Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 61 - 67/05
Leitsatz: Die auch in Strafvollzugssachen grundsätzlich vorgesehene isolierte Kostenbeschwerde ist dann nicht statthaft, wenn eine Anfechtung in der Hauptsache ausgeschlossen ist.
Senat: 1
Gegenstand: Strafvollzugssache
Stichworte: ; Kostenbeschwerde; Zulässigkeit; isolierte Kostenbeschwerde
Normen: StPO 464; StVollzG 1129
Beschluss: Strafvollzugssache
betreffend den Strafgefangenern B.R.
wegen Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Vollzugsbehörden,
(hier: Kostenbeschwerde)
Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen vom 16. April 2005 gegen die in den Verfahren 4 Vollz B 0054 - 0058/05, 4 Vollz B 0060 und 0062/05 LG Detmold von der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Detmold mit Beschluss vom 11. April 2005 getroffene Kostenentscheidung hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 28. 04. 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und
die Richter am Oberlandesgericht beschlossen:
Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Etwaige notwendige Auslagen, die dem Betroffenen im Beschwerdeverfahren entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen.
Gründe:
I.
Bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Detmold waren die unter den o.a. Aktenzeichen geführten Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG anhängig, denen jeweils (Feststellungs-)Anträge auf gerichtliche Entscheidung des Betroffenen vom 14. März 2005 zugrunde lagen. Der von der Strafvollstreckungskammer jeweils zur Stellungnahme aufgeforderte Leiter der Justizvollzugsanstalt Detmold teilte dieser mit Schreiben vom 5. April 2005 mit, dass der Betroffene die Anträge am 22. März 2005 zurückgenommen habe. Mit einem an die Strafvollstreckungskammer gerichteten Schreiben vom 11. April 2005 bestätigte der Betroffene zu den Geschäftsnummern 4 Vollz B 54 - 58/05 und 60 - 62/05, die o.a. Verfahren zurückgenommen zu haben.
Mit Beschluss vom 11. April 2005 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Detmold daraufhin entschieden, dass der Betroffene gemäß § 121 Abs. 2 S. 1 StVollzG die Kosten der Verfahren 4 Vollz B 0054 - 0058/05, 0060/05 und 0062/05 zu tragen habe. Gleichzeitig hat sie den Gegenstandswert für jedes Verfahren auf 50,- festgesetzt. Eine Ausfertigung dieses Beschlusses wurde dem Betroffenen nebst Rechtsmittelbelehrung VDR 91 (sofortige Beschwerde) am 14. April 2005 zugestellt. Mit Schreiben vom 16. April 2005, bei dem Landgericht Detmold eingegangen am 18. April 2005, hat der Betroffene gegen die Kostenentscheidung in dem Beschluss des Landgerichts vom 11. April 2005 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eingelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen die im Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Detmold vom 11. April 2005 getroffene Kostenentscheidung war als unzulässig zu verwerfen, da das Rechtsmittel nicht statthaft ist. Gegen eine nach Antragsrücknahme getroffene und auf § 121 Abs. 2 S. 1 StVollzG gestützte Kostenentscheidung der Strafvollstreckungskammer ist ein Rechtsmittel nämlich nicht gegeben. Grundsätzlich ist zwar im gerichtlichen Verfahren nach den §§ 109 ff. StVollzG die von der Hauptsache getrennte Anfechtung der Kostenentscheidung möglich. Dies ergibt sich aus § 121 Abs. 4 StVollzG, wonach die Vorschriften der §§ 464 - 473 StPO entsprechend gelten. Damit ist auch die Regelung des § 464 Abs. 3 S. 1 StPO anwendbar, wonach gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist.
Die somit auch in Strafvollzugssachen grundsätzlich vorgesehene isolierte Kostenbeschwerde ist jedoch dann nicht statthaft, wenn eine Anfechtung in der Hauptsache ausgeschlossen ist. Dies ergibt sich aus der entsprechend anzuwendenden Regelung des § 464 Abs. 3 S. 1 2. Hs. StPO. Der dieser gesetzlichen Regelung zugrunde liegende Grundgedanke, dass nämlich die weniger bedeutsame Kostenentscheidung der Nachprüfung entzogen sein soll, wenn die Hauptentscheidung keiner Anfechtung unterliegt, gilt nicht nur für den Fall, dass eine in der Hauptsache ergangene Entscheidung nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut oder dem systematischen Gesamtzusammenhang unanfechtbar ist oder nicht mehr angefochten werden kann. Er findet vielmehr auch Anwendung, wenn - wie vorliegend - eine Entscheidung in der Hauptsache sich durch Rücknahme des Antrags (§ 121 Abs. 2 S. 1 StVollzG) oder durch anderweitige Erledigung (§ 121 Abs. 2 S. 2 StVollzG) erübrigt hat (vgl. Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 10. Aufl., § 121 Rdnr. 3 m.w.N.; OLG Hamm, Senatsbeschluss vom 2. März 2004 - 1 Vollz (Ws) 36/04 -; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2000, 32; Thür. OLG NStZ-RR 1997, 430; OLG Saarbrücken NStZ 1988, 432; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Juni 1994 - 2 Ws 114/94 -).
Von der Auferlegung von Kosten für das Beschwerdeverfahren war gemäß § 8 GKG abzusehen, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Betroffene durch die - fehlerhaft erteilte - Rechtsmittelbelehrung zur Einlegung des Rechtsmittels der sofortigen Beschwerde veranlasst worden ist.
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