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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 3 Ws 449/05 OLG Hamm

Leitsatz: Zur Entschädigung wegen verbüßter Freiheitsstrafe

Senat: 3

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Entschädigung; Haftverbüßung; Anrechnung; Freiheitsstrafe

Normen: StrEG 8; StGB 51

Beschluss: Strafsache
gegen J.R.
wegen Betruges (hier: Beschwerde des ehemaligen Angeklagten gegen die Versagung einer Entschädigung).

Auf die sofortige Beschwerde des ehemaligen Angeklagten vom 09.08.2005 gegen die durch Urteil der XIV. Strafkammer des Landgerichts Bielefeld vom 04.08.2005 ergangene Entscheidung betreffend eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 10. 11. 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen.

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unbegründet verworfen.

Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer und ehemalige Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Bad Oeynhausen vom 08.07.2003 (5 Ds 51 Js 762/02 188/03 - ) wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt worden. Seine hiergegen gerichtete Berufung wurde, nachdem er im Berufungshauptverhandlungstermin nicht erschienen war, durch Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 15.03.2004 gemäß § 329 StPO verworfen. Dieses Urteil wurde wie bereits zuvor die Ladung zur Berufungshauptverhandlung dem ehemaligen Angeklagten öffentlich zugestellt, obwohl dieser damals wie heute unter der im Beschlusstenor genannten Anschrift in Petershagen wohnhaft war und ist und die durch das Amtsgericht Bad Oeynhausen mit der Ermittlung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers beauftragte Polizeiinspektion Minden in ihrem Vermerk vom 10.10.2003 festgestellt hatte, dass der Beschwerdeführer unter der vorgenannten Adresse sowohl amtlich gemeldet als auch wohnhaft ist.

Die durch den Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 01.03.2005 beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung wurde durch das Landgericht Bielefeld mit Beschluss vom 11.03.2005 zurückgewiesen. Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des ehemaligen Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 03.05.2005 - 3 Ws 192/05 - dem Beschwerdeführer unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, die öffentliche Zustellung der Ladung zur Berufungshauptverhandlung sei unwirksam gewesen und infolge dessen sei der Beschwerdeführer in der Berufungshauptverhandlung auch nicht säumig gewesen. Ebenso sei die öffentliche Zustellung des Urteils des Landgerichts Bielefeld vom 15.03.2004 fehlerhaft und damit unwirksam gewesen und habe daher Rechtsmittelfristen nicht in Lauf gesetzt. Nur wenn dem Berufungsgericht positiv bekannt sei, dass der Angeklagte nicht mehr unter der Anschrift wohne, unter der letztmals zugestellt worden sei, setze die Anordnung der öffentlichen Zustellung im Verfahren über eine vom Angeklagten eingelegte Berufung nicht voraus, dass zunächst ein vergeblicher Ladungsversuch unter jener Anschrift vorgenommen worden sei. Diese Voraussetzungen hätten aber angesichts des Inhalts des polizeilichen Vermerkes vom 10.10.2003 sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das erstinstanzliche Urteil dem ehemaligen Angeklagten durch Einwurf in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten unter der im Beschlusstenor angegebenen Anschrift wirksam habe zugestellt werden können, nicht vorgelegen. Die fehlerhafte Zustellung des Urteils des Landgerichts Bielefeld vom 15.03.2004 sei auch nicht durch die gewährte Akteneinsicht des Verteidigers des ehemaligen Angeklagten gemäß §§ 189 ZPO, 37 Abs. 1 StPO geheilt worden, da der Verteidiger selbst nicht Zustellungsadressat der öffentlichen Zustellung gewesen sei und nicht nachweisbar sei, dass der ehemalige Angeklagte selbst, der Adressat der öffentlichen Zustellung gewesen sei, durch seinen Verteidiger über den Urteilsinhalt informiert worden sei.

Die durch den Senat gewährte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung erfolgte in entsprechender Anwendung der Vorschriften der §§ 329 Abs. 3, 44 StPO, weil derjenige, der zu Unrecht als säumig behandelt wird, nicht schlechter gestellt werden darf, als ein tatsächlich Säumiger.

In der Zwischenzeit war aus dem Urteil des Amtsgerichts Bad Oeynhausen vom 08.07.2003, dass mit dem Rechtskraftvermerk „rechtskräftig seit dem 07.04.2004“ versehen worden war, gegen den Beschwerdeführer die Strafvollstreckung betrieben worden. Ausweislich der Vollstreckungsübersicht der Justizvollzugsanstalt Münster vom 15.03.2005 befand er sich für das vorliegende Verfahren in Strafhaft vom 08.06.2004 bis zum 07.10.2004. Im Anschluss daran verbüßte der Beschwerdeführer ab dem 08.10.04 bis zum 04.02.05 eine Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Tagen aus dem Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Minden vom 19.05.2004 (53 Js 83/03 5 Cs 113/03).

