Aktenzeichen: 1 Ss 151/05 OLG Hamm
Leitsatz: Zur Frage der Erforderlichkeit der Prüfung der Schuldfähigkeit des Angeklagten
Senat: 1
Gegenstand: Revision
Stichworte: Trunkenheitsfahrt; Vorsatz, Schuldfähigkeit; Alkoholprobleme des Angeklagten
Normen: StGB 316; StGB 21
Beschluss: Strafsache
gegen B.A.
wegen Trunkenheit im Verkehr
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Siegen vom 10. Februar 2005 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm in der Sitzung vom 01. 06. 2005, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht als Vorsitzender,
Richter am Oberlandesgericht und Richter am Oberlandesgericht
als beisitzende Richter
Oberstaatsanwältin
als Vertreterin der Generalstaatsanwaltschaft
Rechtsanwalt aus Siegen
als Verteidiger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für R e c h t erkannt:
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Siegen zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Siegen hat den Angeklagten am 10. Februar 2005 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten ohne Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Nach den vom Amtsgericht hierzu getroffenen Feststellungen hatte der Angeklagte am Morgen des 08. Dezember 2004 nach seiner Nachtschicht an einer Tankstelle in Siegen eine Flasche Cognac (380 ml) gekauft und davon im Sturztrunk mindestens 250 ml getrunken und sodann mit seinem Fahrrad - nachdem er dieses zuvor geschoben hatte - den Hohler Weg in Siegen befahren, obwohl er mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,85 Promille absolut fahruntüchtig war, was er auch erkannt hatte.
Die Einstufung als Vorsatztat hat das Amtsgericht wie folgt begründet:
Insbesondere handelte der Angeklagte auch vorsätzlich, da er erklärt hat, dass er gewusst habe, dass er vorher den Cognac zu sich genommen habe und eigentlich nicht mehr hätte fahren dürfen. Er habe den Alkohol gemerkt. Deshalb habe er ja auch einen Teil der Strecke zu Fuß bewältigt. Auch habe er ja bereits einmal Erfahrung damit gemacht.
Bei den Strafzumessungserwägungen ist das Amtsgericht von dem (unveränderten) Strafrahmen des § 316 Abs. 1 StGB ausgegangen und hat das Geständnis des Angeklagten strafmildernd berücksichtigt. Strafschärfend hat das Amtsgericht gewürdigt, dass der Angeklagte in den letzten Jahren bereits drei Mal wegen Trunkenheit im Straßenverkehr - und zwar sowohl im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges wie auch unter Benutzung eines Fahrrades - in Erscheinung getreten sei und die ihm hier vorgeworfene Straftat innerhalb der Bewährungszeit aus dem Urteil des Amtsgerichts Siegen vom 06. November 2003 begangen habe. Offensichtlich habe der Angeklagte sein bestehendes Alkoholproblem nicht erkannt. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe im Sinne des § 47 StGB sei deshalb erforderlich, um ihn nachhaltig zu beeindrucken. Strafaussetzung könne dem Angeklagten nicht gewährt werden, weil er die Bewährungszeit eben nicht dazu genutzt habe, an seinen Trinkgewohnheiten etwas zu ändern.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt und insbesondere geltend macht, das Amtsgericht sei zu Unrecht von einer vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt ausgegangen und habe außerdem seine Alkoholkrankheit nicht hinreichend berücksichtigt.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 21. April 2005 zunächst beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen, und zur Begründung ausgeführt, dass die Feststellungen des Amtsgerichts die Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Trunkenheitsfahrt nicht tragen und dass auch der Rechtsfolgenausspruch rechtlichen Bedenken begegne, weil das Amtsgericht nicht in Erwägung gezogen habe, ob der Angeklagte infolge einer Alkoholabhängigkeit vermindert schuldfähig im Sinne des § 21 StGB gewesen und ob gegebenenfalls von der Milderungsmöglichkeit des § 49 StGB Gebrauch zu machen sei.
In der Hauptverhandlung hat die Generalstaatsanwaltschaft demgegenüber die Aufhebung des angefochtenen Urteils lediglich im Rechtsfolgenausspruch unter Verwerfung der weitergehenden Revison beantragt.
II.
Die in zulässiger Weise eingelegte Revision hat lediglich hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs - zumindest vorläufig - Erfolg.
1. Was den Schuldspruch angeht, war das Rechtsmittel entsprechend dem von der Generalstaatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung gestellten Antrag - als unbegründet zu verwerfen, denn die getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr. Danach hat der Angeklagte nämlich in dem - zutreffenden - Bewusstsein, fahruntüchtig zu sein - ob absolut oder relativ fahruntüchtig, ist, was die Vorstellung des Angeklagten angeht, rechtlich unerheblich -, sein Fahrrad im öffentlichen Straßenverkehr geführt, d. h. - was die Tatbestandsvoraussetzungen des § 316 StGB angeht - vorsätzlich im Sinne der §§ 15, 16 StGB gehandelt. Hierauf hat das Amtsgericht rechtsfehlerfrei aus den Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung geschlossen, wonach er gewusst habe, dass er vorher den Cognac zu sich genommen habe und eigentlich nicht mehr hätte fahren dürfen, dass er den Alkohol gemerkt habe und deshalb einen Teil der Strecke zu Fuß gegangen sei, zumal er ja bereits einmal Erfahrung damit gemacht habe, womit er offensichtlich auf seine drei einschlägigen Vorverurteilungen wegen Trunkenheit im Verkehr - teils mit dem PKW, teils mit dem Fahrrad begangen - hinweisen wollte.
2. Hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs hat die Revision dagegen mit der erhobenen Sachrüge einen zumindest vorläufigen Erfolg. Die Strafzumessungserwägungen sind nicht frei von Rechtsfehlern.
Das Amtsgericht hat es rechtfehlerhaft unterlassen, zu prüfen, ob der Angeklagte bei Begehung der Tat vermindert schuldfähig im Sinne von § 21 StGB war und die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert werden konnte. Die Frage einer verminderten Schuldfähigkeit hätte nicht unerörtert bleiben dürfen, da Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB gegeben waren.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts war der Angeklagte vor der Tat bereits drei Mal in einschlägiger Weise strafrechtlich in Erscheinung getreten, darunter zwei Mal wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr. Vor der Tat hatte er - nach seiner Nachtschicht - bereits unter Alkoholeinfluss stehend eine Tankstelle betreten und dort mittels eines Sturztrunks 1/4 l hochprozentigen Alkohol getrunken, was zu einer Blutalkoholkonzentration von 1,85 Promille führte. Hieraus hat das Amtsgericht geschlossen, dass der Angeklagte offensichtlich ein Alkoholproblem habe. Auf Grund dieser Umstände hätte das Amtsgericht, gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Sachverständigen, prüfen müssen, ob die Unrechtseinsichtsfähigkeit des Angeklagten auf Grund einer Alkoholkrankheit erheblich vermindert im Sinne von § 21 StGB war.
Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil, denn es ist nicht auszuschließen, dass das Amtsgericht im Fall einer anzunehmenden oder nicht auszuschließenden Alkoholkrankheit des Angeklagten entweder von der zu einer Strafrahmenverschiebung führenden Milderungsmöglichkeit nach den §§ 21, 49 StGB Gebrauch gemacht oder jedenfalls darauf bezogene Strafmilderungserwägungen im Rahmen des § 46 StGB angestellt hätte. Das angefochtene Urteil war deshalb im Rechtsfolgenausspruch mit den dazu getroffenen Feststellungen aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen, das auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben wird.
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