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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 (s) Sbd. 6 - 271/99 OLG Hamm

Leitsatz: Zur Bewilligung einer Pauschvergütung, wenn der Pflichtverteidiger durch seine Tätigkeit zur Vorbereitung der Hauptverhandlung das Verfahren erheblich abkürzt.

Senat: 2

Gegenstand: Pauschvergütung

Stichworte: Abkürzung des Verfahrens durch besonders intensive Vorbereitung der Hauptverhandlung, besonders umfangreiches Verfahren, nur kurze Hauptverhandlungsdauer, Wahlverteidigerhöchstgebühr

Normen: BRAGO 99

Beschluss: Strafsache gegen A.B. wegen Brandstiftung u. a. (hier: Pauschvergütung für den gem. § 99 BRAGO bestellten Verteidiger).
Auf den Antrag des Rechtsanwalts W. aus H. vom 03.05.1999 auf Bewilligung einer Pauschvergütung für die Verteidigung des ehemaligen Angeklagten hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 04.02.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts beschlossen:

Rechtsanwalt W. wird anstelle seiner gesetzlichen Gebühren in Höhe von 600,-- DM eine Pauschvergütung von 900,-- DM (in Worten: neunhundert Deutsche Mark) bewilligt.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe: Dem ehemaligen Angeklagten wurden in dem gegen ihn geführten Verfahren mehrere Brandstiftungen zur Last gelegt. Das Verfahren ist durch das Jugendschöffengericht in der Hauptverhandlung, die nur 1 Stunde und 5 Minuten gedauert hat, nach § 45, 47 JGG eingestellt worden. Der Antragsteller, der zunächst als Wahlverteidiger für den ehemaligen Angeklagten tätig war, beantragt nunmehr eine Pauschvergütung von 2.500,--DM, die er insbesondere damit begründet, dass seine Tätigkeiten zur Vereinfachung und Beschleunigung des Abschlusses des Verfahrens beigetragen hätten. Der Vertreter der Staatskasse hat beantragt, den Pauschvergütungsantrag zurückzuweisen.
Dem Antragsteller war gemäß § 99 BRAGO eine Pauschvergütung zu bewilligen.
Er ist allerdings nicht in einem im Sinn des § 99 Abs. 1 BRAGO "besonders schwierigen" Verfahren tätig geworden. Insoweit schließt sich der Senat - ebenso wie der Leiter des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts in seiner Stellungnahme vom 28. Dezember 1999 - der Einschätzung der Vorsitzenden des Jugendschöffengerichts an (zur grundsätzlichen Maßgeblichkeit der Einschätzung des Vorsitzenden, ob ein Verfahren als "besonders schwierig" anzusehen ist, siehe Senat in AnwBl. 1998, 416 = ZAP EN-Nr. 609/98 = AGS 1998, 104). Gegen diese Einschätzung ist, da der Angeklagte geständig war, nichts einzuwenden (vgl. zum ausnahmsweisen Abweichen von der Einschätzung des Vorsitzenden Senat in JurBüro 1999, 194 = AGS 1999, 104).
Entgegen der Stellungnahme des Leiters des Dezernats 10 war das Verfahren jedoch "besonders umfangreich" im Sinn des § 99 Abs. 1 BRAGO. Zwar hat die Hauptverhandlungsdauer, auf die bei der Frage, ob ein Verfahren "besonders umfangreich" ist, besonders abzustellen ist, nur 1 Stunde und 5 Minuten gedauert, was auch für ein Verfahren vor dem Amtsgericht erheblich unterdurchschnittlich ist. Der Antragsteller hat jedoch darauf hingewiesen, dass er während des Ermittlungsverfahrens und zur Vorbereitung der Hauptverhandlung insgesamt sieben Besprechungen mit dem ehemaligen Angeklagten, eine mit dem Vertreter der Jugendgerichtshilfe und eine mit der sachbearbeitenden Staatsanwaltschaft geführt habe. Das Ergebnis dieser Besprechungen sei schließlich das Geständnis des ehemaligen Angeklagten gewesen, durch das das Verfahren erheblich abgekürzt worden sei.
Dies lässt - unter zusätzlicher Berücksichtigung des Aktenumfangs von 500 Seiten - schon die Beurteilung des Verfahrens als "besonders umfangreich" zu. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass bei der Bewilligung einer Pauschvergütung eine intensive Verfahrensvorbereitung, die zu einer zügigen Erledigung des Verfahrens führt (mit)zuberücksichtigen ist (vgl. Senat in StraFo 1997, 30 = JurBüro 1997, 85). Daran hält der Senat im Interesse einer beschleunigten Erledigung von Strafverfahren fest. Vorliegend können nach der Rechtsprechung des Senats jedoch nur die nach der Beiordnung des Antragstellers liegenden drei Termine Berücksichtigung finden. Die übrigen Termine hat der Antragsteiler noch als Wahlverteidiger erbracht. Sie finden bei der Bewilligung einer Pauschvergütung keine Berücksichtigung (vgl. dazu die ständige Rechtsprechung des Senats; u.a. in AGS 1997, 138 = AnwBl. 1998, 219 = ZAP EN-Nr. 807/97).
Bei der demgemäss zu bewilligenden Pauschvergütung hat der Senat alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt. Dabei waren insbesondere die nur unterdurchschnittlich lange Dauer der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht von Belang. Nach allem erschien die bewilligte Pauschvergütung von 900 DM, die im Bereich der einem Wahlverteidiger zustehenden Mittelgebühr liegt, angemessen, aber ausreichend, um die vom Antragsteller für den ehemaligen Angeklagten erbrachten Tätigkeiten auszugleichen.
Der weitergehende Antrag, mit dem eine Pauschvergütung von 2.500 DM beantragt worden ist, womit die Wahlverteidigerhöchstgebühr von 1.950 DM erheblich überschritten worden wäre, war demgemäss abzulehnen. Eine Pauschvergütung etwa in Höhe der Wahlverteidiger (höchst-)gebühren oder sogar noch darüber hinaus kommt nach ständiger Rechtsprechung des Senats nur dann in Betracht, wenn der Antragsteller durch die Tätigkeit im Verfahren über einen längeren Zeitraum ausschließlich oder fast ausschließlich in Anspruch genommen worden wäre (vgl. u.a. Senat in JurBüro 1997, 84). Das ist hier aber nicht der Fall.


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