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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 2 (s) Sbd. VIII 128/05 OLG Hamm

Leitsatz: Zur Frage der Kompensation, wenn auf die Tätigkeit des Pflichtverteidigers in 1. Instanz die BRAGO und auf die in der 2. Instanz das RVG anwendbar ist

Senat: 2

Gegenstand: Pauschgebühr

Stichworte: Pauschgebühr; anwendbares Recht; Kompensation; Berufungsinstanz;

Normen: RVG 51; BRAGO 99

Beschluss: Strafsache
gegen Ö.H.
wegen gefährlicher Körperverletzung (hier: Pauschgebühr für den als Pflichtverteidiger bestellten Rechtsanwalt).

Auf den Antrag des Rechtsanwalts R. in Soest vom 30. Juli 2004 auf Bewilligung einer Pauschgebühr für die Verteidigung des ehemaligen Angeklagten hat der
2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 16. 06. 2005 durch Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Amtsgericht nach Anhörung des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts beschlossen:

Dem Antragsteller wird anstelle seiner gesetzlichen Gebühren in Höhe von 250 EURO eine Pauschvergütung in Höhe von 500 EURO (in Worten: fünfhundert EURO) bewilligt.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe:
I.
Dem ehemaligen Angeklagten wurden im vorliegenden Verfahren eine gefährliche Körperverletzung zur Last gelegt. In diesem Verfahren ist der Antragsteller erstmals gerichtlich als Wahlverteidiger am 23. Juni 2004 tätig geworden, nachdem die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 28. Mai 204 am 2. Juni 2004 beim Amtsgericht eingegangen war. Der Antragsteller hat seinem Bestellungsschriftsatz den Schriftwechsel mit dem ehemaligen Angeklagten beigefügt. Dieser enthält ein erstes Schreiben des ehemaligen Angeklagten vom 9. Juni 2004. Die Beiordnung des Antragstellers zum Pflichtverteidiger erfolgte am 30. Juni 2004.

Der Antragsteller hat folgende Leistungen für den ehemaligen Angeklagten, der sich seit dem 16. Mai 2004 in Untersuchungshaft befunden hat, erbracht: Der Antragsteller hat Akteneinsicht genommen und verschiedene Anträge und Schreiben verfasst. Er hat außerdem den ehemaligen Angeklagten zweimal in der Justizvollzugsanstalt besucht; insoweit geht der Senat davon aus, dass es sich um ein Versehen des Antragstellers handelt, wenn er vorträgt, er habe den ehemaligen Angeklagten in der „Justizvollzugsanstalt Herford“ besucht, obwohl die Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Iserlohn vollzogen worden ist. Der Antragsteller hat außerdem am 29. Juli 2004 an der Hauptverhandlung beim Jugendschöffengericht teilgenommen. Diese hat 4 Stunden und 15 Minuten gedauert. Gegen das amtsgerichtliche Urteil hat der Antragsteller Berufung eingelegt. Das Rechtsmittel ist auf das Strafmaß beschränkt worden. Die Berufungshauptverhandlung hat am 8. Dezember 2004 55 Minuten gedauert.

Der Antragsteller hat bereits nach der erstinstanzlichen Entscheidung eine Pauschgebühr von 1.000 € beantragt. Der Vertreter der Staatskasse hat ablehnend zum Antrag Stellung genommen. Das Verfahren sei nicht besonders schwierig. Es sei auch nicht besonders umfangreich. Die Tätigkeiten des Antragstellers im erstinstanzlichen Verfahren seien zwar überdurchschnittlich, sie würden aber durch die unterdurchschnittliche Tätigkeit im Berufungsverfahren kompensiert. Der Antragsteller hat daraufhin in seiner Stellungnahme mitgeteilt, dass er nur noch eine Pauschvergütung für die 1. Instanz beantrage und es für die 2. Instanz bei den gesetzlichen Gebühren bleiben können.

II.
Auf das Verfahren ist nun nur noch die bis zum 30. Juni 2004 geltende BRAGO anwendbar (vgl. zur Geltung des RVG bzw. der BRAGO beim Pflichtverteidiger Senat im Beschluss vom 10. Januar 2005 2 (s) Sbd. 268 u.a./04; RVGreport 2005, 68 = StraFo 2005, 130 = NStZ-RR 2005, 127 (Ls.) = Rpfleger 2005, 214 = AGS 2005, 117; OLG Schleswig RVGreport 2005, 29; KG RVGreport 2005, 100 und 187; OLG Celle RVGreport 2005, 142, jeweils mit weiteren Nachweisen aus der insoweit herrschenden Literaturmeinung; alle Beschlüsse auch auf www.burhoff.de). Zwar ist nach § 61 Abs. 1 Satz 2 RVG für die Tätigkeit des Antragstellers im Berufungsverfahren das RVG anwendbar, da die Berufung erst nach dem Inkrafttreten des RVG am 1. Juli 2004 eingelegt worden ist. Der Antragsteller macht jedoch für diesen Rechtszug keine Pauschvergütung mehr geltend. Der Senat legt seine Stellungnahme vom 9. Juni 2005 dahin aus, dass der Pauschvergütungsantrag insoweit zurückgenommen worden ist. Damit kann die Frage dahinstehen, ob der Senat zumindest teilweise durch den Einzelrichter hätte entscheiden müssen.

III.
Dem Antragsteller war auch eine Pauschvergütung zu bewilligen, da er in einem im Sinn des § 99 Abs. 1 BRAGO „besonders umfangreichen“ Verfahren tätig geworden ist.

