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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 2 Ws 257/05 OLG Hamm

Leitsatz: Der Vorsitzende ist nach § 142 Abs. 1 S. 2 u. S. 3 StPO gehalten, den von dem Angeklagten gewünschten Verteidiger zu bestellen, wenn nicht gewichtige Gründe entgegenstehen.

Senat: 2

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Pflichtverteidiger; Beiordnung; Interessenkollision; Mehrfachverteidigung; Ablehnung der Beiordnung

Normen: StPO 140; StPO 142

Beschluss: Strafsache
gegen S.M.
wegen Betruges u.a., (hier: Beschwerde gegen die Auswahl des beigeordneten Pflichtverteidigers).

Auf die nicht datierte und am 27. August 2005 beim Landgericht Bochum eingegangene Beschwerde des Angeklagten J. gegen den Beschluss der auswärtigen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 15. August 2005 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 10. 10. 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Amtsgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Der angefochtene Beschluss wird, soweit Rechtsanwalt A. als Wahlverteidiger zurückgewiesen und seine Beiordnung als Pflichtverteidiger abgelehnt wurde, aufgehoben.

Dem Angeklagten J. wird Rechtsanwalt A. aus Bochum als Pflichtverteidiger beigeordnet.

Die Entscheidung, ob die Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. L. als weiterer Pflichtverteidiger neben Rechtsanwalt A. bestehen bleiben soll, bleibt dem Vorsitzenden der Auswärtigen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vorbehalten.

Gründe:
I.
Das vorliegende Ermittlungsverfahren 11 Js 545/04 der Staatsanwaltschaft Bochum richtet sich gegen die beiden Beschuldigten S.M. und J.
Der Angeklagten M. wird zur Last gelegt, im Zeitraum zwischen März und Juni 2004 sich wiederholt als Rechtsanwältin Dr. N.., geborene von Hohenzollern, ausgegeben zu haben. Unter diesen Alias-Personalien soll sie in einer Vielzahl von Fällen im Geschäftsverkehr aufgetreten sein, Vertragsverhandlungen geführt und diverse Verträge abgeschlossen haben, obwohl sie weder willens noch in der Lage gewesen sein soll, die eingegangenen Verbindlichkeiten zu erfüllen.
In Kenntnis der vorgenannten Umstände soll sie der Angeklagte J. unter der Vorgabe, ihr Ehemann zu sein, begleitet und sich an den Vertragsverhandlungen beteiligt haben.
Unter Vorlage einer auf die N. & A. GbR lautenden Vollmacht hat sich am 04. August 2004 zu dem Aktenzeichen 11 Js 545/04 gegenüber der Staatsanwaltschaft Bochum und am 05. Oktober 2004 zu einer Tagebuchnummer der Polizei gegenüber dem Polizeipräsidium Gelsenkirchen Frau Rechtsanwältin N. für die in einer Sozietät verbundenen Rechtsanwälte N. und A. als Verteidigerin für die Beschuldigte M. gemeldet. Die jeweils vorgelegten Vollmachtsurkunden enthalten keine Beschränkung der Vollmacht durch Streichung des Namens eines Anwaltes oder auf sonstige Weise.
Am 11. November 2004 hat sich Rechtsanwalt A. als Verteidiger für den Beschuldigten J. gemeldet, eine Vollmacht aber noch nicht zu den Akten gereicht.
Das Amtsgericht Recklinghausen hat am 10. Januar 2005 Frau Rechtsanwältin N. gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 StPO als Pflichtverteidigerin für die Beschuldigte M. bestellt und am 18. Januar 2005 gegen die Beschuldigte M. einen Unterbringungsbefehl gemäß § 126 a StPO erlassen.
Die Staatsanwaltschaft Bochum hat am 11. April 2005 gegen die beiden Beschuldigten M. und J. Anklage zur auswärtigen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum erhoben.
Mit Schreiben vom 07. Juni 2005 hat die Kammer Rechtsanwalt A. darauf hingewiesen, dass ein Fall der Mehrfachverteidigung vorliegen könne. Diese Auffassung haben in Beantwortung des vorgenannten Schreibens weder Rechtsanwältin N. noch Rechtsanwalt A. geteilt. Letzterer hat mit Schriftsatz vom 05. Juli 2005 Antrag auf Beiordnung zum Pflichtverteidiger des Angeschuldigten J. gestellt. Erstmals ist diesem Schriftsatz die vom 19. November 2004 datierende Vollmacht beigefügt. A. als die zuvor genannten Vollmachtsurkunden der Beschuldigten M. enthält die Vollmacht des Beschuldigten J. eine Beschränkung auf einen Anwalt. Sie ist ausdrücklich für „Herrn Rechtsanwalt Marco A.“ ausgestellt.

