Aktenzeichen: 2 (s) Sbd. 5 - 129/97 OLG Hamm
Leitsatz: Der Lauf der Verjährungsfrist für den Anspruch auf Gewährung einer Pauschvergütung ist nicht während des Festsetzungsverfahrens der allgemeinen Pflichtverteidigergebühren gehemmt.
Gericht: OLG Hamm
Senat: 2
Gegenstand: Pauschvergütung
Stichworte: Verjährung, Verjährungsunterbrechung, Festsetzungsverfahren der gesetzlichen Gebühren
Normen: BRAGO 99, BGB 196
Fundstelle: Rpfleger 1998, 38; StraFo 1998, 35; ZAP EN-Nr. 224/98; AnwBl. 1998, 220
Beschluss: Strafsache gegen M.Q. wegen Verstoßes gegen das BtM-Gesetz hier: Pauschvergütung für den Verteidiger gem. § 99 BRAGO).
Auf den Antrag des Rechtsanwalt T. vom 6. Mai 1997 auf Bewilligung einer Pauschvergütung für die Pflichtverteidigung des ehemaligen Angeklagten M.Q. hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 14.08.1997 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts beschlossen:
Der Antrag wird abgelehnt.
Gründe:
Der Antragsteller war Pflichtverteidiger des ehemaligen Angeklagten M.Q., dem in diesem Verfahren ein Verstoß gegen das BtM-Gesetz zur Last gelegt und der vom Landgericht am 22. Dezember 1994 zu einer längeren Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Das Urteil des Landgerichts ist durch unmittelbar im Anschluß an seine Verkündung erfolgten allseitigen Rechtsmittelverzicht noch am 22. Dezember 1994 rechtskräftig geworden.
Mit Antrag vom 10. Januar 1995 beantragt der Antragsteller die Festsetzung seiner Pflichtverteidigervergütung, die mit Beschluß vom 20. Dezember 1995 festgesetzt worden ist. Mit Antrag vom 6. Mai 1997, der am gleichen Tag beim Landgericht eingegangen ist, hat der Antragsteller nunmehr gem. § 99 Abs. 1 BRAGO die Bewilligung einer Pauschvergütung beantragt. Der Vertreter der Staatskasse hat die Einrede der Verjährung erhoben. Der Antragsteller hat demgegenüber eingewandt, die Verjährungsfrist sei während des Festsetzungsverfahren gehemmt gewesen.
Der Antrag war - entsprechend der Stellungnahme des Leiters des Dezernats 10 - abzulehnen. Der Vertreter der Staatskasse hat sich mit Recht auf Verjährung des sich aus § 99 Abs. 1 BRAGO ergebenden Anspruchs auf Gewährung einer Pauschvergütung berufen. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats unterliegt der Anspruch des Pflichtverteidigers auf Gewährung einer Pauschvergütung nach § 99 BRAGO der zweijährigen Verjährungsfrist gem. den §§ 196 Abs. 1 Ziffer 15, 198 und 201 BGB (vgl. Senatsbeschluß vom 28. Juni 1996 - 2 (s) Sbd. 4-52/96 - mit weiteren Nachweisen, in ZAP EN-Nr. 331/96 = AnwBl. 1996, 478 = StraFo 1996, 189 = JurBüro 1996, 642 = NStZ 1997, 41). Die Verjährungsfrist beginnt gem. §§ 201, 198 BGB mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist. Fällig wird der Pauschvergütungsanspruch grundsätzlich mit rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens (siehe den bereits erwähnten Beschluß des Senats).
Somit begann die Verjährungsfrist hier, nachdem das Urteil nach allseitigem Rechtsmittelverzicht am 22. Dezember 1994 rechtskräftig geworden ist, am 31. Dezember 1994 und endete dementsprechend mit Ablauf des 31. Dezember 1996. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung einer Pauschvergütung ist erst am 6. Mai 1997 beim Landgericht Bochum eingegangen. Zu dem Zeitpunkt war der Anspruch des Antragstellers bereits verjährt.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers war der Lauf der Verjährungsfrist nicht während der Dauer des Verfahrens über die Festsetzung der sich aus § 97 BRAGO ergebenden Pflichtverteidigergebühr gehemmt. Dahinstehen kann, ob die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die Hemmung der Verjährung in den §§ 202 ff. BGB überhaupt entsprechend anwendbar sind. Selbst wenn das der Fall wäre, käme hier eine Hemmung nach diesen Vorschriften nicht in Betracht. Diese Vorschriften des BGB beruhen nämlich auf dem Rechtsgedanken, daß wenn eine Forderung vorübergehend nicht geltend gemacht werden kann, diese Zeit auf den Lauf der Verjährung nicht angerechnet werden soll. Dieser Rechtsgedanke greift hier jedoch nicht ein. Entgegen seiner Auffassung war der Antragsteller nämlich auch während des Laufs des Festsetzungsverfahrens nicht gehindert, einen Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung gem. § 99 BRAGO zu stellen. Die Gewährung einer Pauschvergütung setzt, da die Pauschvergütung "anstelle" der gesetzlichen und nicht neben den gesetzlichen Gebühren gewährt wird, nicht voraus, daß vor Antragstellung nach § 99 BRAGO die sich aus § 97 BRAGO ergebenden allgemeinen Pflichtverteidigergebühren festgesetzt worden sind (vgl. zu allem u.a. Riedel/Sußbauer-Fraunholz, BRAGO, 7. Aufl., § 99 BRAGO Rn. 15, 16 mit weiteren Nachweisen; Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, 13. Aufl., § 99 BRAGO, Rn. 14 mit weiteren Nachweisen).
Nach allem war hier somit der Antrag auf Bewilligung der Pauschvergütung wegen zwischenzeitlich eingetretener Verjährung abzulehnen.]
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