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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 2 Ss 255/05 OLG Hamm

Leitsatz: Zur Begründung der Revision, mit der geltend gemacht wird, der Einspruch gegen den Strafbefehl hätte nicht wegen unentschuldigten Ausbleibens des Angeklagten verworfen werden dürfen.

Senat: 2

Gegenstand: Revision

Stichworte: Strafbefehl; Einspruch; Verwerfung; unentschuldigtes Ausbleiben; Revision; Verfahrensrüge; Begründung

Normen: StPO 412; StPO 329; StPO 344

Beschluss: Strafsache
gegen T.M.
wegen Betruges.

Auf die Revision der Angeklagten vom 09. Februar 2005 gegen das Urteil der 2. kleinen Strafkammer des Landgerichts Hagen vom 09. Februar 2005 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 05. 07. 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gem. § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision der Angeklagten wird auf Kosten der Angeklagten als unzulässig verworfen.

Gründe:
I.
Gegen die Angeklagte hat das Amtsgericht Lüdenscheid wegen Betruges durch Strafbefehl vom 11. Mai 2004 eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10 € festgesetzt. Den dagegen eingelegten Einspruch der Angeklagten hat das Amtsgericht am 3. November 2004 gemäß §§ 412 Satz 1, 329 Abs. 1 Satz 1 StPO wegen unentschuldigten Ausbleibens der Angeklagten in der Hauptverhandlung verworfen. Dagegen hat die Angeklagte Berufung eingelegt, die das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil verworfen hat. Hiergegen richtet sich nunmehr noch die Revision der Angeklagten. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen.

II.
Die Revision war - entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft - als unzulässig zu verwerfen. Die Begründung der Revision entspricht nicht den Anforderungen des § 344 StPO.

Die Unzulässigkeit der Revision folgt allerdings nicht schon daraus, dass die Angeklagte einen Antrag gemäß § 344 Abs. 1 StPO ausdrücklich nicht gestellt hat. Sie hat nämlich die Rüge der Verletzung des materiellen Rechts erhoben. Darin ist die Erklärung zu sehen, dass das Urfeil insgesamt angefochten werden soll (vgl. dazu BGH NStZ-RR 2000, 38).

Die Revision ist jedoch - worauf die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend hinweist - nicht ausreichend im Sinne von § 344 Abs. 2 begründet.

Die Verfahrensrüge, mit der allein die Verletzung der §§ 412 Satz 1, 329 Abs. 1 Satz 1 StPO in einer der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Form geltend gemacht werden kann (vgl. dazu Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., 2005 § 329 Rn. 48 mit weiteren Nachweisen) ist nicht erhoben.

Mit der erhobenen Sachrüge kann nur das Vorliegen von Verfahrenshindernissen geltend gemacht werden (Meyer-Goßner, a.a.O., § 329 Rn. 49 mit weiteren Nachweisen). Das wird von der Angeklagten aber nicht geltend gemacht. Sie hat nur die allgemeine Sachrüge erhoben und beschränkt sich damit auf sachlich-rechtliche Angriffe gegen das Berufungsurteil. Damit ist die Sachrüge unzulässig (OLG Köln NJW 2001, 1223; Meyer-Goßner, a.a.O., mit weiteren Nachweisen).

Auch eine Umdeutung der Sachrüge gem. § 300 StPO in die (Verfahrens)Rüge der Verletzung des § 329 StPO kommt vorliegend nicht in Betracht. Dann müsste der zur Begründung der Sachrüge erhobene Vortrag den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechen (Meyer-Goßner, a.a.O.). Das ist vorliegend nicht der Fall.

Nach allem war somit die Revision nach § 349 Abs. 1 StPO mit der sich aus § 473 Abs. 1 StPO ergebenden Kostenfolge als unzulässig zu verwerfen.


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