Die Strafkammer hat sodann mit dem angefochtenen Beschluss vom 15. August 2005 Rechtsanwalt A. als Wahlverteidiger zurückgewiesen und zugleich seinen Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidiger für den Angeklagten J. abgelehnt sowie dem Angeklagten J. Rechtsanwalt Dr. L. in Recklinghausen als Verteidiger beigeordnet.
Zur Begründung wird ausgeführt:

„Dem Antrag von Rechtsanwalt A. auf Pflichtverteidigerbeiordnung war schon deshalb nicht zu entsprechen, weil er gem. § 146 StPO als Verteidiger ausgeschlossen ist.
Zwar legt Rechtanwalt A. nunmehr eine Kopie seines Bestellungsschriftsatzes nebst Vollmachtsurkunde vom 19. November 2004 vor, die sich allerdings bisher nicht bei den Akten befunden haben. Wenn danach die Bevollmächtigung des Antragstellers von dem Angeschuldigten J. beschränkt ist, schließt dies die nach wie vor bestehende Interessenkollision nicht aus. Denn mit Schreiben vom 05. Oktober 2004 haben sich Rechtsanwälte N. und A. für die Angeschuldigte M. bestellt und die gemeinsame Verteidigung angezeigt. Die überreichten Vollmachtsurkunden vom 29. Juli und 05. Oktober 2004 (zu vgl. Bd. II Bl. 107 sowie Bd. I Bl. 14 und 16 d.A.) beinhalten auch jeweils die Bestellung beider Verteidiger für die Angeschuldigte M.. Dass das Mandatsverhältnis von Rechtsanwalt A. für die Mitangeschuldigte M., wobei die angeklagten Lebenssachverhalte im wesentlichen identisch sind, beendet ist, kann nicht angenommen werden.
Im übrigen hat die Staatsanwaltschaft Bochum zu dem Antrag ergänzend am 10. August 2005 wie folgt Stellung genommen:

„Im vorliegenden Fall bestehen Interessenkonflikte deswegen, weil sich Herr Rechtsanwalt A. zunächst als Verteidiger der Beschuldigten M. bestellt hat. Er konnte bislang nicht überzeugend darlegen, dass die beiden Mandatsverhältnisse strikt voneinander getrennt sind. Vielmehr fällt auf, dass Frau Rechtsanwältin N. anstelle von Herrn Rechtsanwalt A. auf die gerichtlichen Hinweise Stellung nimmt. Es ist deswegen zu befürchten, dass die beiden Mandate nicht getrennt voneinander geführt werden und deswegen die Interessen des jeweiligen Mandanten, vorliegend die des Beschuldigten J., zugunsten des anderen Mandanten außer Acht bleiben.“

Dem schließt sich die Kammer an und weist Rechtsanwalt A. als Wahlverteidiger zurück.“

Die Kammer hat das Hauptverfahren am 18. August 2005 eröffnet.
Mit der am 27. August 2005 bei dem Landgericht Bochum eingegangenen, ohne Datumsangabe versehenen Beschwerde wendet der Angeklagte J. persönlich ein, aus seiner des Angeklagten Sicht bestehe eine Interessenkollision des Rechtsanwalts A. nicht; er fühle sich gut vertreten und habe Vertrauen zu ihm gefasst. Bei einem Anwaltswechsel fühle er sich in seinen Rechten eingeschränkt.

In ihrer Nichtabhilfeentscheidung vom 05. September 2005 hat die Strafkammer ergänzend zur Begründung der Zurückweisung von Rechtsanwalt A. als Pflichtverteidiger ausgeführt, er habe das Mandat zu der Mitangeklagten M. bislang nicht niedergelegt.
Rechtsanwalt A. schließlich hat mit Telefaxschreiben vom 06. September 2005 als Anlage die Abschrift eines bis dahin allerdings nicht zu den Akten gelangten Schriftsatzes vom 11. August 2005 übersandt, in dem er erklärt, „dass in der Kanzlei keine laufenden Mandate bezüglich der Angeschuldigten M. mehr bestehen“ und dass er vorsorglich alle Mandate niederlege.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den angefochtenen Beschluss des Landgerichts Bochum vom 15. August 2005 aufzuheben und dem Angeklagten Rechtsanwalt A. in Bochum zum Pflichtverteidiger beizuordnen.

