Aktenzeichen: 2 Ws 287/99 OLG Hamm
Leitsatz: Erforderlich im Sinn des § 3 Abs. 2 Satz 1 ZSEG ist nur der Zeitaufwand, den ein Sachverständiger mit durchschnittlicher Fähigkeit und mit durchschnittlichen Kenntnissen benötigt, um die Beweisfrage vollständig und sachgemäß zu beantworten.
Senat: 2
Gegenstand: Kostenbeschwerde
Stichworte: Sachverständigenkosten, Zeitaufwand des Sachverständigen, Prüfungsmaßstab, Erforderlichkeit der aufgewendeten Zeit für ein Sachverständigengutachten
Normen: ZSEG 3 Abs. 2 Satz 1 ZSEG, ZSEG 16 Abs. 1
Beschluss: In dem Ermittlungsverfahren gegen U.L. wegen Betruges (hier: Beschwerde der Landeskasse und Anschlussbeschwerde des betroffenen Sachverständigen gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss).
Auf die Beschwerde der Landeskasse, vertreten durch den Bezirksrevisor beim Landgericht Bochum, vom 26. Juli 1999 gegen den Beschluss des Landgerichts Bochum vom 16. Juli 1999 sowie auf den als Anschlussbeschwerde zu wertenden weitergehenden Erstattungsanspruch des Betroffenen vom 18. August/12. Oktober 1999 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 31.03.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Amtsgericht nach Anhörung des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts Hamm beschlossen:
Die dem Sachverständigen zu erstattende Entschädigung wird unter Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Bochum vom 16. Juli 1999 und unter Verwerfung der weitergehenden Beschwerde der Landeskasse und der Anschlussbeschwerde des Sachverständigen im übrigen insgesamt auf 15.922,10 DM (in Worten: fünfzehntausendneunhundertzweiundzwanzig 10/100 Deutsche Mark) festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 16 Abs. 5 ZSEG).
Gründe:
I. In dem Ursprungsverfahren ist der Betroffene als Sachverständiger durch die Staatsanwaltschaft Bochum mit der Erstattung eines zunächst schriftlichen Gutachtens beauftragt worden. Dabei ging es um die Bewertung der Herstellungskosten von gärtnerischen Umgestaltungsmaßnahmen auf einem Hausgrundstück. Dazu standen dem Sachverständigen sechs Stehaktenordner zur Verfügung, die allerdings ganz überwiegend für den Gutachtenauftrag nicht relevante Schriftstücke enthielten. Nach dem mehrfach auch schriftlich präzisierten Gutachtenauftrag sollte eine beleggenaue Prüfung der einzelnen landschaftsgärtnerischen Arbeiten nicht erfolgen und insbesondere eine kostenträchtige, exakte Vermessung des zu begutachtenden Einzelgrundstückes unterbleiben. Vielmehr sollte eine stichprobenartige Kontrolle auf der Basis eines dem Sachverständigen zur Verfügung gestellten privaten Vorgutachtens ausreichen.
Der Sachverständige hat am 21. April 1999 sein schriftliches, 46 Seiten umfassendes Gutachten erstattet und einen Betrag in Höhe von zunächst 21.702,03 DM in Rechnung gestellt, um dessen Festsetzung er gemäß § 16 Abs. 1 ZSEG am 1. Juni 1999 nachgesucht hat. Daraufhin hat die 6. Strafkammer des Landgerichts Bochum die Sachverständigenentschädigung in den angefochtenen Beschluss auf insgesamt 21.555,86 DM festgesetzt und lediglich die beantragten Schreibauslagen um 126,- DM gekürzt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Landeskasse, auf deren Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. Mit ihr wird insbesondere geltend gemacht, der vom Sachverständigen angesetzte Zeitaufwand für das Aktenstudium sei übersetzt und um 1/3 zu kürzen. Dem Sachverständigen sei ferner bei einem Stundensatz von 75,- DM ein Zuschlag gemäß § 3 ZSEG von lediglich 25 % zu gewähren. Des weiteren hält der Vertreter der Landeskasse den angesetzten Zeitaufwand für die Hinzuziehung eines Mitarbeiters bei der Vermessung wie auch für die Einholung eines Vermessungsangebotes nach dem Gutachtenauftrag nicht für erstattungsfähig und wendet sich gleichfalls gegen die anerkannte Höhe des Stundensatzes für Hilfskräfte, die er statt mit 70,- DM lediglich mit 30,- DM für gerechtfertigt hält. Schließlich seien die zuerkannten Schreibauslagen und Postgebühren zu kürzen. Insgesamt hält der Vertreter der Landeskasse lediglich einen Betrag von 8.353,64 DM als Sachverständigenentschädigung für erstattungsfähig; dieser Betrag ist zwischenzeitlich an den Betroffenen angewiesen worden.
Mit seinen Stellungnahmen vom 18. August 1999 und vom 12. Oktober 1999 wendet sich der Betroffene unter Überreichung weiterer Nachweise und Belege im Einzelnen gegen die Ausführungen in der Beschwerde der Landeskasse. Gleichzeitig begehrt er im Wege der zulässigen Anschlussbeschwerde mit näherer Begründung nunmehr für die "Zeitleistung für die Durcharbeitung von sechs Ermittlungsordnern" anstelle der bislang angesetzten 24 Stunden weitere 8.400,- DM als Entschädigung für insoweit tatsächlich erbrachte 93,5 Stunden und macht letztlich wegen der angeblichen zögerlichen Anweisung einen weitergehenden Zinsschaden von 898,30 DM geltend. Er begehrt mithin insgesamt 29.951,03 DM für seine Tätigkeit. Der Senat hat vor seiner Entscheidung den Leiter des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts Hamm beteiligt. Dessen Stellungnahmen vom 29. Februar 2000 und 17. März 2000 sind dem Betroffenen bekannt gemacht, darauf hat dieser am 13. März 2000 unter Überreichung weiterer Belege erwidert.
