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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 (s) Sbd. 5 - 145/97 OLG Hamm

Leitsatz: Zur besonderen Schwierigkeit und zum besonderen Umfang im Sinn von § 99 BRAGO.

Gericht: OLG Hamm

Senat: 2

Gegenstand: Pauschvergütung

Stichworte: besondere Schwierigkeit, besonderer Umfang, inhaftierter Mandant, ausländischer Mandant, Hauptverhandlungsdauer, lockere Terminierung

Normen: BRAGO 99

Beschluss: Strafsache gegen M.Z., u.a. wegen Verstoßes gegen das BtM-Gesetz (hier: Pauschvergütung gem. § 99 BRAGO für den bestellten Verteidiger).

Auf den Antrag des Rechtsanwalts R. vom 26. April 1996 auf Bewilligung einer Pauschvergütung für die Vertretung des ehemaligen Angeklagten M.Z., hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 18.09.1997 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts beschlossen:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe:
Der Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung gemäß § 99 BRAGO war aus den zutreffenden Gründen der Stellungnahme des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. August 1997, die dem Antragsteller bekannt ist, zurückzuweisen. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen zur Begründung seiner Entscheidung auf diese die ständige Senatsrechtsprechung berücksichtigenden Ausführungen Bezug.

Zusätzlich weist der Senat - ebenso wie bereits in seinem Beschluss - vom 9. Mai 1997 - 2 (s) Sbd. 4 - 76-84/96 OLG Hamm -, mit dem die Pauschvergütungsanträge anderer Pflichtverteidiger in diesem Verfahren ebenfalls zurückgewiesen worden sind, - auf folgendes hin: Bei dem vorliegenden Verfahren mag es sich zwar wegen der großen Anzahl - weitgehend familiär verbundener - Angeklagten und der noch größeren Zahl von Verteidigern wegen des sich daraus ergebenden Abstimmungsbedarfs hinsichtlich der Einlassungen der Angeklagten und ihres Aussageverhaltens um ein "schwieriges" Verfahren gehandelt haben. Den von § 99 Abs. 1 BRAGO vorausgesetzten Grad der "besonderen Schwierigkeit" hat es nach der Stellungnahme des Vorsitzenden des erkennenden Gerichts hingegen noch nicht erreicht. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass der Angeklagte in Untersuchungshaft saß und der Verteidiger sich mit ihm, da der Angeklagte der deutschen Sprache nicht mächtig war, nur mit Hilfe eines Dolmetschers verständigen konnte.

Das Verfahren hat auch keinen im Sinn des § 99 Abs. 1 BRAGO "besonderen Umfang". Zwar hat der Verteidiger vorliegend an 30 der insgesamt 42 Hauptverhandlungstagen teilgenommen. Das macht das Verfahren auch für ihn jedoch noch nicht zu einem "besonders umfangreichen". Denn die einzelnen Hauptverhandlungstage waren für ein Verfahren vor der Strafkammer mit einer durchschnittlichen Dauer von 2 Stunden 49 Minuten nur unterdurchschnittlich lang. Auch waren die Hauptverhandlungstermine während des Verfahrens locker terminiert, so dass die Arbeitszeit des Antragstellers nicht ausschließlich durch das Verfahren in Anspruch genommen worden ist.


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