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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 1 VAs 63/99 und 3/2000 OLG Hamm

Leitsatz: Zum Anspruch des Beschuldigten auf Auskunftserteilung und Datenlöschung nach Einstellung des Verfahrens

Senat: 1

Gegenstand: Justizverwaltungssache

Stichworte: Auskunftserteilung, Datenlöschung, Aktenvernichtung, Speicherung personenbezogener Daten

Normen: EGGVG 23, DSG NW 14 Abs. 3; StPO 152, StPO 81 b, StPO 474

Beschluss: Justizverwaltungssache betreffend H.K. wegen Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Justizbehörde, (hier: Auskunftserteilung und Datenlöschung).

Auf den Antrag des Betroffenen vom 18. Juni 1999 auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft Siegen vom 10. Juni 1999 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 11.01.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Der Antrag auf Löschung der bei der Staatsanwaltschaft Siegen über den Betroffenen vorhandenen Daten, beziehungsweise die Vernichtung entsprechender Akten wird als unbegründet verworfen.
Der Antrag auf Mitteilung, wem Daten- oder Akteninhalten zugänglich gemacht wurden, ist gegenstandslos.
Im übrigen werden die Anträge des Betroffenen als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert wird auf 15.000,- DM festgesetzt.

G r ü n d e: Der Betroffene hat am 18. Juni 1999 bei der Staatsanwaltschaft Siegen folgendes beantragt:
"1. mir Auskunft über alle Daten und Informationen zu erteilen, die über mich bei der Staatsanwaltschaft Siegen vorhanden sind.
2. mitzuteilen, welchen Personen, Stellen und Behörden etc. diese Daten und Informationen zugänglich gemacht wurden,
3. die Löschung dieser Daten bzw. die Vernichtung der Akten oder Aktenbestandteile, die Daten oder Informationen enthalten."

Die Staatsanwaltschaft Siegen hat dem Betroffenen daraufhin mit Schreiben vom 10. Juni 1999 mitgeteilt, dass gegen ihn zwei Ermittlungsverfahren anhängig gewesen seien. Das Ermittlungsverfahren 21 Js 816/93 sei mit Verfügung vom 19. Oktober 1993 gemäß § 153 Abs. 1 StPO und das Verfahren 21 Js 477/97 mit Verfügung vom 16. Oktober 1997 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Von einer näheren Sachdarstellung hat die Staatsanwaltschaft abgesehen, weil die jeweiligen Verfahrensakten nach der Einstellungsverfügung dem Verteidiger des Betroffenen zur Einsichtnahme zugeleitet wurden. Den weitergehenden Antrag des Betroffenen auf Löschung der über ihn vorhandenen Daten und Vernichtung der Verfahrensakten hat die Staatsanwaltschaft Siegen mit näheren Ausführungen unter Hinweis auf die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 19. Mai 1994 (NJW 95, 1102) und des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. März 1998 (1 VAs 24/98) zurückgewiesen.

Gegen diese Entschließung richtet sich der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG, mit dem er die zuvor bereits gestellten Anträge weiter verfolgt. Er behauptet, das der Staatsanwaltschaft Siegen weitere, nicht angegebene Verfahren bekannt seien. Auch sei ihm nicht mitgeteilt worden, welchen Personen, Stellen und Behörden ihn betreffende Daten zugänglich gemacht worden seien. Im Hinblick auf die mitgeteilten Aktenzeichen bedürfe es ergänzend einer vollständigen Bekanntgabe des Akteninhalts an den Betroffenen. Die Einstellung dieser Verfahren sei im übrigen auch rechtsfehlerhaft erfolgt.

Die Staatsanwaltschaft Siegen und die Generalstaatsanwaltschaft sind dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung entgegengetreten. Dazu wird ausgeführt, dass außer den bereits mitgeteilten Verfahren gegen die Betroffenen außerdem die Verfahren 19 Js 127/83 und 19 Js 267/84 anhängig gewesen seien. Die Akten der Verfahren seien weggelegt und inzwischen vernichtet worden. Das Register enthalte noch die Vornamen und den Nachnamen des Betroffenen, das Geburtsdatum, ein Aktenzeichen der Stadt Siegen und das Jahr in dem die Akten weggelegt und vernichtet worden seien. Im übrigen sei dem Register nur noch zu entnehmen, dass es sich dabei um Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung gehandelt habe.