II. Die gemäß § 16 Abs. 2 ZSEG zulässige Beschwerde der Landeskasse ist teilweise begründet. Sie führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Festsetzung des reduzierten Erstattungsanspruchs des Betroffenen. Im Übrigen ist sie, wie auch die gemäß § 577 a ZPO zulässige Anschlussbeschwerde des betroffenen Sachverständigen, unbegründet.
Maßgeblich für die Entschädigung eines Sachverständigen ist § 3 Abs. 2 S. 1 ZSEG, wonach für jede Stunde der erforderlichen Zeit entschädigt wird. Erforderlich ist der Zeitaufwand, den ein Sachverständiger mit durchschnittlicher Fähigkeit und mit durchschnittlichen Kenntnissen benötigt, um die Beweisfrage vollständig und sachgemäß zu beantworten (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 29. Aufl., zu § 3 ZSEG Rdnr. 8 m.w.N.). Das Gericht hat deshalb nachzuprüfen, ob der vom Sachverständigen angegebene Zeitaufwand tatsächlich erforderlich war. So sind Kürzungen vorzunehmen, wenn bei Anlegen eines objektiven Maßstabs die Angaben des Sachverständigen, denen in aller Regel als richtig gefolgt werden kann, zum aufgewendeten Zeitbedarf auch bei Anlegung eines großzügigen Maßstabs den Rahmen sprengen. Im Rahmen dieser Prüfung sind auch der Umfang des dem Sachverständigen unterbreiteten Streitstoffs, der Schwierigkeitsgrad, seine Sachkunde, der Umfang des Gutachtens und die Bedeutung der Sache sowie das Hinzuziehen von Hilfskräften mit zu berücksichtigen (vgl. Hartmann, Kostengesetz, a.a.O., § 3 ZSEG Rdnr. 10). Hat der Sachverständige etwa seinen Gutachtenauftrag überschritten, ist eine entsprechende Vergütung zu versagen.
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Senat in Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Landgerichts Bochum den Erstattungsanspruch des betroffenen Sachverständigen auf insgesamt 15.922,10 DM festgesetzt. Anlass zur Erörterung bietet insoweit insbesondere die durch die Anschlussbeschwerde nunmehr begehrte Entschädigung für 93,5 Stunden als "Zeitleistung für die Durcharbeitung von sechs Aktenstehordnern", welche dem Sachverständigen zur Vorbereitung auf das zu erstattende Gutachten übersandt worden waren. Hierbei handelt es sich zwar um einen Umfang von insgesamt 2487 Seiten. Jedoch war von vornherein bekannt und zu berücksichtigen, dass nur wenige Schriftstücke daraus für das Beweisthema relevant waren, die es herauszufiltern und alsdann zu sichten galt. Dafür einen Zeitrahmen von knapp 12 Arbeitstagen à 8 Stunden anzusetzen, sprengt jeden Rahmen, liegt gänzlich außerhalb des oben beschriebenen Toleranzbereichs und kann auch bei großzügiger Betrachtungsweise nicht mehr als erforderlich angesehen werden. Ein durchschnittlich befähigter Gutachter hätte dafür allenfalls
1,5 Arbeitstage benötigt, so dass der Senat trotz der vorgelegten Zeiterfassungsbögen des betroffenen Sachverständigen den erforderlichen Zeitaufwand auf 12 Stunden festgesetzt hat. Im Übrigen hat sich der Senat nach eigenständiger Prüfung den umfangreichen und zutreffenden Ausführungen in den Stellungnahmen des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. Februar 2000 und vom 17. März 2000 angeschlossen, welche dem Betroffenen bekannt gemacht worden sind und denen der Senat ohne Einschränkungen beitritt. Auf diese wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Die Ausführungen des Betroffenen im Schreiben vom 13. März 2000 geben zu Abweichungen keinen Anlass.
Danach ergibt sich folgendes Rechenwerk:
1. Zeitaufwand insgesamt
89 Stunden à 120,- DM =10.680,00 DM,
2. Hilfskraft Dipl.-Ing. W. 1.540,00 DM,
3. weitere Hilfskraft 506,00 DM,
4. Schreibauslagen 347,80 DM,
5. Lichtbilder 342,00 DM,
6. Postgebühren 28,60 DM,
7. beantragte Fahrtkosten 136,24 DM
Fremdkosten, wie beantragt 168,47 DM
Die vom Sachverständigen begehrten Zinsen in Höhe von 898,30 DM sind gemäß § 16 ZSEG nicht erstattungsfähig (vgl. Meier/Höver/Bach, ZSEG, 20. Aufl., § 16 Rdnr. 9.6).
Demnach war unter Verwerfung der Beschwerde der Landeskasse im Übrigen und unter Zurückweisung der Anschlussbeschwerde des betroffenen Sachverständigen ein Erstattungsanspruch von 15.922,10 DM festzusetzen, auf den allerdings bereits 8.353,64 DM angewiesen sind, so dass ein noch zu erstattender Betrag in Höhe von 7.568,46 DM verbleibt.
III. Die Entscheidung ergeht gemäß § 16 Abs. 5 ZSEG gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
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