II.
Zwar hat die Strafkammer und nicht der an sich insoweit gemäß § 142 Abs. 1 Satz 1 StPO zuständige Vorsitzende über die Ablehnung des Antrages von Rechtsanwalt A. auf Beiordnung als Pflichtverteidiger wie übrigens auch über die Entschließung nach § 306 Abs. 2 StPO entschieden. Im Hinblick auf die Beschlussfassung der insoweit zuständigen Strafkammer über die Zurückweisung von Rechtsanwalt A. nach §§ 146, 146 a Abs. 1 Satz 3 StPO sowie in Kenntnis des Meinungsstreits zu der Frage, ob eine Entscheidung über die Pflichtverteidigerbestellung durch das Kollegialgericht anstelle einer solchen des Vorsitzenden „unschädlich“ ist (vgl. dazu Meyer-Goßner, StPO, 48. Auflage, Rdnr. 6 zu § 141), hat der Senat wegen der hier vorliegenden Besonderheit in der Sache insgesamt selbst nach § 309 Abs. 2 StPO entschieden. Nach der Entscheidung der Strafkammer über die Zurückweisung des Rechtsanwalts A. als Wahlverteidiger hätte der Vorsitzende der Strafkammer bei der Entscheidung über die Pflichtverteidigerbestellung nämlich keinerlei Ermessen mehr gehabt und die Bestellung ablehnen müssen.

III.
Die zulässige Beschwerde ist jedenfalls soweit Rechtsanwalt A. als Wahlverteidiger zurückgewiesen und seine Beiordnung abgelehnt worden ist - begründet.
Die Voraussetzungen für die Zurückweisung des Antrages auf Beiordnung von Rechtsanwalt A. als Pflichtverteidiger sowie für dessen Zurückweisung als Wahlverteidiger liegen nicht vor.

1. Ein Fall der verbotenen Mehrfachverteidigung nach § 146 StPO, der auch einen „wichtigen Grund“ nach § 142 Abs. 1 Satz 3 StPO darstellt, ist nicht gegeben. Denn Rechtsanwalt A. hat mit Schriftsatz vom 11. August 2005, den er in Abschrift mit dem Schriftsatz vom 06. September 2005 zu den Akten gereicht hat, dem Gericht gegenüber erklärt, es bestünden laufende Mandate bezüglich der Angeklagten M. nicht mehr. Vorsorglich hat er alle Mandate niedergelegt.
Gegen das Verbot der Mehrfachverteidigung verstößt aber nur die gleichzeitige Verteidigung mehrerer Beschuldigter. Die sukzessive Mehrfachverteidigung, d.h. die Übernahme oder Fortführung der Verteidigung des Angeklagten J., nachdem diejenige der Mitangeklagten M. erledigt ist, verbietet die Vorschrift nicht. Es kann somit dahinstehen, ob zwischen Rechtsanwalt A. und der Angeklagten M. ein Mandatsverhältnis bestanden hat, denn ein solches wäre jedenfalls nunmehr aufgrund der Niederlegung des Mandats rechtlich beendet (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., Rdnr. 18 f. zu § 146).

2. Der von dem Angeklagten J. bereits im Stadium des Ermittlungsverfahrens gewählte Rechtsanwalt A. war ihm auch gemäß § 142 Abs. 1 Satz 3 StPO als Pflichtverteidiger beizuordnen, da auch sonstige „wichtige Gründe“ im Sinne der genannten Vorschrift der Bestellung von Rechtsanwalt A. nicht entgegenstehen.

In einem nahezu gleichgelagerten Fall hat der Senat im Beschluss vom 01. Juni 2004 (2 Ws 156/04 = StV 2004, 641) u.a. folgendes ausgeführt:
„Allerdings ist die Auswahl des Verteidigers durch den Vorsitzenden durch die mit dem Strafverfahrensänderungsgesetz 1987 Gesetz gewordene Neufassung des § 142 Abs. 1 StPO unter Beachtung zuvor vom Bundesverfassungsgericht aufgestellter Grundsätze dahin eingeschränkt worden, dass bei der Auswahl des Verteidigers auch ein Interesse des Beschuldigten, von einem Anwalt seines Vertrauens verteidigt zu werden, ausreichend Rechnung getragen werden muss. Der Beschuldigte soll nämlich grundsätzlich mit dem gleichgestellt werden, der sich auf eigene Kosten einen Verteidiger gewählt hat. Folglich erhält der Beschuldigte nach § 142 Abs. 1 Satz 2 StPO Gelegenheit, einen Anwalt zu benennen.

