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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 3 Ss OWi 417/05 OLG Hamm

Leitsatz: Eine Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit kann grundsätzlich auf ein Geständnis des Betroffenen gestützt werden. Erforderlich ist allerdings ein uneingeschränktes und glaubhaftes Geständnis, wobei in den Urteilsgründen nicht nur die Einlassung des Betroffenen mitzuteilen ist, sondern auch Ausführungen dazu erforderlich sind, aus welchen Gründen der Amtsrichter von der Richtigkeit der Einlassung des Betroffenen überzeugt ist.

Senat: 3

Gegenstand: Rechtsbeschwerde

Stichworte: Geschwindigkeitsüberschreitung; Geständnis; Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen

Normen: StVO 3; StPO 267

Beschluss: Bußgeldsache
gegen S.H.
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Minden vom 2. März 2005 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 18. 08. 2005 durch die Richterin am Oberlandesgericht als Einzelrichterin gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG n.F. auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft und nach Anhörung des Betroffenen bzw. seines Verteidigers beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird nebst den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Minden zurückverwiesen.

Gründe:
I.
Der Betroffene ist durch Urteil des Amtsgerichts Minden vom 2. März 2005 wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung mit einer Geldbuße in Höhe von
150,- € belegt worden; ferner ist ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats gegen ihn verhängt worden.

Die Gründe des angefochtenen Urteils führen Folgendes aus:

"Der Betroffene hat ein geregeltes Einkommen.
Am 21.05.2003 befuhr er in Halle außerhalb geschlossener Ortschaft die L 770 in Fahrtrichtung Petershagen mit dem Fahrzeug XXXXXX. In einem 70 km/h-Bereich, der durch eine 70 km/h Beschilderung gekennzeichnet war und die vor und während der Mewssung kontrolliert wurde, wobei kein
Abkleben der Schilder vorlag, wurde der Betroffene mittels Laser-Gerät Riegl LR 90-235P, geeicht bis 12/2003, gemessen. Der Meßwert ergab 131 km/h, so dass unter 4 km/h Toleranz eine vorwerfbare Geschwindigkeit von
127 km/h zugrunde zu legen war.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der Einlassung des Betroffenen, der den Messwert letztlich nicht bestritten und eingeräumt hat.
Der Betroffene meint, seine berufliche Situation rechtfertige kein Fahrverbot. Als Steinmetzmeister sei er zwingend auf den Führerschein angewiesen.

Aufgrund des festgestellten Sachverhalts war der Betroffene, wie im Tenor niedergelegt, wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung um 57 km/h außerhalb geschlossener Ortschaft zu verurteilen. Eine Buße von 150,00 Euro und ein Fahrverbot von einem Monat erschien geboten. Berufliche Schwierigkeiten allein können kein Grund sein, vom Fahrverbot abzusehen.

Kosten: § 466 StPO."

Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, die er mit näheren Ausführungen begründet hat.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde mit der Maßgabe zu verwerfen, dass das angeordnete Fahrverbot entfalle.

II.
Die Rechtsbeschwerde hat einen zumindest vorläufigen Erfolg. Sie führt zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteils und zu einer Zurückverweisung der Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Minden.

Das angefochtene Urteil hält einer materiell-rechtlichen Überprüfung nicht Stand. An die Urteilsgründe in Bußgeldsachen sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Sie müssen aber so beschaffen sein, dass dem Rechtsbeschwerdegericht eine Überprüfung der richtigen Rechtsanwendung ermöglicht wird. Hinsichtlich der Beweiswürdigung müssen die Urteilsgründe in der Regel auch erkennen lassen, auf welche Tatsachen das Gericht seine Überzeugung gestützt hat, wie sich der Betroffene eingelassen hat und ob sowie ggf. aus welchen Gründen das Gericht dieser Einlassung folgt und ob und inwieweit es seine Einlassung als widerlegt ansieht (vgl. Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 71 Randziffern 42, 43 m.w.N.).

Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht.

Aus den Urteilsgründen lässt sich entnehmen, dass der Amtsrichter seine Überzeugung, dass der Betroffene die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 57 km/h überschritten hat, auf dessen wohl als "Geständnis" angesehene Einlassung gestützt hat, "der den Messwert letztlich nicht bestritten und eingeräumt habe".

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NJW 1993, 3081 ff.) kann eine Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit grundsätzlich auf ein Geständnis des Betroffenen gestützt werden. Erforderlich ist allerdings ein uneingeschränktes und glaubhaftes Geständnis (BGH a.a.O., 3084), wobei in den Urteilsgründen nicht nur die Einlassung des Betroffenen mitzuteilen ist, sondern auch Ausführungen dazu erforderlich sind, aus welchen Gründen der Amtsrichter von der Richtigkeit der Einlassung des Betroffenen überzeugt ist (Senatsbeschluß vom 06.04.2004 - 3 Ss OWi 749/03 m. w. N.).

Im vorliegenden Verfahren ist bereits zweifelhaft, ob der Betroffene uneingeschränkt eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 57 km/h gestanden hat, da er nach den Urteilsausführungen "den Messwert letztlich nicht bestritten und eingeräumt" habe. Das bloße Nichtbestreiten einer Geschwindigkeitsüberschreitung durch den Betroffenen ist regelmäßig keine ausreichende Grundlage der Überzeugungsbildung; inwieweit der Betroffene die Geschwindigkeitsüberschreitung "eingeräumt" hat, ist den Urteilsgründen gerade nicht zu entnehmen. Auch lassen die Ausführungen vermissen, aus welchen Gründen der Amtsrichter dieser Einlassung des Betroffenen gefolgt ist.

Auch die Ausführungen zum Rechtsfolgenausspruch, soweit hier ein Fahrverbot verhängt worden ist, halten einer rechtlichen Überprüfung nicht Stand. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 05.08.2005 verwiesen, die dem Betroffenen bzw. seinem Verteidiger mitgeteilt worden sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat ferner auf die zutreffenden Ausführungen in der vorgenannten Stellungnahme, soweit diese sich zu der (nicht eingetretenen) Verfolgungsverjährung und zu den erhobenen Verfahrensrügen verhalten. Auch insoweit schließt sich der Senat nach eigener Prüfung den Ausführungen an und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung.

Aufgrund der aufgezeigten Rechtsfehler war das Urteil aufzuheben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Minden, die auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden haben wird, zurückzuverweisen.


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