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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 2 Ss OWi 209/05 OLG Hamm

Leitsatz: Die Mitteilung des Inhalts der Entscheidung des Amtsgerichts über den Beweisantrag gehört auch im Rahmen der Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs zu dem gem. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO notwendigen Vorbringen, wenn der Betroffene geltend macht, durch eine Entscheidung über einen von ihm gestellten Beweisantrag sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

Senat: 2

Gegenstand: Rechtsbeschwerde

Stichworte: Zulassung; Rechtsbeschwerde; Versagung des rechtlichen Gehörs; Begründung der Antrags; Voraussetzungen

Normen: StPO 344; OWiG 80

Beschluss: Bußgeldsache
gegen W.F.
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit.

Auf den Antrag des Betroffenen vom 27. Dezember 2004 auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 79 ff. OWiG gegen das Urteil des Amtsgerichts Hagen vom 21. Dezember 2004 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 29. 04. 2005 durch die Richterin am Oberlandesgericht (als Einzelrichterin gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG) nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.

Gründe:
I.
Das Amtsgericht Hagen hat gegen den Betroffenen durch Urteil vom 21. Dezember 2004 wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit (fahrlässige Nichtbeachtung der Vorfahrt unter Schädigung eines Anderen) gemäß den §§ 1 Abs. 2, 8 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1, Abs. 2, 49 Abs. 1 Ziffer 1 StVO; §§ 17, 19 OWiG; 24 StVG eine Geldbuße in Höhe von 50,00 €URO verhängt. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Betroffenen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

II.
Der form- und fristgerecht eingelegte Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde erweist sich bereits als unzulässig. Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu Folgendes ausgeführt:

„Da das Amtsgericht den Betroffenen zu einer Geldbuße von nicht mehr als 100,00 Euro verurteilt hat, ist die Rechtsbeschwerde gem. § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG wegen der Anwendung von Rechtsnormen über das Verfahren nicht und wegen der Anwendung von materiellen Rechtsnormen nur zur Fortbildung des Rechts oder wegen der Versagung rechtlichen Gehörs zuzulassen.

Soweit der Betroffene sein Rechtsmittel hiernach damit zu begründen sucht, das Amtsgericht habe den in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrag zu Unrecht zurückgewiesen und damit die Vorschriften der §§ 71 Abs. 1 OWiG, 244 Abs. 2 StPO verletzt, ist sein Vorbringen als Rüge der Verletzung formellen Rechts bereits unzulässig und auch als Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs nicht in der gem. der §§ 79 Abs. 3, 80 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 S. 2 StPO gebotenen Form erhoben. Die ordnungsgemäße Erhebung dieser Verfahrensrüge (vgl. Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 80 OWiG, Rdn. 16 d.; OLG Hamm, Beschluss vom 24.02.2000 4 Ss OWi 1023/99 m.w.N.) setzt voraus, dass der Beschwerdeführer die die Verletzung rechtlichen Gehörs begründenden Tatsachen so vollständig und genau anzugeben hat, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob das rechtliche Gehör verletzt ist, sofern die behaupteten Tatsachen erwiesen werden (Göhler, a.a.O., § 80 OWiG, Rdn. 16 d und § 79 OWiG, Rdn. 27 d). Diesen Anforderungen wird das Vorbringen in der Rechtsmittelbegründung nicht gerecht. Zwar wird der Inhalt des durch das Gericht zurückgewiesenen Beweisantrages mitgeteilt; abgesehen davon, dass gegen die Zulässigkeit dieses Beweisantrages mangels Angabe einer bestimmten Beweistatsache bereits Bedenken bestehen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., § 244 StPO, Rd. 20), verhält sich das Vorbringen in der Rechtsmittelbegründung nicht dazu, aufgrund welcher Erwägungen das Amtsgericht den Beweisantrag zurückgewiesen hat. Die Mitteilung des Inhalts der Entscheidung des Amtsgerichts über den Beweisantrag gehört jedoch auch im Rahmen der Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs zu dem gem. § 344 Abs. 2 S. 2 StPO notwendigen Vorbringen (OLG Hamm, Beschluss vom 03.03.2005 3 Ss OWi 73/05). Demgegenüber reicht der in der Rechtsmittelbegründung enthaltene Hinweis darauf, dass die Beweiserhebung gem. § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG unterblieben sei, nicht aus, um allein anhand der Rechtsmittelschrift die Möglichkeit einer Verletzung rechtlichen Gehörs zu überprüfen.

Auch die allgemeine Sachrüge ist nicht ordnungsgemäß erhoben. Abgesehen davon, dass durch die Rechtsmittelbegründung die Rüge der Verletzung materiellen Rechts nicht ausdrücklich erhoben wird, enthalten die in diesem Zusammenhang stehenden Ausführungen ausschließlich Angriffe gegen die grundsätzlich dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung, ohne dabei zwingend Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze aufzuzeigen. Entgegen den Ausführungen in der Rechtsmittelbegründung ist die durch das Amtsgericht vorgenommene Beweiswürdigung in sich geschlossen und nachvollziehbar. Soweit das Urteil auf die als Anlage zu dem Protokoll genommenen Lichtbilder Bezug nimmt, stehen die getroffenen Feststellungen auch soweit es die Schrägstellung der Vorderräder des Pkw des Zeugen G. betrifft nicht in Widerspruch zu den auf den Fotografien erkennbaren Gegebenheiten.

Da durch die Rechtsmittelbegründung ausschließlich die Beweiswürdigung des Tatrichters angegriffen wird, ihr indes nicht zu entnehmen ist, dass auch die Anwendung des materiellen Rechts beanstandet werden soll, ist das Rechtsmittel nicht in einer den Anforderungen der § 79 Abs. 3 OWiG, § 344 Abs. 2 StPO genügenden Weise begründet worden und damit auch insoweit unzulässig. Ist aber auch die Rechtsbeschwerde selbst unzulässig, gilt dies auch für den Zulassungsantrag (Göhler, a.a.O., § 80 OWiG, Rdn. 32 m.w.N.).“

Diese Ausführungen macht sich der Senat zu eigen und legt sie seiner Entscheidung zugrunde.
In den Verfahren wegen der weniger bedeutsamen Fälle (wie vorliegend bei einer Geldbuße von nicht mehr als 100 €) ist die Zulassung in zweifacher Weise eingeschränkt: keine Zulassung wegen der Anwendung von Rechtsnormen über das Verfahren; wegen der Anwendung anderer Rechtsnormen lediglich zur Fortbildung des Rechts. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nur dann verletzt, wenn dem Betroffenen keine Möglichkeit eingeräumt worden ist, sich zu allen entscheidungserheblichen und ihm nachteiligen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern (BayObLG NZV 92, 43 und VRS 79, 127; OLG Köln, VRS 83, 367), wobei Art. 103 Abs. 1 GG nicht das rechtliche Gehör gerade durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens gewährleistet (vgl. OLG Köln VRS 83, 446). Hierzu trägt die Betroffene aber nicht, wie bereits oben ausgeführt worden ist, ausreichend vor.
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde war mithin mit der sich aus § 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG ergebenden Kostenfolge als unzulässig zu verwerfen.


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