Aktenzeichen: 2 (s) Sbd. 5 - 85/97 OLG Hamm
Leitsatz: Zur Berücksichtigung von im Vorverfahren erbrachter Tätigkeiten des Pflichtverteidigers bei der Bewilligung einer Pauschvergütung, wenn die Hauptverhandlungsdauer nur unterdurchschnittlich lang war.
Senat: 2
Gegenstand: Pauschvergütung
Stichworte: besonderer Umfang, häufige Besuche in der Justizvollzugsanstalt im Vorverfahren, Dauer der Hauptverhandlung; Berücksichtigung von Tätigkeiten zwischen Antragstellung und Beiordnung zum, Pflichtverteidiger
Normen: BRAGO 99, BRAGO 97
Beschluss: Strafsache gegen A.M., wegen Verstoßes gegen das BtM-Gesetz (hier: Pauschvergütung für den bestellten Verteidiger gem. § 99 BRAGO).
Auf den Antrag des Rechtsanwalts B. vom 14. März 1997 auf Bewilligung einer Pauschvergütung für die Pflichtverteidigung des früheren Angeklagten hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 06.05.1997 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts beschlossen:
Dem Antragsteller wird anstelle seiner gesetzlichen Gebühren in Höhe von 2.000,-- DM eine Pauschvergütung von 2.600,-- DM (in Worten: zweitausendsechshundert Deutsche Mark) bewilligt.
G r ü n d e: Dem Antragsteller ist nach Auffassung des Senats - entgegen der Stellungnahme des Leiters des Dezernats 10 vom 14. April 1997 - gemäß § 99 Abs. 1 BRAGO eine Pauschvergütung zu bewilligen, da er in einem "besonders umfangreichen" Verfahren tätig geworden ist.
Der besondere Umfang des Verfahrens ergibt sich insbesondere aus den vom Antragsteller für den ehemaligen Angeklagten im Vorverfahren entfalteten Tätigkeiten. Der Antragsteller hat seinen Mandanten nämlich insgesamt dreimal in der Justizvollzugsanstalt Hamm besucht, wozu er aus Dortmund anreisen musste. Außerdem hat er noch am 26. Februar 1996 an einem Haftprüfungstermin vor dem Amtsgericht Kamen teilgenommen. Entgegen der Auffassung des Leiters des Dezernats 10 sind auch die vor der am 10. April 1996 erfolgten Beiordnung des Antragstellers durchgeführten Besuche des ehemaligen Angeklagten zu berücksichtigen. Der Antragsteller hatte bereits am 9. Februar 1996 seine Beiordnung beantragt, die gem. § 141 Abs. 4 StPO nicht vom Amtsgericht hätte abgelehnt werden dürfen, sondern über die der Vorsitzende der (später zuständigen) Strafkammer hätte entscheiden müssen. Demgemäss sind - entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt den Beschluss vom 24. Januar 1997 in 2 (s) Sbd. 5-241/96) - die vom Antragsteller zwischen seinem Beiordnungsantrag und der Beiordnung durch den Vorsitzenden der Strafkammer erbrachten Tätigkeiten, nämlich die Teilnahme an dem Haftprüfungstermin und ein Besuch in der Justizvollzugsanstalt, zu berücksichtigen.
Für die Bemessung der demnach zu bewilligenden Pauschvergütung weist der Senat darauf hin, dass die Bewilligung einer Pauschvergütung nur für das Vorverfahren, wie es der Antragsteller beantragt hat, nicht in Betracht kam. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt den Beschluss vom 17. März 1997 - 2 (s) Sbd. 5-240/96) ist die Bewilligung einer Pauschvergütung für einzelne Teile des Verfahrens nicht möglich. Die Pauschvergütung ist eine Vergütung für die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts in dem Verfahren, so dass bei ihrer Bemessung alle vom Rechtsanwalt entfalteten Tätigkeiten zu berücksichtigen sind.
Unter angemessener Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls war dem Antragsteller hier eine Pauschvergütung von 2.600 DM zu bewilligen. Dabei hat der Senat einerseits die im Vorverfahren erbrachten häufigen Besuche des ehemaligen Angeklagten in der Justizvollzugsanstalt berücksichtigt, andererseits aber auch, dass die durchschnittliche Dauer der Hauptverhandlungen mit rund 4 Stunden für eine vor der Strafkammer verhandelte Sache nur unterdurchschnittlich lang war und auch die Tätigkeit des Antragstellers im Revisionsverfahren nur unterdurchschnittlichen Umfang hatte.
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