Aktenzeichen: 2 Ss OWi 328/05 OLG Hamm
Leitsatz: Zur ordnungsgemäßen Begründung der Verfahrensrüge gegen ein Verwerfungsurteil
Senat: 2
Gegenstand: Rechtsbeschwerde
Stichworte: Verwerfungsurteil; Entbindungsantrag; Verfahrensrüge; Begründung
Normen: StPO 344; OWiG 74
Beschluss: Bußgeldsache
gegen S.B.
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Hagen vom 8. Juni 2004 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 13. 06. 2005 durch die Richterin am Oberlandesgericht (als Einzelrichterin gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG) nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.
Gründe:
I.
Gegen den Betroffenen ist durch Bußgeldbescheid der Stadt Hagen vom 25. Februar 2004 wegen eines Rotlichtverstoßes eine Geldbuße in Höhe von 125,00 Euro sowie unter Beachtung des § 25 Abs. 2a StVG ein Fahrverbot von einem Monat verhängt worden. Hiergegen hat der Betroffene fristgerecht Einspruch eingelegt. In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Hagen am 8. Juni 2004 ist der Betroffene nicht erschienen. Das Amtsgericht hat daraufhin den Einspruch des Betroffenen gemäß § 74 Abs. 2 OWiG wegen unentschuldigten Ausbleibens des Betroffenen im Hauptverhandlungstermin nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Gegen dieses ihm am 07. August 2004 zugestellte Verwerfungsurteil hat der Betroffene mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 12. August 2004 Rechtsbeschwerde eingelegt; außerdem hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Der Wiedereinsetzungsantrag ist inzwischen durch Beschluss des Amtsgerichts Hagen vom 06. September 2004 rechtskräftig abgelehnt worden.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.
II.
Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig.
Zwar enthalten weder der Schriftsatz des Verteidigers vom 12. August 2004 noch der vom 07. September 2004 die erforderlichen Rechtsbeschwerdeanträge (§ 79 Abs. 3 OWiG, §§ 344 Abs. 1, 345 StPO). Den Schriftsätzen lässt sich jedoch aufgrund der Rüge der Verletzung formellen Rechts und der allgemeinen Sachrüge noch hinreichend deutlich entnehmen, dass der Betroffene die Aufhebung des Urteils vom 8. Juni 2004 begehrt.
Entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft hat das Rechtsmittel in der Sache selbst jedoch keinen Erfolg.
Der vom Betroffenen geltend gemachte Verstoß gegen § 74 Abs. 2 OWiG kann ausschließlich mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden (vgl. OLG Hamm, Beschluss des 2. Senats für Bußgeldsachen vom 03.06.2004 2 Ss OWi 349/04 -; Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 74 Rdnr. 48 b m.w.N.). Den für die Begründung einer Verfahrensrüge geltenden Anforderungen des § 344 Abs. 2 S.2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG ist indessen nur genügt, wenn unter vollständiger Darlegung bestimmter, im Einzelnen anzugebender Tatsachen ausgeführt wird, weshalb das Amtsgericht das Ausbleiben des Betroffenen in der Hauptverhandlung nicht als unentschuldigt habe ansehen dürfen (zu vgl. OLG Hamm, a.a.O.; Beschluss des 2. Senats für Bußgeldsachen vom 18.12.2002 2 Ss OWi 1065/02 -). Daran fehlt es.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu in ihrer Stellungnahme vom 11. Mai 2005 Folgendes ausgeführt:
Zur ordnungsgemäßen Rüge, das Gericht habe die Voraussetzungen für den Erlass eines Abwesenheitsurteils verkannt, gehört auch die Mitteilung, ob und wie ggf. das Amtsgericht auf einen Antrag des Betroffenen, ihn vom Erscheinen in der Hauptverhandlung zu befreien, reagiert hat. Die von dem Betroffenen angesprochene Wahlmöglichkeit des Gerichts gibt es seit der Änderung der Vorschrift des § 74 OWiG seit dem 26.01.1998 und der damit ebenfalls geänderten Vorschrift des § 73 OWiG nicht mehr, und das Anwesenheitsrecht des Betroffenen in der Hauptverhandlung ist in eine Anwesenheitspflicht umgewandelt (§ 73 Abs. 1 OWiG).
Der Betroffene hat nicht dargelegt, einen Antrag auf Befreiung von der Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung gestellt zu haben. Die Anordnung der Vernehmung des Betroffenen durch einen ersuchten Richter (früher § 73 Abs. 3 OWiG) ist jetzt nicht mehr vorgesehen.
Auch wenn man als weitere Begründung der Rechtsbeschwerde die Begründung des Wiedereinsetzungsantrages heranzöge, würde es dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhelfen. Dabei kann dahinstehen, ob die behauptete Meniersche Krankheit des Betroffenen geeignet gewesen wäre, das Ausbleiben im Hauptverhandlungstermin ausreichend zu entschuldigen. Denn unabhängig davon hätte der Betroffene auch vortragen müssen, dass die Umstände dem Amtsgericht in der Hauptverhandlung bekannt waren bzw. bekannt hätten sein müssen (zu vgl. Göhler, a.a.O.). Dies ist jedoch nicht geschehen.
Soweit in der Rechtsbeschwerdebegründung schließlich noch die Sachrüge erhoben worden ist, kann mit dieser nur das Vorliegen von Verfahrenshindernissen oder das Fehlen von Prozessvoraussetzungen geltend gemacht werden (zu vgl. Senatsbeschluss a.a.O.). Insoweit sind Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht erkennbar.
Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an und macht sie sich zu eigen. Die Rechtsbeschwerde war daher mit der sich aus § 473 Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 46, 79 Abs. 3 OWiG ergebenden Kostenfolge zu verwerfen.
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