Aktenzeichen: 2 Ss 170/00 OLG Hamm
Leitsatz: Die bloße Revisionseinlegung und der gestellte Urteilsaufhebungsantrag stellen keine auslegungsfähige Revisionsbegründung dar (Bestätigung von Senat in DAR 1999, 276 = VRS 97, 49 = NZV 1999, 437 und Senat in wistra 2000, 39 = DAR 2000, 83 = VRS 98, 146.
Senat: 2
Gegenstand: Revision
Stichworte: Revisionsbegründung, Urteilsaufhebungsantrag, ausreichende Revisionsbegründung, Sachrüge, Begründung der Sachrüge
Normen: StPO 344 Abs. 2 Satz 1
Beschluss: Strafsache gegen M.B. wegen Geldfälschung
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 14. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bochum vom 02.11.1999 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 21.02.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, en Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Amtsgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision wird auf Kosten des Angeklagten als unzulässig verworfen.
Gründe: Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts - Schöffengerichts - Bochum vom 03.06.1998 wegen Geldfälschung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden. Durch Urteil der 4. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bochum vom 20.08.1998 wurde die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung des Angeklagten verworfen. Dieses Urteil ist durch Senatsbeschluss vom 02.09.1999 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bochum zurückverwiesen worden.
Durch das nunmehr angefochtene Urteil wurde die - bereits beschränkte - Berufung des Angeklagten erneut verworfen.
Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 02.11.1999 eingelegte und am selben Tage beim Landgericht Bochum per Telefax eingegangene Revision. Das Urteil ist dem Verteidiger am 26.11.1999 zugestellt worden. Mit Schriftsatz des Verteidigers vom 23.12.1999, der per Fax am selben Tage und im Original am 27.12.1999 beim Landgericht Bochum eingegangen ist, hat der Angeklagte den Revisionsantrag dahin gestellt, das angefochtene Urteil im Schuld- und Strafausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zu einer erneuten Entscheidung an eine andere Strafkammer eines Landgerichts im Oberlandesgerichtsbezirk Hamm zurückzuverweisen. Einen weiteren Text enthält weder dieser Schriftsatz noch der Schriftsatz vom 2. 11. 1999, mit welchem lediglich Revision eingelegt worden war.
Die Revision war als unzulässig zu verwerfen. Sie ist zwar form- und fristgerecht eingelegt worden, doch genügt die Begründungsschrift aber nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 1 StPO. Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht erhoben. Aber auch die Sachrüge ist nicht ordnungsgemäß erhoben. Eine ausdrückliche Rüge der Verletzung sachlichen Rechts fehlt. Eine zulässig erhobene Sachrüge setzt aber voraus, dass die Revision - allein oder neben der Verfahrensrüge - zweifelsfrei erkennbar auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützt werden soll. Die den Inhalt der Sachrüge ausmachende Behauptung, dass auf den im Urteil festgestellten Sachverhalt materielles Recht falsch angewendet worden sei, ist nicht aufgestellt worden. Eine derartige - möglicherweise auch schlüssige - Behauptung kann insbesondere auch nicht in der bloßen Erklärung der Revisionseinlegung und in dem gestellten Aufhebungsantrag gesehen werden. Dieser Antrag allein stellt keine auslegungsfähige Revisionsbegründung dar (vgl. Senatsbeschlüsse vom 02.09.1999 in 2 Ss 708/99 und vom 16.12.1999 in 2 Ss OWi 42/99 = DAR 1999, 276; BGH bei Kusch, NStZ 1993, 31; BGH NStZ 1991, 597 und BGHR, StPO § 344 Abs. 2 S. 1 Revisionsbegründung 1 Aufhebungsantrag, jeweils m.w.N.).
Das Rechtsmittel war daher gemäß § 349 Abs. 1 StPO mit der sich aus § 473 Abs. 1 StPO ergebenden Kostenfolge als unzulässig zu verwerfen.
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