Aktenzeichen: 2 (s) Sbd. VIII-54/05 OLG Hamm
Leitsatz: Für die Berechnung der Dauer der
Hauptverhandlung als Grundlage für einen sog. Längenzuschlag für
den Pflichtverteidiger kommt es, wenn die Hauptverhandlung verspätet
beginnt, auf den Zeitpunkt an, zu dem der Pflichtverteidiger geladen worden und
anwesend ist.
Senat: 2
Gegenstand:
Pauschgebühr
Stichworte: Hauptverhandlungsdauer;
Länge der Hauptverhandlung; Längenzuschlag; Beginn der
Hauptverhandlung
Normen: RVG 51
Beschluss: Strafsache
gegen W.D.
wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, (hier: Pauschgebühr
für den bestellten Verteidiger gem. § 51 RVG).
Auf den Antrag des Rechtsanwalts R. in vom 12. Oktober 2004 auf Bewilligung einer Pauschgebühr für die Pflichtverteidigung des früheren Angeklagten XXXXXXX hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 27. 05. 2005 durch den Richter am Oberlandesgericht (als Einzelrichter gem. §§ 51 Abs. 2 S. 4, 42 Abs. 3 S. 1 RVG) nach Anhörung des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts beschlossen:
Der Antrag wird abgelehnt.
Gründe:
Der Antragsteller
begehrt mit näherer Begründung für seine Tätigkeit im
vorliegenden Verfahren eine Pauschvergütung (nach RVG jetzt:
Pauschgebühr) in Höhe von 2.500,00 .
Dabei geht er zudem
noch von unzutreffenden ihm zustehenden gesetzlichen Gebühren aus, die er
mit insgesamt 1.258,00 beziffert hat.
Wie der Vertreter der
Staatskasse in seiner Stellungnahme vom 25. Februar 2005 zutreffend dargelegt
hat, stehen ihm jedoch gesetzliche Gebühren lediglich in Höhe von
insgesamt 821,00 nach den Nrn. 4101, 4105, 4113, 4115 und 4116 VV RVG
zu.
Wie der Vertreter der Staatskasse in der genannten Stellungnahme
ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, war das Verfahren für den
Antragsteller weder besonders umfangreich noch besonders schwierig im Sinne des
§ 51 Abs. 1 S. 1 RVG.
Auch die Ausführungen im Schriftsatz des
Antragstellers vom 14. März 2005 geben zu einer anderen Entscheidung
keinen Anlass. Dies gilt auch für die drei datumsmäßig nicht
näher mitgeteilten Besuche bei dem in der JVA Iserlohn inhaftierten
Mandanten, zumal wegen der Inhaftierung bereits sämtliche genannten
Gebühren mit Ausnahme der Nr. 4116 VV RVG einen Haftzuschlag beinhalten.
Zudem steht dem Pflichtverteidiger insoweit auch Auslagenersatz nach den
Nrn. 7000 ff. VV RVG - hier Nr. 7003 bzw. 7004 sowie 7005 und evtl. 7006 zu.
Abgesehen davon wären weder die einzelnen Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis noch die dem Antragsteller insgesamt zustehende Gebühr unzumutbar im Sinne der genannten Vorschrift.
Dieses Ergebnis ergibt sich zudem auch aus einem Vergleich zwischen den dem Antragsteller nach dem RVG zustehenden gesetzlichen Gebühren von insgesamt 821,00 und den gesetzlichen Gebühren in Höhe von 450,00 , die ihm zustehen würden, wenn noch nach den Vorschriften der BRAGO abzurechnen gewesen wäre. In diesem Falle hätte selbst die sogenannte Mittelgebühr eines Wahlverteidigers mit 630,00 noch erheblich unter den jetzigen gesetzlichen Gebühren des Pflichtver-teidigers gelegen.
Dem Antragsteller steht es jedoch frei, die vom Rechtspfleger in der Kostenfestsetzung abgesetzte Gebühr nach Nr. 4116 VV RVG in Höhe von 108,00 , die auch der Leiter des Dezernats 10 des hiesigen Oberlandesgerichts für entstanden hält, geltend zu machen.
Die Hauptverhandlung war auf 9.00 Uhr anberaumt und hat bis 14.25
Uhr gedauert. Auch wenn ihr tatsächlicher Beginn erst mit 9.40 Uhr
angegeben ist, hat der Verteidiger entsprechend der Nr. 4116 VV RVG mehr als 5
Stunden an einer Hauptverhandlung teilgenommen. Es ist nämlich davon
auszugehen, dass er auch bereits zur anberaumten Terminsstunde anwesend war.
Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn der verspätete Beginn
der Hauptverhandlung auf das Ausbleiben des Verteidigers
zurückzuführen wäre und dieser tatsächlich auch nicht
pünktlich an dem Ort der Hauptverhandlung anwesend gewesen wäre. Dies
müsste dann aber als entsprechender Nachweis ausdrücklich in die
Sitzungsniederschrift oder in einen Vermerk aufgenommen werden.
Nach alledem war jedenfalls der Antrag auf Bewilligung einer
Pauschgebühr abzulehnen.
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