Aktenzeichen: 2 Ws 88/2000 OLG Hamm
Leitsatz: Keine weitere Beschwerde bei Anordnung der Erzwingungshaft nach § 96 OWiG.
Senat: 2
Gegenstand: weitere Beschwerde
Stichworte: Weitere Beschwerde im Erzwingungsverfahren
Normen: OWiG 96, OWiG 70, StPO 310
Beschluss: Bußgeldsache gegen K.G. wegen Verkehrsordnungswidrigkeit, (hier: Anordnung von Erzwingungshaft gem. § 96 OWiG).
Auf die weitere Beschwerde des Betroffenen vom 25. Januar 1999 gegen den Beschluss der 1. Strafkammer - Bußgeldkammer - des Landgerichts Hagen vom 8. Januar 1999 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 28. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Regul, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Amtsgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
G r ü n d e: Der angefochtene Beschluss ist vom Landgericht auf die Beschwerde hin erlassen worden. Da der Beschluss weder die Verhaftung noch die einstweilige Unterbringung betrifft (§ 310 Abs. 1 StPO), ist eine weitere Beschwerde nicht gegeben (§ 310 Abs. 2 StPO) (vgl. Göhler, OWiG, 12. Auflage, § 96 Rn 22; ständige Rechtsprechung des OLG Hamm, vgl. etwa NStZ 1992, S. 443; Beschluss vom 11. Februar 1999 in 4 Ws 35/99 und vom 14. September 1999 in 4 Ws 311/99). Dem steht die Entscheidung des OLG Frankfurt in NStZ-RR 2000 S. 26 nicht entgegen, da es dort um die Zulässigkeit einer weiteren Beschwerde gegen eine die Anordnung einer längstens viermonatigen Erzwingungshaft gemäß § 70 Abs. 2 StPO bestätigenden Beschwerdeentscheidung ging.
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