Weiterhin wird in der Gegenerklärung mitgeteilt, dass die Akten 21 Js 816/93 und 21 Js 477/97 mit Verfügung vom 30. Juli 1998 der Staatsanwaltschaft Limburg zu 3 Js 935.0/98 übersandt worden seien.

Der Senat hat dem Betroffenen zu der Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft rechtliches Gehör gewährt.

Dieser hat daraufhin ergänzend folgende Anträge gestellt:
1. Sämtliche vorhandene Daten, die die Ermittlungsverfahren 9 Js 127/83 und 19 Js 267/84 betreffen, zu löschen
2. Festzustellen, dass die Versendung der Ermittlungsakten 21 Js 816/93 und 21 Js 477/97 an die Staatsanwaltschaft Limburg rechtswidrig war.
3. Die Staatsanwaltschaft Siegen zu verpflichten, bei der Staatsanwaltschaft Limburg die Löschung der dort nunmehr vorhandenen Daten zu bewirken.

Im übrigen behauptet der Betroffene, dass die Ermittlungsakten auch noch weiteren Dritten überlassen worden seien. Insoweit liege ihm ein Aktenvermerk "eines Amtsgerichtsdirektors" vor, indem dieser über ein Gespräch mit der Staatsanwältin H. von der StA Siegen berichte.

Der Betroffene beantragt deshalb außerdem, die Staatsanwaltschaft Siegen zu vollständiger Auskunftserteilung anzuhalten, sowie zu verpflichten, auf die Löschung dieser Daten bei den Empfängern der Akten hinzuwirken.

Abschließend bemerkt der Betroffene, ihm sei bekannt, dass bei der Staatsanwaltschaft Siegen außerdem noch die Aktenzeichen 15 Js 45/94, 18 Gs 76/97 (AG Siegen), 18 Gs 403/97 (AG Siegen), 5 Qs 29/97 (LG Siegen) und 18 Gs 1390/97 (AG Siegen) gespeichert seien. Außerdem wisse er von der Strafanzeige "eines gewissen Professor Dr. B." über die ebenfalls keine Auskunft erteilt worden sei. Schließlich seien aber auch ihn betreffende Daten in Verfahren gespeichert, die sich nicht gegen seine Person richteten. Auch insoweit begehre er Auskunft.

Der Leitende Oberstaatsanwalt in Siegen hat zu diesen Behauptungen des Betroffenen ergänzend erklärt, unter dem Aktenzeichen 15 Js 45/94 sei ein Ermittlungsverfahren wegen Mordes anhängig. Am 12. Januar 1996 sei bei der Kreispolizeibehörde ein anonymes Schreiben eingegangen mit dem Hinweis, dass das von dem Täter erstellte Phantombild auf den Betroffenen zutreffe. Der Tatverdacht habe sich aber in der Folgezeit als haltlos erwiesen. Die übrigen von dem Betroffenen weiterhin genannten Aktenzeichen seien alle im Zusammenhang mit diesem Verfahren zu sehen. Eine Erfassung des Betroffenen als Beschuldigten im System SOJUS-Gast sei jedoch versäumt worden, so dass das Verfahren nicht festgestellt werden konnte. Im übrigen könne nicht festgestellt werden, dass auf eine Strafanzeige eines Professor Dr. B. ein Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen eingeleitet worden sei.

Dem Betroffenen ist auch insoweit erneut rechtliches Gehör gewährt worden. Er hat eine weitere Erklärung dazu nicht mehr abgegeben.

Die Anträge des Betroffenen bleiben sämtlich erfolglos.