Der Vorsitzende ist nach § 142 Abs. 1 S.2 u. S. 3 StPO gehalten, den von dem Angeklagten gewünschten Verteidiger zu bestellen, wenn nicht gewichtige Gründe entgegenstehen (so der Senat zuletzt am 20. November 2003 2 Ws 279/03-). Dabei handelt es sich um den verfassungsrechtlich begründeten Anspruch des Angeschuldigten auf Beiordnung eines Anwaltes seines Vertrauens (vgl. BGH StV 1992, 407), auch wenn es die Fürsorgepflicht des Vorsitzenden im Einzelnen verbieten kann, einen Pflichtverteidiger zu bestellen, der die Verteidigung wegen eines Interessenkonfliktes möglicherweise nicht mit vollem Einsatz führen kann (vgl. BGH a.a.0.; BVerfG, StV 1998, 357). Denn der Beschuldigte kann im Falle der Pflichtverteidigung nicht selbst darüber entscheiden, ob er den möglichen Interessenkonflikt in Kauf nehmen will. Zudem kann er, wenn sich dieser erst in der Folgezeit nachteilig auswirkt, nur begrenzt auf eine Beendigung der Verteidigung hinwirken (vgl. BGH a.a.O.).
Demgegenüber hat der Wahlverteidiger, bei dem die Eingriffsmöglichkeiten auf die Fälle des § 146 StPO sowie der §§ 138a, 138b StPO beschränkt sind, den Fällen des konkreten Interessenwiderstreites außerhalb des Anwendungsbereichs der genannten Vorschriften unter Berücksichtigung des Standesrechts und des § 356 StGB selbst Rechnung zu tragen (vgl. BGH a.a.O.).“

a) Vor diesem Hintergrund kann zwar bei der Verteidigung zweier derselben Taten beschuldigter Angeklagter durch Anwälte, die einer Sozietät angehören, grundsätzlich die Möglichkeit eines Interessenkonfliktes bestehen.
Das Gericht ist aber nicht allein deshalb gehalten, die Bestellung von Sozietätsmitgliedern zu Pflichtverteidigern zu unterlassen, weil § 3 Abs. 1, 2 BORA die gleichzeitige Verteidigung von derselben Tat beschuldigten Angeklagten durch Sozietätsmitglieder als Interessenkonflikt wertet. Die Einhaltung berufsrechtlicher Pflichten ist zunächst allein dem Anwalt und damit auch dem Pflichtverteidiger überantwortet, der als selbständiges Organ der Rechtspflege an dem Ablauf des Strafverfahrens mitwirkt (vgl. auch OLG Frankfurt NJW 1999, S. 1415).
Denn der Fürsorgepflicht des Gerichtsvorsitzenden, die über die bei der Wahlverteidigung gegebenen Eingriffsmöglichkeiten hinausreicht, steht das verfassungsrechtlich verankerte Gebot, dem Beschuldigten nach Möglichkeit einen Anwalt seines Vertrauens beizuordnen, gegenüber.
Aufgrund dieses Spannungsverhältnisses kann ein wichtiger Grund im Sinne des
§ 142 Abs. 1 S. 3 StPO, nicht den von dem Beschuldigten bezeichneten Verteidiger zu bestellen, nur dann angenommen werden, wenn konkret hervorgetretene Umstände ergeben, dass ein Interessenkonflikt besteht, der es dem Verteidiger nicht erlaubt, die Verteidigung mit vollem Einsatz zu führen ( vgl. BGH a.a.O.).
Folglich stellt die allgemeine Möglichkeit eines Interessenkonfliktes bei als Mittäter verfolgten Angeklagten, die derselben Taten beschuldigt werden, noch keine ausreichende Grundlage dar, von dem Grundsatz abzugehen, wonach dem Beschuldigten der Anwalt seines Vertrauens beizuordnen ist.
Denn konkrete Umstände sind im vorliegenden Fall jedenfalls derzeit nicht erkennbar (vgl. den bereits z.T. vorstehend zitierten Senatsbeschluss vom 01. Juni 2004).

b) Zwar steht die Auswahl des Verteidigers grundsätzlich nach § 142 Abs. 1 StPO im Ermessen des Vorsitzenden. Dies ist aber vorliegend erheblich eingeschränkt.

Demnach ist der angefochtene Beschluss, soweit durch ihn die Beiordnung von Rechtsanwalt A. abgelehnt und er als Wahlverteidiger zurückgewiesen wurde, aufzuheben.

3. Der Senat hat davon abgesehen, Rechtsanwalt Dr. L. als Pflichtverteidiger zu entpflichten.
Die Entscheidung, ob die Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. L. zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Verfahrensablaufes für den Fall des späteren Auftretens eines Interessenwiderstreites neben der Beiordnung von Rechtsanwalt A. bestehen bleiben soll, ist nämlich allein der Ermessensentscheidung des Kammervorsitzenden vorbehalten.

Demgegenüber konnte der Senat Rechtsanwalt A. als Pflichtverteidiger bestellen und brauchte dessen Auswahl nicht dem Vorsitzenden der auswärtigen Strafkammer des Landgerichts Bochum vorzubehalten (§ 309 Abs. 2 StPO).
§ 142 Abs. S.1 StPO steht einer solchen Beiordnung im Beschwerdeverfahren nicht entgegen.


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