Der Beschwerdeführer verbüßte außerdem zwei weitere Freiheitsstrafen von 5 Monaten und 6 Monaten, die durch Urteil des Amtsgerichts Westerburg vom 19.02.2002 und durch Urteil des Amtsgerichts Soltau vom 05.10.2000 gegen ihn verhängt worden waren. Die hinsichtlich dieser beiden Strafen ursprünglich gewährten Strafaussetzungen zur Bewährung waren mit Rücksicht auf die erneute Verurteilung des Beschwerdeführers durch Urteil des Amtsgerichts Bad Oeynhausen vom 08.07.2003 durch Beschlüsse der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Münster vom 23.08.2004 und 06.10.2004 widerrufen worden.

In dem vorliegenden Verfahren wurde der Beschwerdeführer nach erneuter Berufungshauptverhandlung durch Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 04.08.2005 aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. In der Berufungshauptverhandlung war ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 04.08.2005 festgestellt worden, dass die für das vorliegende Verfahren bereits verbüßte Strafhaft nachträglich gelöscht worden sei. Die Strafhaft sei auf die Strafe aus dem Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Minden vom 19.05.2004 angerechnet worden. In den Gründen des Urteils vom 04.08.2005 wird zu der Frage einer etwaigen Entschädigung des ehemaligen Angeklagten ausgeführt, da die Strafe in der vorliegenden Sache nachträglich gelöscht worden sei und an ihrer Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe (120 Tagessätze zu je 15,00 Euro) angerechnet worden sei, sei eine Entscheidung nach dem Strafentschädigungsgesetz nicht veranlasst.

Mit seiner sofortigen Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Versagung einer Haftentschädigung.

II.
Die gemäß § 8 Abs. 3 StrEG statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Das Landgericht Bielefeld hat im Ergebnis zu Recht eine Entschädigungsverpflichtung der Staatskasse nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen verneint.

1. Zweifelhaft ist allerdings, ob die von der Strafkammer zugrunde gelegte Anrechung der Strafhaftzeit im hiesigen Verfahren eine Entschädigungspflicht entfallen lässt. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Regelungen nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen ins Leere gehen, wenn eine Anrechnung möglich ist (vgl. BverfG NStZ 1999, 125). Fraglich ist hier aber, ob eine Anrechnung der von dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren verbüßten Strafhaft auf die als Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckte Gesamtgeldstrafe aus dem Beschluss des Amtsgerichts Minden vom 19.05.2004 gesetzlich zulässig ist. Auf § 51 Abs. 1 StGB kann die Anrechnung hier nicht gestützt werden. Diese Vorschrift schreibt die Anrechnung von Untersuchungshaft oder sonstigen Freiheitsentziehungen nur im Rahmen eines einheitlichen Verfahrens vor, d. h. die Freiheitsentziehung muss aus Anlass einer Tat erlitten worden sein, die Gegenstand des Verfahrens ist oder es in einem früheren Stadium gewesen ist (vgl. Gribbohm in Leipziger Kommentar, StGB, 11. Aufl., § 51 Rdnr. 8). Eine solche Fallgestaltung ist vorliegend ersichtlich nicht gegeben. Die in § 51 Abs. 1 StGB angeordnete Anrechnung gilt außerdem für alle mit der Tat zusammenhängenden Freiheitsentziehungen, soweit diese nicht Strafe darstellen (vgl. Gribbohm, a. a. O., § 51, Rdnr. 1). Diese Voraussetzung liegt ebenfalls nicht vor, da es sich bei dem vorliegenden Verfahren verbüßten Haft um Strafhaft handelte.

Die Vorschrift des § 51 Abs. 2 StGB regelt die Anrechnung rechtskräftig verhängter Strafen, die in einem späteren Verfahren durch eine andere ersetzt werden. Eine Anwendung dieser Anrechnungsregelung scheitert hier schon daran, dass es sich bei der durch Urteil des Amtsgerichts Bad Oeynhausen vom 08.07.2003 verhängten Freiheitsstrafe von 6 Monaten nicht um eine rechtskräftig verhängte Freiheitsstrafe handelt. Die Berufung des ehemaligen Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad Oeynhausen vom 08.07.2003 ist zwar durch Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 15.03.2004 verworfen worden. Dieses Urteil ist aber, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 03.05.2005 festgestellt hat, dem Beschwerdeführer nicht wirksam zugestellt worden mit der Folge, dass die Frist zur Einlegung der Revision nicht in Lauf gesetzt worden ist.

