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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 2 Ws 140/05 OLG Hamm

Leitsatz: Zur Kostentragungspflicht des Angeklagten, wenn ihm gegen seinen Willen ein Pflichtverteidiger neben seinem Wahlverteidiger beigeordnet wird.

Senat: 2

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Wahlanwalt; Pflichtverteidiger; Beiordnung; aufgedrängter Verteidiger; Kostentragungspflicht

Normen: StPO 140

Beschluss: Strafsache
gegen S.H.
wegen Beihilfe zum Betrug (hier: Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts, durch den die Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostenansatz der Staatsanwaltschaft verworfen worden ist).

Auf die Beschwerde des Verurteilten vom 16. Mai 2005 gegen den Beschluss der
10. großen Strafkammer des Landgerichts Bochum vom 23. April 2005 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm gemäß § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG
am 04. 07. 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Die Beschwerde des Verurteilten wird verworfen.

Gründe:
I.
Die Staatsanwaltschaft Bochum hat in dem Strafverfahren 35 Js 243/96 unter dem 12. Juni 2002 Anklage gegen den Beschwerdeführer erhoben, als dessen Wahlverteidigerin seine Ehefrau, Rechtsanwältin K.H., aufgetreten ist.
Mit Beschluss vom 22. August 2003 hat das Landgericht Bochum die Anklage zugelassen und das Hauptverfahren von der 10. großen Strafkammer eröffnet. Termin zur Hauptverhandlung wurde bestimmt auf den 17. Dezember 2003 mit Fortsetzungsterminen am 19. und 29. Dezember 2003, 08., 19., 28. Januar sowie 06. Februar 2004. Am 10. Dezember 2003 teilte der Beschwerdeführer der Strafkammer fernmündlich mit, seine Ehefrau sei erkrankt und könne frühestens am 18. Dezember 2003 an einer Gerichtsverhandlung teilnehmen. Nachdem am folgenden Tag ein entsprechendes ärztliches Attest beim Landgericht Bochum eingegangen war, hob der Vorsitzende der Strafkammer am 11. Dezember 2003 die bereits anberaumten Termine auf, bestimmte neue Termine und teilte dem Beschwerdeführer mit, es sei beabsichtigt, zur Durchführung der Hauptverhandlung Rechtsanwalt E. aus Bochum zum Pflichtverteidiger zu bestellen. Dieser beabsichtigten Beiordnung widersprach der Beschwerdeführer unter näherer Begründung mit per Telefax beim Landgericht Bochum am 13. Dezember 2003 eingegangenen Schreiben. Mit Beschluss vom 16. Dezember 2003 hat der Strafkammervorsitzende gemäß §§ 140 Abs. 1 Nr. 1, 141, 142 StPO Rechtsanwalt E. als Pflichtverteidiger bestellt; die Bestellung sei zur Sicherung des Verfahrens notwendig. Zur Begründung führte er u. a. aus, die zunächst einzige Verteidigerin des Angeklagten sei ausweislich des ärztlichen Attestes an einer Tonsillitis mit hohem Fieber und Verdacht auf Scharlach bis mindestens zum 17. Dezember 2003 verhandlungsunfähig erkrankt. Da es bei einer Scharlach-Erkrankung auch noch nach wenigen Wochen zu nicht unerheblichen Komplikationen kommen könne und das Attest zudem bis „mindestens“ zum 17. Dezember 2003 ausgestellt sei, bestehe die Gefahr, dass die bisher einzige Verteidigerin auch zu einem späteren Prozessbeginn noch nicht wieder verhandlungsfähig sei oder aufgrund möglicherweise auftretender Komplikationen zu einem späteren Zeitpunkt erneut erkrankt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 16. Dezember 2003 Bezug genommen.

Nach telefonischer Rücksprache mit der Wahlverteidigerin des Beschwerdeführers hob der Strafkammervorsitzende den bereits verlegten Termin zur Hauptverhandlung erneut auf und bestimmte Termin zur Hauptverhandlung durch Verfügung vom 12. März 2004 nunmehr auf den 07. April 2004 mit weiteren Fortsetzungsterminen.

Mit Schreiben vom 02. April 2004, per Telefax am selben Tag beim Landgericht Bochum eingegangen, hat der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Strafkammervorsitzenden vom 16. Dezember 2004 Beschwerde eingelegt und die Entpflichtung von Rechtsanwalt E. beantragt. Zu Beginn der Hauptverhandlung am 07. April 2004 wiederholte der Beschwerdeführer als Angeklagter seinen Antrag auf Entpflichtung von Rechtsanwalt E. Rechtsanwalt E. schloss sich diesem Antrag an. Im darauf stattfindenden Fortsetzungstermin vom 13. April 2004 erklärten der Angeklagte und seine Verteidiger, dass sie den Antrag auf Entpflichtung von Rechtsanwalt E. nunmehr bis zur Vernehmung des Zeugen S. zurückstellen wollten. Der Zeuge S. ist sodann in den Fortsetzungsterminen vom 19. und 27. April 2004 vernommen und sodann am 27. April 2004 entlassen worden. Nach weiteren drei Fortsetzungsterminen ist Rechtsanwalt E. im letzten Fortsetzungstermin am 07. Mai 2004 durch Kammerbeschluss entpflichtet worden, da seine Teilnahme zur Sicherung des Verfahrens nicht mehr erforderlich war.

