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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 2 Ss OWi 809/05 OLG Hamm

Leitsatz: Ein Beweisantrag, dem zunächst stattgegeben worden ist, kann später noch abgelehnt werden.

Senat: 2

Gegenstand: Rechtsbeschwerde

Stichworte: Beweisantrag; Ablehnung; Zeitpunkt der Bescheidung; Änderung der Entscheidung

Normen: StPO 244

Beschluss: Bußgeldsache
gegen O.B.
wegen fahrlässiger Verkehrsordnungswidrigkeit gem. § 24 a Abs.1 StVG

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Schwerte vom 24. August 2005 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 14. 12. 2005 durch die Richterin am Oberlandesgericht (als Einzelrichterin gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG) auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft und nach Anhörung des Betroffenen bzw. seines Verteidigers beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.

Gründe:
I.
Das Amtsgericht Schwerte hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Führung eines Kraftfahrzeugs unter Alkoholeinwirkung eine Geldbuße in Höhe von 250,00 EURO festgesetzt und außerdem unter Anwendung des § 25 Abs. 2a StVG ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats verhängt (§ 25 StVG).

Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner rechtzeitig eingelegten Rechtsbeschwerde, mit der er unter näherer Begründung sowohl die Verletzung formellen als auch materiellen Rechts rügt.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde zu verwerfen.

II.
Das Rechtsmittel ist zulässig, kann in der Sache jedoch keinen Erfolg haben. Es war entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft zu verwerfen, die ihren Antrag wie folgt begründet hat:

„Die auf die Sachrüge hin vorzunehmende Überprüfung des angefochtenen Urteils in materieller Hinsicht deckt Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht auf. Die in sich widerspruchsfreien, nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßenden Feststellungen tragen die Verurteilung des Betroffenen wegen einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit gem. § 24 a Abs.1 StVG.

Soweit der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde ausführt, die Aussagen der vernommenen Polizeibeamten reichten nicht aus, um die im Urteil getroffenen Feststellungen zu belegen, ist hierin der im Rechtsbeschwerdeverfahren unbeachtliche Versuch zu sehen, eine rechtsfehlerfreie tatsächliche Beweiswürdigung durch eine eigene zu ersetzen. Die tatrichterliche Beweiswürdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur darauf geprüft werden, ob die Erwägungen in sich widersprüchlich, unklar oder lückenhaft sind und ob sie gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstoßen (zu vgl. BGHSt 26, 56, 63; 29, 18, 20). Derartige Rechtsfehler lässt das angefochtene Urteil nicht erkennen.

Das Amtsgericht hat auch rechtsfehlerfrei den Antrag des Betroffenen auf Einholung eines Sachverständigengutachtens wegen Bedeutungslosigkeit aus tatsächlichen Gründen gem. § 244 Abs. 3 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG abgelehnt. Das Gericht hat nach der Zeugenvernehmung der Polizeibeamten die Behauptung des Betroffenen als widerlegt angesehen, unmittelbar vor der Atemprobe das Asthmaspray eingenommen zu haben. Allein die theoretische Möglichkeit der Anwendung des Dosier-Aerosols ohne genaue Angabe des Anwendungszeitpunktes und der eingenommenen Menge würde einem Sachverständigen mangels Anknüpfungstatsachen nicht genügen, eine mögliche Beeinflussung des Messergebnisses durch das Medikament festzustellen.

Keinen rechtlichen Bedenken begegnet, dass das Amtsgericht den in der Hauptverhandlung vom 16.02.2005 erlassenen Beweisbeschluss nicht ausgeführt hat. Zwar darf das Gericht von einer antragsgemäß beschlossenen Beweisaufnahme nicht ohne Weiteres, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen aufgrund eines neuerlichen, nach Anhörung der Beteiligten zu erlassenden (§ 33 Abs. 1 StPO) und zu begründenden Beschluss (§ 244 Abs. 6 StPO) absehen (zu vgl. BGH, NJW 1983, 2396,2397 m.w.N.). Vorliegend sind jedoch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Amtsgericht von diesen Vorgaben abgewichen ist. Der Tatrichter hat im Hauptverhandlungstermin vom 24.08.2005 durch einen mit Gründen versehenen Beschluss die Einholung eines Sachverständigengutachtens abgelehnt. Dass dieser in der Hauptverhandlung erlassene Beschluss ohne Anhörung des Betroffenen ergangen ist, ist weder in der gem. § 344 Abs. 2 S. 2 StPO erforderlichen Form durch den Betroffenen vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Da sich der Tatrichter aus den oben genannten Gründen nicht zur Einholung eines Sachverständigengutachtens veranlasst sehen musste, ist auch die Aufklärungsrüge des Betroffenen gem. § 244 Abs. 2 StPO unbegründet.

Schließlich begegnet der § 25 Abs. 2 a StVG, § 4 Abs. 3 BKatV i.V.m. Nr. 241 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV entsprechende Rechtsfolgenausspruch keinerlei Bedenken.“

Diese zutreffenden Ausführungen macht sich der Senat zu eigen und zum Gegenstand seiner Entscheidung.
Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beweisantrag, dem zunächst stattgegeben worden war, später abgelehnt worden ist. Die Entscheidung über einen Beweisantrag erledigt diesen nicht endgültig mit der Wirkung, dass das Gericht für die Instanz daran gebunden wäre (vgl. BayObLGSt 1952, 174 = NJW 1952, 1387). Beurteilt es die Sach- und Rechtslage anders, kann es die Entscheidung, die die Beweisaufnahme abgelehnt oder sie antragsgemäß angeordnet hat, aufheben. Einen Beweisantrag, dem zunächst stattgegeben worden war, muss es dann nachträglich ablehnen und zwar in einem mit Gründen versehenen Beschluss (vgl. BGH StV 1985, 488). Dabei ist zu beachten, dass die nachträgliche Ablehnung einer antragsgemäß beschlossenen Beweiserhebung zumindest im gleichen Maße zu begründen ist wie eine die Ablehnung gleich aussprechende Entscheidung. Die Entscheidung, mit der eine bereits angeordnete Beweiserhebung nachträglich abgelehnt wird, ergeht nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten.
Diese Anforderungen hat der Tatrichter hinreichend beachtet. Im Übrigen war der Beweisantrag vorliegend insbesondere schon deshalb abzulehnen, da er die für die Erstattung eines Sachverständigengutachtens erforderlichen Anknüpfungstatsachen nicht enthielt.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 46 Abs.1, 79 Abs. 3 OWiG.


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