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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 (s) Sbd. 5 - 111/98 OLG Hamm

Leitsatz: Bei der Einstellung eines Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO handelt es sich in der Regel um eine endgültige Einstellung, so daß davon ausgegangen werden kann, daß das Verfahren gegen den Angeklagten endgültig erledigt ist und damit dem Pflichtverteidiger damit grundsätzlich ein Anspruch auf eine Pauschvergütung zustehen kann (vgl. auch Beschluß des Senats vom 27.03.1998 - 2 (s) Sbd. 5-27/98).

Gericht: OLG Hamm

Senat: 2

Gegenstand: Pauschvergütung

Stichworte: besonderer Umfang, besondere Schwierigkeit, Geistezustand des Mandanten, Pflichtverteidiger, vorläufige Einstellung

Normen: BRAGO 99, StPO 154 Abs. 2

Beschluss: Strafsache gegen E.Z., wegen räuberischen Diebstahls (hier: Pauschvergütung gem. § 99 BRAGO für den als Verteidiger bestellten Rechtsanwalt).

Auf den Antrag des Rechtsanwalts F.A. vom 23. Februar 1998 auf Bewilligung einer Pauschvergütung für die Verteidigung des ehemaligen Angeklagten hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 09.07.1998 durch den Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht nach Anhörung des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts beschlossen:

Rechtsanwalt F.A. wird anstelle seiner gesetzlichen Gebühren in Höhe von 250,-- DM eine Pauschvergütung von 500,-- DM (in Worten: fünfhundert Deutsche Mark) bewilligt.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe:
Dem Antragsteller, der dem ehemaligen Angeklagten in einem Verfahren als Pflichtverteidiger beigeordnet war, in dem diesem der Vorwurf des räuberischen Diebstahls gemacht wurde, war - entgegen der Stellungnahme des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts vom 16. Juni 1998 - gem. § 99 Abs. 1 BRAGO ein Pauschvergütung zu bewilligen. Der Leiter des Dezernats 10 geht in seiner Stellungnahme davon aus, daß die Tätigkeit des Antragstellers noch nicht endgültig beendet sei, da das Verfahren gegen den ehemaligen Angeklagten gemäß § 154 Abs. 2 i.V.m. § 154 Abs. 1 StPO nur "vorläufig" eingestellt worden sei. Zutreffend ist insoweit, daß nach dem Wortlaut des § 154 Abs. 2 StPO die Einstellung nach § 154 StPO nur "vorläufig" erfolgt. Nach übereinstimmender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur (vgl. die zahlreichen Nachweise bei Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 154 StPO Rn. 17) ist die vorläufige Einstellung jedoch als endgültige gemeint und beendet grundsätzlich das gerichtliche Verfahren. Nur unter den engen Voraussetzungen des § 154 Abs. 3 - 5 StPO kann ggf. eine Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgen. Daß diese eintreten könnten, ist aber derzeit nicht ersichtlich, so daß davon ausgegangen werden kann, daß das Verfahren gegen den ehemaligen Angeklagten endgültig erledigt ist und dem Antragsteller damit grundsätzlich ein Anspruch auf eine Pauschvergütung zustehen kann (vgl. auch Beschluß des Senats vom 27. März 1998 - 2 (s) Sbd. 5-27/98).

Der Antragsteller ist auch in einem im Sinn des § 99 Abs. 1 BRAGO "besonders schwierigen" Verfahren tätig geworden. Der Senat hat bereits in seinem Beschluß vom 8. April 1998 (2 (s) Sbd. 5-61/98), der das Verfahren 3 Ns/Ds 48 Js 556/97 (141/97) LG Arnsberg betraf und in dem der ehemaligen Angeklagte ebenfalls vom Antragsteller verteidigt worden ist, ausgeführt, daß aufgrund des Geisteszustands des ehemaligen Angeklagten, der als schuldunfähig angesehen worden ist, die Verteidigung im dortigen Verfahren als tatsächlich besonders schwierig anzusehen war. Das gilt nach Auffassung des Senats auch für das vorliegende Verfahren, in dem es, wie der Antragsteller zur Begründung seines Pauschvergütungsantrags vorgetragen hat, (ebenfalls) äußerst mühsam war, mit dem ehemaligen Angeklagten eine normale Unterhaltung zu führen.

"Besonders umfangreich" im Sinn des § 99 Abs. 1 BRAGO war das Verfahren allerdings nicht. Der Aktenumfang bis zur Einstellung des Verfahrens beträgt lediglich 50 Seiten, eine Hauptverhandlung hat nicht stattgefunden. Der Antragsteller hat lediglich ein (Vorbereitungs-)Gespräch mit dem ehemaligen Angeklagten geführt.

Bei der Bemessung der zu bewilligenden Pauschvergütung hat der Senat alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt. Insgesamt erschien die bewilligte Pauschvergütung von 500,-- DM, mit der die gesetzliche Mittelgebühr leicht überschritten wird, angemessen, aber auch ausreichend. Der Senat hat insbesondere berücksichtigt, daß der Antragsteller vor seinem Gespräch mit dem ehemaligen Angeklagten noch ein Vorgespräch mit dem den ehemaligen Angeklagten betreuenden Diplom-Psychologen hat führen müssen.
Der weitergehende Antrag des Antragstellers, der neben seiner gesetzlichen Gebühr von 250,-- DM eine Pauschvergütung von 500,-- DM beantragt hat, war demgemäß abzulehnen.


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