Das Landgericht hat den Beschwerdeführer am 07. Mai 2004 wegen Untreue in drei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 180 Tagessätzen zu je 15,00 EURO verurteilt. Ihm sind die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen auferlegt worden, soweit er verurteilt worden ist. Im Übrigen sind die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt worden.

Nachdem der Beschwerdeführer gegen die Kostenrechnung der Staatsanwaltschaft Bochum vom 15. Juli 2004 mit Schreiben vom 26. Juli 2004, ergänzt mit Schreiben vom 10. August 2004, Rechtsmittel eingelegt und den Kostenansatz beanstandet hatte, wurde ihm unter dem 05. Januar 2005 eine berichtigte ermäßigte Kostenrechnung erteilt. Der Beschwerdeführer begehrte jedoch weiterhin eine förmliche Entscheidung über seine Erinnerung, insbesondere beanstandete er nach wie vor die Überbürdung der Vergütung des Pflichtverteidigers.

Durch den angefochtenen Beschluss vom 23. April 2005 hat die zuständige 10. große Strafkammer des Landgerichts Bochum in der Besetzung mit drei Richtern das als Erinnerung nach § 5 GKG a. F. anzusehende Rechtsmittel des Betroffenen lediglich insoweit als begründet angesehen, als die durch die vom Beschwerdeführer erlittene Untersuchungshaft bewirkte Tilgung in Höhe von 1.260,00 EURO auf die Geldstrafe von 2.700,00 EURO anzurechnen ist. Aus dem Kostenansatz der Staatsanwaltschaft ergebe sich nicht eindeutig, dass die 1.260,00 EURO für 84 Tage Freiheitsentziehung gemäß § 51 Abs. 1 StGB auf die Geldstrafe anzurechnen sind. Nach dem Kostenansatz werden vielmehr die 1.260,00 EURO ohne Differenzierung angerechnet.

Im Übrigen hat die Strafkammer die Erinnerung als unbegründet verworfen und zur Begründung u. a. ausgeführt:

„Dem Betroffenen ist die Pflichtverteidigervergütung in Höhe der fiktiven Pflichtverteidigervergütung für den Fall, dass nur die zur Verurteilung geführten Taten angeklagt worden wären, zu überbürden.

Wenn neben dem Wahlverteidiger auch ein Pflichtverteidiger bestellt wird, um eine ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens zu sichern, ohne dass die Bestellung des Pflichtverteidigers auf einem von dem Angeklagten oder seinem Wahlverteidiger zu vertretenen Verhalten beruht, entspricht es der herrschenden Meinung und Rechtsprechung, im Falle der Nichtverurteilung entgegen § 464 a Abs. 2 Nr. 2 StPO keine Anrechnung der Pflichtverteidigervergütung auf die zu erstattenden Wahlverteidigerkosten vorzunehmen, weil dann die Pflichtverteidigerkosten nicht vom Angeklagten, sondern vom „Staat“ verursacht wurden (Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., § 464a Rn. 13; Karlsruher Kommentar, StPO, 5. Aufl., § 464a Rn. 13; BVerfGE 66, 313).

Um diese Fallkonstellation geht es jedoch nicht mehr, nachdem in dem Kostenansatz vom 5.1.2005 lediglich die fiktive Pflichtverteidigervergütung für den Fall, dass nur die zur Verurteilung geführten Taten angeklagt worden wären, angesetzt wurde.
Soweit der Angeklagte verurteilt wird, ist die Überbürdung der Pflichtverteidigervergütung auf den Angeklagten durch den allgemeinen Gesichtspunkt einer Verursachung des Strafverfahrens durch vorangegangenes strafbares Verhalten gerechtfertigt (BVerfGE 66, 322).

