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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 (s) Sbd. 5- 241 - 242/98 OLG Hamm

Leitsatz: Ist ein Verfahren an ein höheres Gericht verwiesen worden, findet im Rahmen der Bewilligung einer Pauschvergütung nach § 99 BRAGO hinsichtlich des "Vergleichsmaßstabs" die Vorschrift des § 14 BRAGO grds. sinngemäß Anwendung mit der Folge, dass dann auf die bei dem höheren Gericht übliche tätig abzustellen ist. Voraussetzung ist jedoch, dass der Pflichtverteidiger zu irgendeinem Zeitpunkt überhaupt in dem Verfahren vor dem übernehmenden Gericht tätig geworden ist. Ist das nicht der Fall, sind trotz der Verweisung die für das verweisende Gericht geltenden Maßstäbe anzulegen.

Senat: 2

Gegenstand: Pauschvergütung

Stichworte: Pauschvergütung, Vergleichsmaßstab, Verweisung an höheres Gericht, besonderer Umfang, Strafkammergebühr obere Grenze

Normen: BRAGO 14, BRAGO 83, BRAGO 99

Fundstelle: JurBüro 1999, 194; Rpfleger 1999, 235; AGS 1999, 74

Beschluss: Strafsache gegen 1. S.H., 2. K.H., wegen Betruges u.a. (hier: Pauschvergütung für die bestellten Verteidiger).

Auf den Antrag des Rechtsanwalts H. auf Bewilligung einer Pauschvergütung für die Verteidigung des früheren Angeklagten K.H. und auf den Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung der Rechtsanwältin M. auf Bewilligung einer Pauschvergütung für die Verteidigung der früheren Angeklagten S.H. hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 01.12.1998 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts beschlossen:

Den Antragstellern wird anstelle ihrer gesetzlichen Gebühren von 3.750 DM eine Pauschvergütung von jeweils 4.400 DM (in Worten: viertausendvierhundert Deutsche Mark) bewilligt.
Der weitergehende Antrag von Rechtsanwältin M. wird zurückgewiesen.

Gründe:
I. Den Antragstellern war gem. § 99 Abs. 1 BRAGO ein Pauschvergütung zu bewilligen, da sie in einem sowohl "besonders schwierigen" als auch in einem "besonders umfangreichen" Verfahren tätig geworden sind. Zur Begründung wird, insbesondere auch wegen der von den Antragstellern für die ehemaligen Angeklagten erbrachten Tätigkeiten, zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Stellungnahme des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des OLG Hamm vom 4. November 1998 Bezug genommen. Diese ist den Antragstellern bekannt.

Ergänzend weist der Senat auf folgendes hin: Zutreffend geht der Leiter des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung davon aus, dass bei der Prüfung der Frage, ob es sich um ein "besonders umfangreiches" Verfahren im Sinn von § 99 Abs. 1 BRAGO gehandelt hat, das vorliegende Verfahren mit anderen vor dem Amtsgericht verhandelten Verfahren zu vergleichen ist.

Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Verweisung des Verfahrens durch Beschluss des Amtsgerichts an die zuständige große Strafkammer des Landgerichts Essen. Zwar bildet nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BRAGO das Verfahren vor dem übernehmenden Gericht mit dem Verfahren vor dem verweisenden Gericht einen Rechtszug, was gebührenrechtlich grundsätzlich zur Folge hat, dass die Gebühren des Verteidigers für das gesamte Verfahren aus einem einheitlichen Gebührenrahmen, und zwar aus dem höchsten Rahmen, der für eines der Gerichte zutrifft, zu entnehmen sind (vgl. Hansens, BRAGO, 8. Aufl., § 14 Rn. 8; Göttlich/Mümmler, BRAGO, 18. Aufl. "Strafsachen" 4.3 mit weiteren Nachweisen; Gerold/Schmidt/Madert, BRAGO, 13. Aufl., § 14 Rn. 6b mit weiteren Nachweisen). Davon ist nach Auffassung des Senats grundsätzlich auch bei Bewilligung einer Pauschvergütung hinsichtlich der Frage nach dem "Vergleichsmaßstab" auszugehen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Pflichtverteidiger zu irgendeinem Zeitpunkt überhaupt im Verfahren vor dem übernehmenden Gericht tätig geworden ist. Ist das nicht der Fall, sind trotz der Verweisung die für das verweisende Gericht geltenden Maßstäbe anzulegen. Denn Grundvoraussetzung für das Entstehen anwaltlicher Vergütungsansprüche ist, dass - in der gebührenrechtlich relevanten Zeit - eine notwendige anwaltliche Tätigkeit erbracht worden ist (Gerold/Schmidt/Madert, a.a.O., vor § 83 BRAGO Rn. 12). Nur dann ist das Verfahren für den Verteidiger auch gebührenrechtlich bei dem übernehmenden Gericht "anhängig" (gewesen). Da vorliegend die Antragsteller vor der Strafkammer jedoch nicht für die ehemaligen Angeklagten tätig geworden sind, sondern vielmehr von dieser mit Beschluss vom 30. Juli 1997 entpflichtet wurden, ist für Beurteilung der Frage des "besonderen Umfangs" das Verfahren mit anderen amtsgerichtlichen Verfahren zu vergleichen.

Auch insoweit sind die Ausführungen des Leiters des Dezernats 10 zutreffend, wenn er das Verfahren als "besonders umfangreich" ansieht. Das ergibt sich neben dem Aktenumfang insbesondere aus der für ein amtsgerichtliches Verfahren mit durchschnittlich rund 4 Stunden 20 Minuten überdurchschnittlich langen Dauer der Hauptverhandlungstermine.

Bei der Bemessung der somit zu bewilligenden Pauschvergütungen hat der Senat alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt. Danach erschien für beide Antragsteller eine Pauschvergütung von jeweils 4.400,-- DM, was der Mittelgebühr eines Wahlverteidigers entspricht, angemessen, aber auch ausreichend. Der Senat hat bei der Bemessung dieser Pauschvergütung insbesondere die für ein Verfahren vor dem Amtsgericht schon überdurchschnittliche Dauer der Hauptverhandlungen und den Umstand berücksichtigt, dass die Antragsteller in einem sowohl "besonders schwierigen" als auch in einem "besonders umfangreichen" Verfahren tätig geworden sind. Bei der Bemessung der Pauschvergütung bildete jedoch die für eine erstinstanzliche Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Landgerichts zu gewährende gesetzliche Gebühr die Obergrenze, da das Verfahren, wäre es vor dem Landgericht geführt worden, nicht als "besonders umfangreich" anzusehen gewesen wäre.

Nach allem war der weitergehende Antrag von Rechtsanwältin M. zurückzuweisen. Die Festsetzung einer Pauschvergütung in dieser Höhe kam unter Berücksichtigung aller Umstände nicht in Betracht.


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