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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 3 Ss OWi 163/05 OLG Hamm

Leitsatz: Der gegen die Verhängung eines Fahrverbotes erhobene Einwand eines Betroffenen, der ihm zustehende Urlaub könne ihm nicht zusammenhängend gewährt werden, bedarf einer kritischen Überprüfung.

Senat: 3

Gegenstand: Rechtsbeschwerde

Stichworte: Geschwindigkeitsüberschreitung; Anforderungen an die Urteilsgründe; Geständnis; Fahrverbot; Absehen; berufliche Gründe, Anforderungen an die Begründung

Normen: StPO 267; BKatV 4

Beschluss: Bußgeldsache
gegen B.K.
wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Straßenverkehr.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Minden vom 12.01.2005 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 10. 05. 2005 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Minden zurückverwiesen.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Gründe:
I.
Das Amtsgericht Minden hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft zu einer Geldbuße von 115,- € verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat Dauer verhängt.
Gegen das in seiner Anwesenheit verkündete Urteil wendet sich die am 19.01.2005 bei dem Amtsgericht Minden eingegangene Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt und die Aufhebung des angefochtenen Urteils unter Zurückverweisung an das Amtsgericht Minden beantragt.

II.
Die gemäß § 79 Abs. 1 und 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs in der Sache auch einen zumindest vorläufigen Erfolg.

1. Die Überprüfung des Schuldspruchs des angefochtenen Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hat der Betroffene eingeräumt, am 04.03.2004 gegen 09.37 Uhr in Minden, Dankerser Straße, Hasenkamp, B 482, Abschnitt 12, Kilometer 1,7 FR Nienburg, mit dem PKW VW, XXXXXXXX, die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 34 km/h überschritten zu haben. Zwar teilt das angefochtene Urteil weder das Messverfahren noch den in Abzug gebrachten Toleranzwert mit. Dies würde aber nur dann einen Rechtsfehler darstellen, wenn die Verurteilung nicht auf ein uneingeschränktes, glaubhaftes Geständnis des Betroffenen gestützt werden könnte (BGH, NJW 1993, 3081). Dies war aber hier nach Ansicht des Amtsgerichts, die der Senat hinzunehmen hat, der Fall. Erkennbar war der Tatrichter von der Richtigkeit der geständigen Einlassung des Betroffenen überzeugt. Aus dem angefochtenen Urteil ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Amtsrichter sich nicht die erforderliche Klarheit darüber verschafft hätte, wie das Geständnis des Betroffenen im Zusammenhang mit dem übrigen Verfahrensstoff und im Hinblick auf den konkreten Rechtsverstoß zu verstehen sei (vgl. BGH NJW 1993, 3084). Auch die Rechtsbeschwerde, die allein die Sachrüge erhebt, trägt insoweit nichts vor. Welche konkrete Äußerung der Betroffene in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht gemacht hat, kann der Senat nicht überprüfen, da ihm aufgrund des Umstandes, dass allein die Sachrüge erhoben ist, die Einsichtnahme in die Akten und insbesondere in die Sitzungsniederschrift verwehrt ist. Allein anhand der Urteilsgründe ergeben sich aber keine Zweifel an der Richtigkeit des Geständnisses des Betroffenen.

2. Dagegen kann der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils keinen Bestand haben. Das Amtsgericht hat hierzu ausgeführt, dass vom Fahrverbot nicht abzusehen sei, weil der Betroffene „Probleme mit dem Führerschein“ durch Urlaub ausgleichen könne. Dann hätte das Amtsgericht, das an anderer Stelle der Urteilsgründe mitteilt, dass der Betroffene vorgetragen habe, er arbeite als Fahrer für ein Dentallabor und ihm würde ohne Führschein die Kündigung drohen, sich zumindest damit auseinandersetzen müssen, welchen Urlaubsanspruch der Betroffene überhaupt gegenüber seinem Arbeitgeber hat, welchen Teil seines Jahresurlaubs er an einem Stück nehmen darf und wie viele Urlaubstage er bereits für das Kalenderjahr vebraucht hat. Dieser Fehler nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Rechtsfolgenausspruch insgesamt, da Fahrverbot und Geldbuße in einem Wechselverhältnis zueinander stehen und eine isolierte Aufhebung allein des Ausspruchs über das Fahrverbot deshalb nicht möglich ist (vgl. Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 79 Rdnr. 9, 32, m.w.N.)

3. Für die erneute Hauptverhandlung weist der Senat daruf hin, dass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass die Dauer eines einmonatigen Fahrverbots in zumutbarer Weise durch eine entsprechende Planung des dem Betroffenen zustehenden Jahresurlaub überbrückt werden kann (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 27.11.1998 2 Ss 321/98 - ). Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass gemäß § 7 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen, entgegenstehen. Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 BUrlG ist der Urlaub, der gemäß § 3 Abs. 1 BUrlG mindestens 24 Werktage beträgt, außerdem zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, dass dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Der häufig erhobene Einwand eines Betroffenen, der ihm zustehende Urlaub könne ihm nicht zusammenhängend gewährt werden, bedarf daher einer kritischen Überprüfung.


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