Die Annahme, dass dann, wenn nur die zur Verurteilung geführten Taten angeklagt worden wären, vier Hauptverhandlungstage stattgefunden hätten und lediglich 40 % der Pauschalen entstanden wären, ist nach dem Umfang der Beweiserhebung zu den zur Verurteilung geführten Taten zutreffend. Die Höhe der angesetzten fiktiven Pflichtverteidigervergütung ist auf dieser Grundlage richtig berechnet.“

Gegen diese Entscheidung, die dem Beschwerdeführer am 04. Mai 2005 zugestellt worden ist, richtet sich seine Beschwerde vom 16. Mai 2005, mit der er seine Belastung mit den Pflichtverteidigerkosten beanstandet. Die Strafkammer hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie über die Staatsanwaltschaft dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.
Die gemäß § 66 Abs. 2 GKG statthafte Beschwerde war entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft als unbegründet zu verwerfen.

Der Beschwerdeführer wiederholt in seiner Beschwerdebegründung die Ausführungen, mit denen er sich auch gegen die beabsichtigte Beiordnung von Rechtsanwalt E. sowie den Beiordnungsbeschluss des Strafkammervorsitzenden vom 16. Dezember 2003 und die Kostenrechnung der Staatsanwaltschaft vom 15. Juli 2004 gewandt hat. Das Landgericht hat sich mit dieser Argumentation in dem angefochtenen Beschluss vom 23. April 2005 ausführlich und in jeder Hinsicht zutreffend auseinandergesetzt. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit daher auf die Ausführungen des Beschlusses Bezug genommen, die sich der Senat zu eigen macht.

Ergänzend ist anzumerken, dass die Beiordnung des Pflichtverteidigers zusätzlich zu der bereits bestehenden Wahlverteidigung des Verurteilten ihren Grund darin hatte, die Hauptverhandlung gegen einen möglichen krankheitsbedingten Ausfall der Wahlverteidigerin abzusichern. Auch wenn eine solche Verfahrensweise in der Strafprozessordnung nicht vorgesehen ist, so wird sie doch für zulässig erachtet, wenn anders der zügige Fortgang des Verfahrens und vor allem der Hauptverhandlung nicht gesichert werden kann, insbesondere wenn zu befürchten ist oder schon feststeht, dass der Wahlverteidiger in der Hauptverhandlung nicht ständig anwesend sein wird oder sonst die zur reibungslosen Durchführung des Hauptverfahrens erforderlichen Maßnahmen nicht treffen kann. Nur so kann auch dem Beschleunigungsgebot im Strafverfahren, das nicht zuletzt die Interessen des Angeklagten im Auge hat, Genüge getan werden (vgl. BVerfGE 39, 238 (246 f.); 63, 45 (68 f.); BVerfG NStZ 1984, 561; BGHSt 15, 306, 309; Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., § 141 Rdnr. 2; § 143 Rdnr. 2).
Erfolgt die Bestellung eines Pflichtverteidigers gegen den Willen des Angeklagten, kann sie zwar zum Wegfall der Einheitlichkeit der Verteidigung führen; dies muss aber im Interesse einer wirkungsvollen staatlichen Strafrechtspflege in Kauf genommen werden. Der Beschwerdeführer hatte sich vorliegend zwar anfangs gegen die Beiordnung eines Pflichtverteidigers gewehrt, in der laufenden Hauptverhandlung dann aber seinen Entpflichtungsantrag bis zur Vernehmung des Zeugen S. zurückgestellt, für den ausweislich eines bei den Akten befindlichen Schriftsatzes vom 07. Januar 2004 die Ehefrau des Beschwerdeführers gleichfalls als Verteidigerin aufgetreten ist. Auch dieser Umstand war Anlass, dem Beschwerdeführer zur Sicherung des Verfahrens einen Pflichtverteidiger zu bestellen.

Kommt es zur Verurteilung, so greift auch hier das Verursachungsprinzip der Kostenbelastung nach § 465 Abs. 1 StPO. Eine Entlastung des Angeklagten von den Kosten einer durch prozessuale Vorsorge veranlassten zusätzlichen Pflichtverteidigung sieht das Gesetz auch dann nicht vor, wenn er sich wie dies der Verurteilte getan hat ausdrücklich gegen eine solche Maßnahme stellt (vgl. BVerfG NStZ 1984, 561, 562). Eine Ausnahme besteht nach geltendem Recht gemäß § 8 Abs. 2 GKG a. F. bzw. § 21 Abs. 1 GKG n. F. allein für die unrichtige Sachbehandlung. Deren Voraussetzungen liegen im Falle der Beiordnung des Pflichtverteidigers für den Verurteilten ersichtlich nicht vor. Darüber hinaus ist eine Kostenbefreiung aus Billigkeitsgründen für das Strafverfahren weder in der Strafprozessordnung noch im Gerichtskostengesetz vorgesehen.
Der Ansatz der von der Staatskasse verauslagten Pflichtverteidigergebühren begegnet demnach keinen rechtlichen Bedenken. Seine Beschwerde war deshalb zu verwerfen.

Gemäß § 66 Abs. 8 GKG n. F. ergeht die Entscheidung gebührenfrei.


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