Soweit der Betroffene Auskunft über alle Daten und Informationen begehrt, die über ihn bei der Staatsanwaltschaft Siegen vorhanden sind, hat die Staatsanwaltschaft dem entsprochen. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung erweist sich damit insoweit als unzulässig. Bereits mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 10. Juni 1999 wurde der Betroffene davon in Kenntnis gesetzt, dass gegenwärtig noch die Verfahrensakten 21 Js 816/93 und 21 Js 477/97 aufbewahrt werden. Der Verfahrensstand dieser Akten ist dem Betroffenen auch bekannt, weil die Akten nach Einstellung des Verfahrens von seinem Verteidiger eingesehen wurden. Der Betroffene wurde im Verfahren nach § 23 ff. EGGVG durch die Gegenerklärung des Leitenden Oberstaatsanwalts in Siegen außerdem ergänzend davon in Kenntnis gesetzt, dass gegen ihn zuvor bereits die Verfahren 19 Js 127/83 und 19 Js 267/84 anhängig gewesen seien. Dabei habe es sich um mögliche Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung gehandelt. Die Akten seien inzwischen weggelegt und vernichtet worden. Eine weitergehende Auskunftserteilung ist insoweit der Staatsanwaltschaft nicht möglich. Soweit sich der Betroffene in seinem Schriftsatz vom 17. Oktober 1999 (Seite 4) auf weitere Aktenzeichen bezogen hat, ergibt sich daraus kein ergänzender Anspruch des Betroffenen. Dabei handelt es sich lediglich bei dem Aktenzeichen 15 Js 45/94 um ein solches der Staatsanwaltschaft Siegen und im übrigen um Aktenzeichen des Amtsgerichts und Landgerichts Siegen, die sich aus dem gleichen Ermittlungsverfahren ergeben haben. Die Staatsanwaltschaft hat auch plausibel dargelegt, warum sie dieses Aktenzeichen zuvor nicht mitteilen konnte. Die Existenz weiterer gegen den Betroffenen gerichteter Ermittlungsverfahren hat die Staatsanwaltschaft Siegen überzeugend verneint. Im übrigen besteht weder ein Anlass noch eine Rechtsgrundlage dafür, die Richtigkeit der insoweit erteilten Auskünfte - wie es der Betroffene fordert - "von einem verantwortlichen Bediensteten der Staatsanwaltschaft Siegen eidesstattlich versichern zu lassen."

Soweit der Betroffene außerdem Auskunft darüber begehrt, in welchen gegen andere Personen gerichteten Verfahrensakten Daten über ihn enthalten sind, ist der Antrag gleichfalls unzulässig. Ihm kann nicht entsprochen werden, weil - wie die Staatsanwaltschaft überzeugend darlegt - die Existenz solcher Daten nicht in einem automatisierten Verfahren gespeichert wird. Ohne nähere Angaben des Betroffenen kann deshalb dem Begehren des Betroffenen schon aus tatsächlichen Gründen nicht entsprochen werden.

Des weiteren ist die Staatsanwaltschaft Siegen auch der Forderung des Betroffenen nachgekommen, ihm anzugeben, welchen Stellen Daten bzw. Akten zugänglich gemacht wurden. Es besteht auch hier kein Anlass, an der Richtigkeit und Vollständigkeit der hier erteilten Auskünfte zu zweifeln. Allein die durch nichts belegte und nicht weiter konkretisierte Behauptung des Betroffenen, ihm liege "ein Aktenvermerk eines Amtsgerichtsdirektors" vor, der die Weitergabe an Dritte belege, vermag Zweifel an der Vollständigkeit der von der Staatsanwaltschaft Siegen erteilten Auskünfte nicht zu begründen. Soweit diese Auskünfte im Verlauf des vorliegenden Verfahrens erteilt wurden, ist das Auskunftsbegehren gegenstandslos geworden.

