB zu entnehmen war und für die Taten, bei denen die Strafe dem § 257 StGB zu entnehmen war - hierbei handelt es sich um die Taten II 6. und II 3., 4., 5., 7. und 8. der amtsgerichtlichen Urteilsgründe -, nicht hat erkennen lassen, dass die Verhängung kurzer Freiheitsstrafen unerlässlich war i.S.d. § 47 StGB. Die Verhängung von Freiheitsstrafen unter sechs Monaten hat regelmäßig nur dann Bestand, wenn sie sich aufgrund der Gesamtwürdigung aller die Tat und den Täter kennzeichnenden Umstände als unverzichtbar erweist (vgl. BGH StV 1994, 370). Nach der gesetzgeberischen Grundentscheidung des § 47 StGB soll die Verhängung kurzfristiger Freiheitsstrafen weitestgehend zurückgedrängt werden und nur noch ausnahmsweise unter ganz besonderen Umständen in Betracht kommen. Damit die Anwendung des § 47 StGB auf Rechtsfehler geprüft werden kann, bedarf es einer eingehenden und nachprüfbaren Begründung (BGH StV 1982, 366; BGH StV 1994, 370). Das Urteil muss dazu eine auf den Einzelfall bezogene, die Würdigung von Tat und Täterpersönlichkeit umfassende Begründung dafür enthalten, warum eine kurzfristige Freiheitsstrafe unerlässlich ist. Der Tatrichter muss für das Revisionsgericht nachvollziehbar darlegen, welche besonderen Umstände in der Tat oder in der Persönlichkeit des Angeklagten die Verhängung der kurzfristigen Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Angeklagten oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich gemacht haben. Zwar sind nicht sämtliche Gesichtspunkte im Rahmen der Strafzumessung zu erörtern, sondern nur die wesentlichen darzustellen, um den in § 46 StGB insoweit festgelegten Anforderungen gerecht zu werden. Auch ist es nicht unbedingt erforderlich, in den Urteilsgründen das Wort „unerlässlich“ zu erwähnen, wenn sich aus dem Zusammenhang der Strafzumessungserwägungen im Übrigen ergibt, dass sich das Tatgericht der engen Voraussetzungen des Gesetzesbegriffs der Sache nach bewusst war und diesen seiner Entscheidung richtig zugrunde gelegt hat.

Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil jedoch nicht gerecht, da ihm in keiner Weise zu entnehmen ist, dass die Anforderungen der Ausnahmevorschrift des § 47 StGB gesehen worden sind. Die Vorschrift wird weder genannt, noch ergibt sich aus der Darstellung der Zumessungserwägungen, dass sich die Kammer des Ausnahmecharakters der kurzfristigen Freiheitsstrafe bewusst war; keinerlei Abwägung ist dazu angestellt worden, ob der Strafzweck bei den in Betracht kommenden Straftaten nicht durch eine Geldstrafe erreicht werden kann, sondern die Freiheitsstrafe unverzichtbar erscheint, um den Täter dazu zu bringen, in Zukunft nicht mehr straffällig zu werden. Insoweit ist auch nicht ausreichend, dass die Kammer bei Bemessung der Strafen im Übrigen zutreffende Erwägungen zugunsten und zu Lasten des Täters angestellt hat.

Dieser Rechtsfehler nötigt indes nicht zur Aufhebung des Urteils.

Gemäß § 354 Abs. 1 a StPO kann das Revisionsgericht wegen einer Verletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Dies ist vorliegend der Fall. Die Strafkammer hat im Ergebnis zutreffende Einzelstrafen gemäß § 47 StGB von vier Monaten für die Tat, für welche die Strafe dem § 259 StGB zu entnehmen war und jeweils drei Monate Freiheitsstrafe für die Taten, bei denen die Strafe dem § 257 StGB zu entnehmen war, verhängt. Diese Freiheitsstrafen sind zur Einwirkung auf den Angeklagten unerlässlich, weil er aufgrund seiner strafrechtlichen Vorbelastung, der Fülle der vorliegend abzuurteilenden Straftaten und der hierbei gezeigten erheblichen kriminellen Energie durch die Verhängung von Freiheitsstrafe dazu bewegt werden muss, künftig keine weiteren Straftaten mehr zu begehen. Die Verhängung von Geldstrafen ist hierzu bei dem Angeklagten nicht ausreichend.

Da auch die von der Kammer verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten angemessen ist und die Nachprüfung der Strafzumessungserwägungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, bedarf es der Aufhebung des Strafausspruchs nicht. § 354 Abs. 1 a StPO dient dem Zweck, dass ein Urteil dann rechtskräftig werden soll, wenn das Revisionsgericht die verhängte Strafe trotz eines Rechtsfehlers bei ihrer Zumessung im Ergebnis für angemessen erachtet, selbst wenn nicht festgestellt werden kann, dass der Tatrichter ohne den Rechtsfehler auf dieselbe Strafe erkannt hätte (vgl. BT-Drucks. 15/3482 S. 21 f.); BGH NJW 2005, 913). Da das Revisionsgericht vorliegend die ausgesprochene Strafe für angemessen erachtet, war die Revision mit der Kostenfolge des § 473
Abs. 1 StPO als unbegründet zu verwerfen.


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