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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2(s) Sbd. 5 - 225/98 OLG Hamm

Leitsatz: Zur Kompensation der "besonderen Schwierigkeit" eines Verfahrens durch den nur weit unterdurchschnittlichen Umfang

Senat: 2

Gegenstand: Pauschvergütung

Stichworte: Kompensation, besonderer Umfang, besondere Schwierigkeit

Normen: BRAGO 99

Beschluss: Strafsache gegenP.S., wegen Verstoßes gegen das BtM-Gesetz (hier: Pauschvergütung gem. § 99 BRAGO für den bestellten Verteidiger).

Auf den Antrag des Rechtsanwalts E. vom 16. Juli 1998 auf Bewilligung einer Pauschvergütung für die Pflichtverteidigung des früheren Angeklagten hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 12.01.1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts beschlossen:

Der Antrag wird abgelehnt.

G r ü n d e: Der Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung nach § 99 BRAGO war
abzulehnen.abzulehnen.

Der Antragsteller ist nicht in einem im Sinn des § 99 Abs. 1 BRAGO "besonders umfangreichen" Verfahren tätig geworden. Zur Begründung nimmt der Senat insoweit, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden, die ständige Rechtsprechung des Senats berücksichtigenden Ausführungen des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts in der dem Antragsteller bekannten Stellungnahme vom 4. November 1998 Bezug. Insbesondere die für ein Verfahren vor der Strafkammer weit unterdurchschnittliche durchschnittliche Dauer der Hauptverhandlungstermine, die nur rund 3 Stunden betragen hat, zeigt, dass es sich nicht um ein i.S. des § 99 Abs. 1 BRAGO "besonders umfangreiches" Verfahren gehandelt hat. Daran ändert auch nichts die Teilnahme des Antragstellers an den Vernehmungen des ehemaligen Angeklagten durch die italienischen Beamten.

Dahinstehen kann, ob der Antragsteller, wie er entgegen Auffassung des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung meint, in einem im Sinn des § 99 BRAGO "besonders schwierigen" Verfahren tätig geworden ist. Denn selbst wenn man das Verfahren schon als "besonders schwierig" ansehen wollte, was dem Senat zweifelhaft erscheint, kam vorliegend die Bewilligung einer Pauschvergütung nicht in Betracht. Die "besondere Schwierigkeit" würde dann nämlich durch den insgesamt weit unterdurchschnittlichen Umfang des Verfahrens kompensiert. In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass von den insgesamt 29 Hauptverhandlungsterminen nur 3 mehr als fünf Stunden, was für ein Verhandlung vor der Strafkammer auch nur durchschnittlich ist, gedauert haben. Nicht ein Termin war überdurchschnittlich lang.


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