Ob bei einer Fallgestaltung, wie sie vorliegend gegeben ist, die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts über die Anrechnung verfahrensfremder Untersuchungshaft (vgl. NStZ 1999, 125; NStZ 2000, 277; Beschluss vom 30.07.2004 - 2 BvR 993/02 -, http://www.jurisweb.de; Beschluss vom 15.12.1999 2 BvR 1447/99 - ), wonach eine Anrechnung einen sachlichen Bezug zwischen dem Verfahren, in dem Untersuchungshaft vollzogen worden ist, und der zu einer Verurteilung des Angeklagten führenden Tat erfordert, entsprechend anzuwenden sind, und ob ein solcher sachlicher Zusammenhang hier möglicherweise deshalb zu bejahen ist, weil jedenfalls zum Zeitpunkt des ersten Berufungsurteils am 15.03.04 eine Gesamtstrafenfähigkeit zwischen der hiesigen Verfahren verhängten Freiheitsstrafe von 6 Monaten und den beiden Geldstrafen aus den dem Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Minden vom 19.05.2004 zugrunde liegenden Verurteilungen des Beschwerdeführers vom 24.04.2003 und 16.05.2003 gegeben war, bedarf im vorliegenden Beschwerdeverfahren aber letztlich keiner abschließenden Entscheidung. Denn selbst wenn eine Anrechnungsmöglichkeit hier zu verneinen wäre, stünde dem Beschwerdeführer eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen nicht zu.

2. Ein Entschädigungsanspruch nach § 1 Abs. 1 StrEG setzt eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung voraus, die nachträglich im Wiederaufnahmeverfahren oder sonst in einem Strafverfahren fortfällt oder gemildert wird. Nach der wohl überwiegenden Rechtsauffassung fällt auch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in den Regelungsbereich des § 1 StrEG, da es sich auch hierbei um Fälle handelt, in denen die Rechtskraft durchbrochen wird (vgl. Schätzler/Kunz, StrEG, 3. Aufl., § 1 Rdnr. 21; BayObLG MDR 1986, 609; Schmehl in KK-OWiG, 2. Aufl., § 110 Rdnr. 5; Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., § 1 StrEG Rdnr. 2; a. A. Meyer, StrEG, 6. Aufl., § 1 Rdnr. 11).

Im vorliegenden Verfahren ist aber gerade kein Fall der Rechtskraftdurchbrechung gegeben, da das Urteil des Amtsgerichts Bad Oeynhausen vom 08.07.2003, aus dem die Strafvollstreckung betrieben worden ist, wie bereits oben dargelegt worden ist, nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Soweit dem Beschwerdeführer dennoch durch den Senatsbeschluss vom 03.05.2005 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung gewährt worden ist, geschah dies lediglich in entsprechender Anwendung der Vorschriften der §§ 329 Abs. 3, 44 StPO, um zu verhindern, dass der Beschwerdeführer, der zu Unrecht als säumig behandelt worden ist, schlechter gestellt wird als ein Säumiger.

Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift des § 1 StrEG Abs. 1 auf eine Fallgestaltung, wie sie vorliegend gegeben ist, kommt nicht in Betracht, da es insoweit an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt, wie sie für eine Analogie erforderlich ist. Die Entschädigungspflicht nach § 1 StrG ist vielmehr bewusst auf Schäden beschränkt worden, die durch ein rechtskräftiges Erkenntnis entstanden sind. Nicht von dem Regelungsbereich des § 1 StrG umfasst sind Fälle, in denen das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen gewesen war, da dann noch eine Korrektur durch Rechtsbehelfe möglich ist (vgl. Meyer, a. a. O., § 1 Rdnr. 1; Schätzler/Kunz, a. a. O., § 1 Rdnr. 10). Der Instanzenzug dient der Korrektur; eine Haftung des Staates kann nur durch für das endgültige Ergebnis des Strafverfahrens in Betracht kommen. Der Rechtsausschuss des Bundestages hat Anlass gesehen, dies in seinem Bericht (BT-Drucksache VI/1512, S. 2) klarzustellen und hat Folgendes ausgeführt: "Der Ausschuss ist sich darüber einig, dass nur der Schaden, der auf einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Entscheidung beruht, zur Entschädigung führen kann. Der Schaden, der durch eine später in höherer Instanz wieder aufgehobene Verurteilung entsteht, ist nicht entschädigungsfähig" (vgl. Schätzler/Kunz, a. a. O., § 1 Rdnr. 10).

Hinzu kommt, dass das Gesetz über Entschädigungen für Strafverfolgungsmaßnahmen eine Entschädigung nur für rechtmäßige Akte der Strafrechtspflege gewährt (vgl. BGHSt 36, 236; GStA Zweibrücken StV 2002, 557).