1. Das Verfahren war allerdings nicht „besonders schwierig“ im Sinne von § 99 Abs. 1 RVG. Insoweit schließt sich der Senat der dem Antragsteller bekannten Einschätzung des Vertreters der Staatskasse an; eine Stellungnahme des Vorsitzenden des Jugendschöffengerichts liegt nicht vor. Das Verfahren hat jedoch keine besonderen Schwierigkeiten, die die Gewährung einer Pauschvergütung rechtfertigen würden, geboten.

2. Das Verfahren war für den Antragsteller allerdings „besonders umfangreich" im Sinne des § 99 Abs. 1 RVG. Die Hauptverhandlung beim Jugendschöffengericht hat 4 Stunden 15 Minuten gedauert und war damit für eine Hauptverhandlung beim Schöffengericht nach ständiger Rechtsprechung des Senats für eine amtsgerichtliche Hauptverhandlung schon überdurchschnittlich lang (vgl. Burhoff (Hrsg.) RVG in Straf- und Bußgeldsachen, § 51 RVG Rn. 92). Zudem hat der Antragsteller den ehemaligen Angeklagten zweimal in der Justizvollzugsanstalt besucht, wobei der Senat allerdings darauf hinweist, dass der Antragsteller diese beiden Besuche zeitlich nicht näher erläutert hat (vgl. dazu Beschluss des Senats in NStZ-RR 2000, 318 m.w.N.). Insgesamt ist damit für das gerichtliche Verfahren von einer schon überdurchschnittlichen Tätigkeit, die die Gewährung einer Pauschvergütung rechtfertigt, auszugehen.

Eine Kompensation mit den nur unterdurchschnittlichen Tätigkeiten des Antragstellers im Berufungsverfahren kommt entgegen der Auffassung des Vertreters der Staatskasse nicht in Betracht. Der Antragsteller hat seine Auffassung damit begründet, dass nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Pauschvergütung nach § 99 Abs. 1 BRAGO eine Vergütung für die gesamte Tätigkeit des Pflichtverteidigers sei und demgemäß alle von ihm entfalteten Tätigkeiten zu berücksichtigen seien (vgl. z. B. Beschlüsse des Senats in 2 (s) Sbd. 5-85/97 und 2 (s) Sbd. 6-253/99). Es kann dahinstehen, inwieweit grundsätzlich an dieser Rechtsprechung festzuhalten ist. Jedenfalls scheidet vorliegend eine Berücksichtigung der Tätigkeiten des Antragstellers in dem nach dem RVG abzurechnenden Berufungsverfahren bei der Gewährung einer Pauschvergütung nach § 99 BRAGO aus. Dies folgt u.a. aus dem Sinn und Zweck der Übergangsregelung in § 61 Abs. 1 Satz 2 RVG; mit der der Gesetzgeber ausdrücklich die möglichst frühzeitige Geltung des RVG sicher stellen wollte (vgl. dazu die Gesetzesbegründung in der BT-Drucksache 15/1971 zu den §§ 60, 61 RVG). Eine Kompensation scheitert zudem auch daran, dass die Abgeltungsbereiche der dem Antragsteller nach der BRAGO zustehenden gesetzlichen Gebühren und der des RVG nicht miteinander vergleichbar sind. Die Kompensation würde zudem dazu führen, dass dem Antragsteller die höheren Gebühren des RVG, mit denen er sich nun durch Rücknahme seines Antrags einverstanden erklärt hat, letztlich nicht verbleiben würden, obwohl der Gesetzgeber durch die Regelung des § 61 Abs. 1 Satz 2 RVG ausdrücklich dafür sorgen wollte, dass auf nach dem 1. Juli 2004 eingelegte Rechtsmittelverfahren auch nur das RVG Anwendung finden soll. Das Verbot der Kompensation in diesen Fällen vermeidet also eine unnötige und letztlich kaum lösbare Gemengelage zwischen BRAGO und RVG (vgl. dazu schon OLG Frankfurt NStZ-RR 2005, 31 = RVGreport 200 5, 28).

Bei der Bemessung der demnach für die Tätigkeit in der 1. Instanz zu gewährenden Pauschvergütung hat der Senat alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt. Das war neben der Hauptverhandlungsdauer auch die vom Antragsteller aufgewendete Fahrtzeit, um von Soest, dem Sitz seiner Kanzlei, nach Menden, dem Sitz des Amtsgerichts, zu gelangen (zur Berücksichtigung der Fahrtzeiten siehe zuletzt Senat in RVGreport 2005, 104 = AGS 2005, 116 = NStZ-RR 2005, 160). Alles in allem erschien dem Senat eine Pauschvergütung von 500 EURO angemessen. Dabei ist der Senat von gesetzlichen Gebühren des Antragstellers in Höhe von 250 € ausgegangen. Diesem steht nämlich eine Vorverfahrensgebühr nach §§ 84 Abs. 1, 83 BRAGO nicht zu, da er erst nach Abschluss des vorbereitenden Verfahrens, das mit Eingang der Anklageschrift beim Amtsgericht endete (vgl. die Regelung in § 84 Abs. 1 BRAGO) tätig geworden ist. Der ehemaligen Angeklagte hat den Antragsteller mit Schreiben vom 9. Juni 2004 erstmals angeschrieben; zu dem Zeitpunkt war das vorbereitende Verfahren mit Eingang der Anklageschrift beim Amtsgericht am 2. Juni 2004 aber bereits beendet.

Demgemäss war der weitergehende Antrag des Antragstellers, mit dem eine über die Wahlverteidigerhöchstgebühr hinausgehende Pauschvergütung beantragt worden ist, abzulehnen.


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