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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 2 Ws 12/2000 OLG Hamm

Senat: 2

Gegenstand: Beschwerde gegen Weisungen im Rahmen von Führungsaufsicht

Stichworte: Führungsaufsicht, Weisungen, Beschwerde, Therapie, sexueller Nötigung, Heilbehandlung, Einwilligung

Normen: StGB 68 b, StGB § 56 c Abs. 3 Nr. 1

Fundstelle:

Beschluss: Strafsache gegenH..Z. wegen sexueller Nötigung, (hier: Weisungen im Rahmen von Führungsaufsicht).

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 20.12.1999 gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum vom 17.09.1999 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 18.01.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.

Gründe: Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum hat mit Beschluss vom 14.07.1999 festgestellt, dass nach vollständiger Vollstreckung der durch Urteil des Landgerichts Dortmund vom 25.08.1994 verhängten Freiheitsstrafe von drei Jahren wegen sexueller Nötigung nunmehr Führungsaufsicht eintritt.
Durch den angefochtenen Beschluss vom 17.09.1999 ist der vorbezeichnete Beschluss dahingehend ergänzt worden, dass dem Verurteilten über die erteilten Weisungen hinaus die Weisung erteilt wird, an einer Therapie bezüglich der Aufarbeitung seiner Sexualproblematik teilzunehmen und die Teilnahme sowie die sofortige Kontaktaufnahme nach seiner Entlassung der Kammer durch Vorlage einer Bescheinigung nachzuweisen.
Die dagegen erhobene sofortige Beschwerde des Verurteilten ist zulässig, bleibt aber ohne Erfolg.
Es bedarf angesichts der wiederholten massiven Straffälligkeit des Verurteilten auf dem Gebiet des Sexualstrafrechts keiner näheren Begründung für die Notwendigkeit einer Therapie.
Die mit der sofortigen Beschwerde zum Ausdruck gebrachte fehlende Bereitschaft des Verurteilten dazu steht einer Weisung, sich einer Therapie zu unterziehen, nicht entgegen. Gemäß § 68 b i. V. m. § 56 c Abs. 3 Nr. 1 StGB setzt nur die Weisung, sich einer Heilbehandlung, die mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist, die Einwilligung des Verurteilten voraus.
Der Senat vermag auch die Bedenken der Generalstaatsanwaltschaft, der angefochtene Beschluss lasse eine hinreichend konkrete Darlegung der vorgesehenen Therapie vermissen, nicht zu teilen. Es ist die ureigene Aufgabe des Therapeuten, die der wiederholten massiven Straffälligkeit des Verurteilten zugrundeliegende Problematik gemeinsam mit diesem herauszuarbeiten und sodann Art, Umfang und Inhalt der durchzuführenden Therapie zu bestimmen. Die Strafvollstreckungskammer hat sich demnach zu Recht darauf beschränkt, die aufzuarbeitende Problematik in ihren Grundzügen darzulegen, und daraus den Schluss auf die Notwendigkeit einer Therapie gezogen.
Der Verurteilte wird in seinem eigenen Interesse bemüht sein müssen, dieser Weisung konsequent Folge zu leisten und die dringend erforderliche Hilfestellung für eine künftig straffreie Lebensführung nicht leichtfertig zurückzuweisen.
Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus
§ 473 Abs. 1 StPO zu verwerfen.


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