Soweit der Betroffene außerdem begehrt, die Rechtswidrigkeit der Übersendung von Ermittlungsakten an die Staatsanwaltschaft Limburg festzustellen, erweist sich dieser Antrag als offensichtlich unzulässig. Der Betroffene hat zum einen nichts dafür dargetan, dass er an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der beanstandeten aber erledigten Maßnahme ein berechtigtes Interesse hat § 28 Abs. 1 EGGVG. Ein solches könnte er indessen nur dann haben, wenn Wiederholungsgefahr besteht oder er wegen des diskriminierenden Charakters der Maßnahme ein Bedürfnis nach Rehabilitierung hat. Beide Voraussetzungen liegen ersichtlich nicht vor. Im übrigen ist aber auch zu bemerken: Die Staatsanwaltschaft Siegen hatte aufgrund des Ersuchens der Staatsanwaltschaft Limburg lediglich zu prüfen, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben der Staatsanwaltschaft Limburg liegt. Das ist ersichtlich der Fall. Zur Prüfung der Rechtmäßigkeit des Ersuchens wäre die Staatsanwaltschaft Siegen nur verpflichtet gewesen, wenn sich dazu im Einzelfall begründete Zweifel gezeigt hätten (vgl. dazu § 14 Abs. 3 DSG NW). Hierfür ist nichts ersichtlich und vom Betroffenen auch nichts vorgetragen.

Schließlich begehrt der Betroffene weiterhin die Löschung aller bei der Staatsanwaltschaft Siegen vorhandenen Daten sowie die Vernichtung aller Akten oder Aktenteile, die Daten oder Informationen über ihn enthalten. Zugleich beantragt er die Staatsanwaltschaft Siegen zu verpflichten, auf die Löschung aller Daten bei anderen Personen, Stellen und Behörden hinzuwirken, denen diese Daten zugänglich gemacht wurden.

Der Antrag erweist sich als unzulässig, soweit er zum Gegenstand hat, letztlich auf die Löschung von Daten hinzuwirken, die aufgrund er Aktenübersendung bei der Staatsanwaltschaft Limburg vermerkt sind. Insoweit ist die Staatsanwaltschaft
Siegen ersichtlich weder antrags- noch weisungsbefugt, wobei nur ergänzend zu bemerken ist, dass die Übersendung der Akten an die Staatsanwaltschaft Limburg auch nicht zu beanstanden ist.

Aber auch der Antrag auf Löschung der bei der Staatsanwaltschaft Siegen vorhandenen Daten und Vernichtung von Akten bzw. entsprechender Aktenbestandteile erweist sich als unbegründet. Zwar handelt es sich bei der Löschung von Daten bzw. bei der Vernichtung von Akten durch die Staatsanwaltschaft um die Maßnahme einer Justizbehörde zur Regelung einer einzelnen Angelegenheit auf dem Gebiet der Strafrechtspflege im Sinne des § 23 Abs. 1 EGGVG, weil damit eine Einzelangelegenheit mit Außenwirkung geregelt wird, die die Rechtsphäre des Antragstellers berührt (vgl. OLG Frankfurt NJW 89, 47 ff.). Der Senat teilt auch die Auffassung des Betroffenen, dass es für die Speicherung dieser persönlichen Daten an einer ausreichenden den Vorgaben des Volkszählungsurteils (Bundesverfassungsgerichtsentscheidungen 65, 1 ff.) entsprechenden gesetzlichen Grundlage fehlt. Eine solche lässt sich insbesondere auch nicht aus §§ 152 und 81 b StPO, sowie dem Datenschutzgesetz des Bundes und des Landes NRW herleiten. Der Senat schließt sich deshalb insoweit der ausführlich begründeten Ansicht des Oberlandesgerichts Frankfurt in den Beschlüssen vom 14. Juli 1988 (NJW 89, 47 ff.), vom 19. Mai 1994 (NJW 95, 1102 ff.) und vom 16. August 1998 (NJW 99, 73) an. Im Hinblick auf landesgesetzliche Regelungen gilt für das Land NRW insoweit nichts anderes als für das Bundesland Hessen.

