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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 1 VAs 10/00 OLG Hamm

Leitsatz: Zur Zulässigkeit des Antrags nach §§ 23 ff. EGGVG.

Gericht: OLG Hamm

Senat: 1

Gegenstand: Justizverwaltungssache

Stichworte: Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG, Antrag auf gerichtliche Entscheidung, Zulässigkeit, Beschwerdeverfahren

Normen: BtMG 35, EGGVG 23, EGGVG 24 Abs. 2, StVollstrO 21 Abs. 1 a

Beschluss: Justizverwaltungssache betreffend P.B., wegen Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Justizbehörden,(hier: Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG).

Auf die Anträge des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 23 ff. EGGVG gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 13.01.2000 und den Bescheid der Staatsanwaltschaft Bochum vom 21.01.2000 sowie um Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung dieses Verfahrens hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 10.03.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht
nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft in Hamm beschlossen:

Die Anträge werden verworfen.
Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Geschäftswert wird auf 1.000,00 DM festgesetzt.

Gründe:
Der - zur Zeit flüchtige - Betroffene befand sich zum Zeitpunkt der Antragstellung (24.01.2000) in Strafhaft. Er verbüßte eine Freiheitsstrafe von einem Jahr zehn Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - Bochum vom 26. August 1998 wegen Diebstahls in vier Fällen, in einem Fall tateinheitlich mit einer Störung öffentlicher Betriebe. Mit Antrag vom 22.10.1999 hat der Betroffene die Zurückstellung der Strafvollstreckung beim Amtsgericht und der Staatsanwaltschaft Bochum beantragt. Mit Beschluss vom 13.01.2000 hat das Amtsgericht Bochum die Zustimmung zu dieser Maßnahme verweigert. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 24.01.2000.
Zwischenzeitlich hat unter dem 21.01.2000 auch die Staatsanwaltschaft Bochum die Zurückstellung der Strafvollstreckung abgelehnt. Daraufhin hat der Betroffene mit Schriftsatz seines Anwalts vom 07.03.2000 seinen Antrag auch auf diesen Bescheid ausgedehnt.

Der Antrag war als unzulässig zu verwerfen.
Soweit der Betroffene sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bochum wendet, folgt dies aus § 35 Abs. 2 BtMG. Der Beschluss des Amtsgerichts ist nicht isoliert anfechtbar.
Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Bochum kann gleichfalls
- zumindest derzeit - noch nicht angefochten werden. Das gemäß § 24 Abs. 2 EGGVG vorgesehene Beschwerdeverfahren ist nicht durchgeführt worden. Der Betroffene muss vielmehr zunächst gemäß § 21 Abs. 1 a StVollstrO Beschwerde gegen diese Entscheidung zur Generalstaatsanwaltschaft erheben. Dieses Beschwerdeverfahren ist bislang nicht durchgeführt.

Der Antrag ist auch nicht als Untätigkeitsantrag gemäß § 27 Abs. 1 EGGVG zulässig. Denn die Staatsanwaltschaft Bochum hat ihre Verfügung vom 21.01.2000 noch innerhalb der 3-Monats-Frist (Antrag vom 22.10.1999, bei der Vollstreckungsbehörde eingegangen am 29.10.1999) entschieden.
Nach allem kann auch der Antrag auf Prozesskostenhilfe keinen Erfolg haben.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 30 EGGVG, 30, 130 KostO.


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