Aktenzeichen: Ss OWi 177/05 OLG Hamm
Leitsatz: Die Frage der Benutzung eines Mobiltelefons im
Sinne von § 23 Abs. 1a StVO beurteilt sich allein danach, ob das
Mobiltelefon in der Hand gehalten wird oder nicht. Unter Benutzung i.S.d.
§ 23 Abs. 1a StVO ist somit jegliche Nutzung eines Mobiltelefons zu
verstehen.
Senat: 2
Gegenstand:
Rechtsbeschwerde
Stichworte: Zulassung; Benutzung eines
Handys; Begriff der Benutzung
Normen: StVO 23 Abs. 1a
Beschluss: Bußgeldsache
gegen S.D.
wegen
Verkehrsordnungswidrigkeit
Auf den Antrag des Betroffenen vom 02. Dezember
2004 auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 79 ff.
OWiG gegen das Urteil des Amtsgerichts Lüdenscheid vom 29. November 2004
hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am
06. 07. 2005 durch die Richterin am Oberlandesgericht (als Einzelrichterin
gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG) nach Anhörung der
Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Lüdenscheid hat gegen
den Betroffenen durch Urteil vom
29. November 2004 wegen einer
vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit (Verstoß gegen das Handy-Verbot im
Straßenverkehr) gemäß den §§ 23 Abs. 1a, 49 StVO, 24
StVG eine Geldbuße in Höhe von 50,00 URO verhängt.
Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Betroffenen.
Die
Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Antrag auf Zulassung der
Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist
zulässig, da er frist- und formgerecht angebracht worden ist. Er kann
jedoch in der Sache keinen Erfolg haben.
Der Antrag war als unbegründet zu verwerfen. Die Zulassung zur Fortbildung des formellen Rechts und zur Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung scheidet schon deshalb aus, weil der Betroffene nur zu einer Geldbuße in Höhe von 50,00 Euro verurteilt worden ist (§ 80 Abs. 2 OWiG). Es war aber auch nicht geboten, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 2 OWiG).
Die materiell-rechtliche Überprüfung des Urteils führt vorliegend nicht zur Aufdeckung einer Rechtsfrage, die noch offen, zweifelhaft oder bestritten ist (Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 80 Rd. 3 mit weiteren Nachweisen). Das Vorbringen in dem Zulassungsantrag lässt eine solche Rechtsfrage nicht erkennen. Insbesondere ist der Wortlaut des § 23 Abs. 1 a StVO nicht klärungsbedürftig.
Das Amtsgericht hat u. a. folgende Feststellungen getroffen:
II.
Am 19.07.2004 um 17:55 Uhr befuhr der Betroffene die
Volmestraße in Lüdenscheid-Brügge in Fahrtrichtung Kierspe mit
dem Pkw XXXXXXX. Er hatte zu diesem Zeitpunkt sein Mobiltelefon in der Hand und
schaute auf das Display des Mobiltelefons.
III.
Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der ausweislich
des Hauptverhandlungsprotokolls durchgeführten Beweisaufnahme,
insbesondere der geständigen Einlassung des Betroffenen. Dieser
erklärte, er habe zum Tatzeitpunkt kein Telefonat geführt, sondern
lediglich die Uhrzeit auf dem Display des Mobiltelefons abgelesen. Dazu habe er
das Gerät in die Hand genommen.
Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift ist dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobiltelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon aufnimmt oder hält. Zur Auslegung des Begriffs Benutzung im Sinne dieser Vorschrift hat der erkennende Senat bereits in seinem Beschluss vom 25. November 2002 in 2 Ss OWi 1005/02, abgedruckt in NZV 2003, 98, ausgeführt, dass nicht differenziert wird, auf welche Weise das Mobiltelefon benutzt wird. Es ist vielmehr jegliche Nutzung untersagt, bei der das Mobiltelefon in der Hand gehalten wird. Ziel des Gesetzgebers war es zu gewährleisten, dass der Fahrzeugführer während der Benutzung des Mobil- oder Autotelefons beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei hat. Die Benutzung des Mobiltelefons schließt daher neben dem Gespräch im öffentlichen Fernnetz sämtliche Bedienfunktionen wie das Anwählen, die Versendung von Kurznachrichten oder das Abrufen von Daten im Internet etc. ein. Der Fahrzeugführer darf das Mobil- oder Autotelefon benutzen, wenn er dazu das Telefon oder den Telefonhörer nicht aufnehmen oder halten muss (Begründung zur ÄnderungsVO v. 11. Dezember 2000 (VBl. 2001, 8).
Unter den Begriff der Benutzung im Sinne des § 23 Abs. 1 a StVO fällt demzufolge auch die Nutzung eines Mobiltelefons als Organisator, wenn es dabei in die Hand genommen wird. Davon erfasst wird auch das vorliegende Ablesen der Uhrzeit vom Display des Mobiltelefons. Auch hierbei handelt es sich um eine Handhabung bei der Bedienung des Gerätes. Entscheidend ist, dass der Betroffene das Handy aufgenommen hat und nicht beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei hatte. Gerade dies wollte der Gesetzgeber verhindern, so dass die durch das Amtsgericht vorgenommene Auslegung der gesetzgeberischen Intention bei Einführung der neuen Vorschrift entspricht, die gerade im Hinblick darauf erfolgt ist, die mit der Bedienung eines Mobiltelefons verbundenen Gefahren auf ein hinnehmbares Maß zu reduzieren. Soweit der Betroffene das Ablesen der Uhrzeit vom Display des Mobiltelefons mit dem Ablesen der Uhrzeit von dem Ziffernblatt einer am Handgelenk getragenen Uhr gleichstellen will, ist dieser Vergleich nicht zutreffend. Von Letzterem gehen die beschriebenen Gefahren gerade nicht aus, da die Hände hierzu am Lenkrad verbleiben können.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der Verletzung rechtlichen Gehörs kommt ebenfalls nicht in Betracht; eine entsprechende Rüge ist auch nicht erhoben worden.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO
in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).
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