Die im vorliegenden Verfahren erfolgte teilweise Vollstreckung der durch Urteil des Amtsgerichts Bad Oeynhausen vom 08.07.2003 verhängten Freiheitsstrafe beinhaltete jedoch keine rechtmäßige Strafvollstreckungsmaßnahme, sondern war wegen fehlender Rechtskraft der amtsgerichtlichen Entscheidung unzulässig. Gemäß § 449 StPO sind Strafurteile nicht vollstreckbar, bevor sie rechtskräftig geworden sind. Der Mangel der Rechtskraft stellt ein Vollstreckungshindernis dar, dass zu Unzulässigkeit der Vollstreckung führt (vgl. Meyer-Goßner, a. a. O., § 449 Rdnr. 4).

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass bei einer unzulässigen Strafvollstreckung, wie sie hier erfolgt ist, der Betroffene nicht etwa rechtlos gestellt ist. Vielmehr kommt insoweit ein Schadenersatzanspruch nach Artikel 5 Abs. 5 MRK, der eine rechtswidrige Haft, aber kein Verschulden voraussetzt (vgl. BGHZ 45, 58), oder ein Anspruch auf Amtshaftung gemäß § 839 BGB, Artikel 34 GG in Betracht.

Ein Entschädigungsanspruch des Beschwerdeführers wegen der im vorliegenden Verfahren verbüßten Strafhaft während des Zeitraums vom 08.06.2004 bis zum 07.10.2004 ergibt sich daher auch nicht aus einer entsprechenden Anwendung des § 1 Abs. 1 StrEG.

Eine Entschädigung für diese Haftzeit kann auch nicht auf § 2 StrEG gestützt werden. In Betracht käme allenfalls eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift, da es sich bei der im vorliegenden Verfahren verbüßten Strafhaft weder um Untersuchungshaft handelte, noch diese Haft eine andere Strafverfolgungsmaßnahme im Sinne des § 2 Abs. 2 Strafrechtentschädigungsgesetz darstellte. Aber auch für eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift ist kein Raum. Denn in dem § 2 Abs. 2 Strafrechtsentschädigungsgesetz sind diejenigen vorläufigen Strafverfolgungsmaßnahmen, die entschädigungsfähig sind, abschließend aufgeführt (vgl. Schätzler/Kunz, StrEG, 3. Aufl., § 2 Rdnr. 7 m. w. N.; Meyer, a. a. O., § 2 Rdnr. 8; Meyer-Goßner, a. a. O., § 2 Rdnr. 1). Allen in § 2 Abs. 2 StrEG aufgeführten Maßnahmen ist zudem gemeinsam, dass sie auf Verdacht im Ermittlungs- oder Strafverfahren angeordnet und vollzogen werden. Deshalb scheiden solche Maßnahmen aus, die der Vollstreckung von Strafen und Maßregeln dienen, und sei es auch nur irrtümlich (vgl. Schätzler/Kuhn, a. a. O., § 2 Rdnr. 13; Meyer, a. a. O., § 8 Rdnr. 17). Auch der Bundesgerichtshof vertritt in seinem Beschluss vom 02.04.1993 - 2 ARs 83/93 - die Auffassung, dass das Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen den Bereich der Strafvollstreckung nicht regelt. Soweit das OLG Oldenburg in seiner Entscheidung vom 15.10.1975 (MDR 1976, 166) für den Fall der Teilvollstreckung einer zur Bewährung ausgesetzten Strafe in der irrigen Annahme, die Strafe sei rechtskräftig widerrufen worden, von einem Entschädigungsanspruch nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen ausgeht, über das allerdings dasjenige Gericht entscheiden soll, das für den Erlass der Strafe zuständig ist, vermag sich der Senat dieser Auffassung, die in der vorgenannten Entscheidung in keiner Weise begründet wird, aus den vorgenannten Gründen nicht anzuschließen.

Aus den Erwägungen unter II., 2. ist eine Entschädigungsverpflichtung der Staatskasse nach § 2 StrEG auch in Bezug auf diejenige Strafhaft zu verneinen, die der Beschwerdeführer in zwei weiteren Verfahren verbüßt hat, nachdem die diesen beiden Verfahren ursprünglich gewährten Strafaussetzungen zur Bewährung mit Rücksicht auf die - unzutreffenderweise als rechtskräftig angesehene Entscheidung des Amtsgerichts Bad Oeynhausen vom 08.07.2003 widerrufen worden waren.

III.
Die sofortige Beschwerde war daher als unbegründet zu verwerfen.

Über etwaige Schadenersatzansprüche des Beschwerdeführers aus Artikel 5 Abs. 5 MRK oder aus Amtshaftung hat der Senat nicht zu entscheiden. Diese Ansprüche sind vielmehr gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO im Zivilrechtswege geltend zu machen, auf den der Beschwerdeführer daher insoweit zu verweisen ist.

IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.


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