An dieser durchaus unbefriedigenden Gesetzeslage hat sich auch nichts durch die Schaffung der gesetzlichen Grundlage für ein unabhängiges zentrales staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister in den §§ 474 ff. StPO geändert, denn dadurch werden die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nur für dieses Register erfüllt, sie ersetzen aber nicht den gesetzlichen Regelungsbedarf für die Führung der zentralen Namenskarteien der einzelnen Staatsanwaltschaften. Der Rückschluss, wonach ein auf gesetzlicher Grundlage eingerichtetes länderübergreifendes staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister die gesetzliche Grundlage für die bislang nicht geregelten zentralen Namenskarteien der einzelnen Staatsanwaltschaften sein könnte, ist deshalb unzulässig (vgl. HK-Lembke, vor § 474 Rdnr. 5).

Gleichwohl hält der Senat die Speicherung der personenbezogenen Daten für derzeit auch ohne Gesetzesgrundlage noch für zulässig. Der gesetzliche Zustand ist auch weiterhin von dem Betroffenen noch hinzunehmen. Der Senat hält deshalb auch weiterhin an der von ihm bislang vertretenen Auffassung fest, dass gegenwärtig dem besonderen Interesse an einer funktionierenden Strafrechtspflege gegenüber dem Individualrecht der informellen Selbstbestimmung noch der Vorrang einzuräumen ist. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholung auf den ausführlichen Senatsbeschluss vom 17. September 1998 (1 VAs 24/98) Bezug genommen. Der wesentliche - hier bedeutsame - Inhalt des Beschlusses ist dem Betroffenen mit dem Schreiben der Staatsanwaltschaft Siegen vom 10. Juni 1999 bereits zur Kenntnis gebracht worden. Die hier angeführten Gründe bestehen fort. Sie entsprechen im übrigen auch der vom OLG Frankfurt noch in jüngster Zeit vertretenen Auffassung (zu vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. August 1998, NJW 99, 73).

Ergänzend ist dem hinzuzufügen, dass - wie der Generalstaatsanwalt in Hamm in seiner Stellungnahme vom 15. Dezember 1999 zutreffend bemerkt hat - die weitere Aufnahme der Verfahren 19 Js 127/83 und 19 Js 267/84 in das Register der Aktenordnung entspricht.

Schließlich ergibt sich eine andere rechtliche Betrachtungsweise auch nicht aus der Behauptung des Betroffenen, die Einstellung der gegen ihn gerichteten Verfahren durch die Staatsanwaltschaft Siegen sei in gesetzwidriger Weise erfolgt, weil die dazu herangezogenen gesetzlichen Vorschriften der tatsächlichen Verfahrenslage nicht entsprochen hätten.

Dazu ist zu bemerken: Nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur sind Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft, dass heißt Maßnahmen, die sie als Rechtspflegeorgan zur Einleitung, Durchführung und Beendigung eines Strafverfahrens trifft, keine Justizverwaltungsakten im Sinne des § 23 ff. EGGVG sondern vielmehr Prozesshandlungen (vgl. u. a. Schäfer in Löwe-Rosenberg, StPO, § 23 EGGVG Rdnr. 31 m.z.w.N.). Eine Überprüfung der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft durch den Senat scheidet danach - auch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens -offensichtlich aus.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 30 EGGVG, 30, 130 KostO.

Es war nicht geboten, dem Antragsteller einen Teil seiner außergerichtlichen Kosten zu erstatten (§ 30 Abs. 2 S. 1 EGGVG), weil dem Begehren nach Auskunft über die Weitergabe von Daten an Dritte erst im Verfahren nach § 23 EGGVG entsprochen wurde. Da die Staatsanwaltschaft diesen Antrag zuvor nicht - auch nicht abschlägig - beschieden hatte, lag noch keine anfechtbare Entscheidung vor. Im übrigen hätte es ersichtlich nur einer schlichten Erinnerung bedurft, um die Staatsanwaltschaft zu der offensichtlich versehentlich unterlassenen Auskunft zu veranlassen.

Der Senat hat außerdem berücksichtigt, dass der Betroffene im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG eine Vielzahl von Anträgen mit unterschiedlichen Zielrichtungen verfolgt hat. Der üblicherweise festzusetzende Geschäftswert musste deshalb angemessen erhöht werden.


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