Aktenzeichen: 2 Ws 140/05 OLG Hamm
Leitsatz: Zur Kostentragungspflicht des Angeklagten, wenn ihm zusätzlich zu einem Wahlverteidiger noch ein Pflichtverteidiger beigeordnet wird.
Senat: 2
Gegenstand: Beschwerde
Stichworte: Pflichtverteidiger; Beiordnung; Verfahrenssicherung; mehrere Verteidiger; Kostentragungspflicht
Normen: StPO 140; StPO 465
Beschluss: Strafsache
gegen S.H,
wegen Beihilfe zum Betrug u.a., (hier: Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts, durch den die Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostenansatz der Staatsanwaltschaft verworfen worden ist).
Auf die Beschwerde des Verurteilten vom 16. Mai 2005 gegen den Beschluss der
10. großen Strafkammer des Landgerichts Bochum vom 23. April 2005 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm gemäß § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG
am 04. 07. 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
zur Startseite "Rechtsprechung"
zum SuchformularDie Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.
Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".