Aktenzeichen: 2 (s) Sbd. 5 - 245/98 OLG Hamm
Leitsatz: Es wird nur in der Regel geboten sein, sich der Einschätzung des Vorsitzenden bei der Beurteilung der Frage, ob es sich bei einem Verfahren um ein "besonders schwieriges" im Sinn von § 99 BRAGO gehandelt hat, anzuschließen; ist die Einschätzung des Vorsitzenden nach Aktenlage nicht nachvollziehbar, kommt ein Anschluß nicht in Betracht.
Gericht: OLG Hamm
Senat: 2
Gegenstand: Pauschvergütung
Stichworte: Einschätzung des Vorsitzenden, besonders schwieriges Verfahren, Einschätzung des Vorsitzenden nicht nachvollziehbar, Schwurgerichtsverfahren, Besuche in der Justizvollzugsansatlt, Begründung des Antrags
Normen: BRAGO 99
Fundstelle: JurBüro 1999, 194; AGS 1999, 104; AnwBl. 2000, 56
Beschluss: Strafsache gegen H.S., wegen Totschlags u.a. (hier: Pauschvergütung gem. § 99 BRAGO für den bestellten Verteidiger).
Auf den Antrag des Rechtsanwalts K. vom 6. Oktober 1998 auf Bewilligung einer Pauschvergütung für die Verteidigung des ehemaligen Angeklagten hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 10.12.1998 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts beschlossen:
Rechtsanwalt K. wird anstelle seiner gesetzlichen Gebühren in Höhe von 3.125,-- DM eine Pauschvergütung von 4.100,-- DM (in Worten: viertausendeinhundert Deutsche Mark) bewilligt.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
G r ü n d e: Dem Antragsteller war gem. § 99 Abs. 1 BRAGO ein Pauschvergütung zu bewilligen, da er in einem "besonders umfangreichen" Verfahren tätig geworden ist. Zur Begründung wird, insbesondere auch wegen der von dem Antragsteller für den ehemaligen Angeklagten erbrachten Tätigkeiten, zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Stellungnahme des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des OLG Hamm vom 16. November 1998 Bezug genommen. Diese ist dem Antragsteller bekannt.
Der Senat ist allerdings nicht der Auffassung, daß das Verfahren auch "besonders schwierig" im Sinn von § 99 Abs. 1 BRAGO war. Zwar hat der Vorsitzende des Schwurgerichts in seiner Stellungnahme angegeben, daß das Verfahren besonders Schwierigkeiten in rechtlicher Hinsicht geboten habe. Dieser Einschätzung hat der Leiter des Dezernats 10 der hiesigen Verwaltungsabteilung nicht widersprochen. Er hat sich dabei auf die ständige Rechtsprechung des Senats bezogen, wonach es wegen der besonderen Sachnähe des Gerichtsvorsitzenden in der Regel geboten sein wird, sich dieser Einschätzung anzuschließen (vgl. Senatsbeschluss in 2 (s) Sbd. 5- 265/97 vom 15. Januar 1998 in AnwBl. 1998, 416 = Anwaltsgebühren-Spezial 1998, 104 = ZAP EN-Nr. 609/98). Dazu ist folgendes anzumerken:
Der Senat hält an dieser Rechtsprechung fest, weist aber darauf hin, daß es, wie er auch schon in seinem Beschluß vom 15. Januar 1998 ausgeführt hat, nur in der Regel geboten sein wird, sich der Einschätzung des Vorsitzenden anzuschließen. Ist diese aufgrund der Aktenlage nicht nachvollziehbar, kommt ein Anschluß nicht in Betracht. Davon ist vorliegend auszugehen. Die Überprüfung des Verfahrensstoffs hat für den Senat keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Beurteilung des Verfahrens als "besonders schwierig" als angebracht erscheinen ließen. Es handelt sich um eine "normales" Totschlagsverfahren, in dem der ehemalige Angeklagte von Anfang an geständig war. Auch die ihm zusätzlich noch vorgeworfenen Verstöße gegen das WaffenG rechtfertigen eine Beurteilung als "besonders schwierig" nicht. Der Gerichtsvorsitzende hat zudem mit keinem Wort begründet, warum das Verfahren rechtlich besonders schwierig war. Bei der vom Senat somit vorgenommenen Einordnung des Verfahrens als "normales" Schwurgerichtsverfahren ist, worauf auch noch einmal hinzuweisen und was vom Vertreter der Staatskasse auch nicht verkannt worden ist, zudem von besonderem Belang gewesen, daß der Gesetzgeber dem in der Regel höheren Schwierigkeitsgrad (und größerem Umfang) von Schwurgerichtssachen bereits durch erheblich höhere gesetzliche Gebühren gegenüber sonstigen Strafsachen, die vor einer großen Strafkammer verhandelt werden, Rechnung getragen hat. Ließe man das unberücksichtigt, wäre jedes vor dem Schwurgericht verhandelte Verfahren "besonders schwierig" mit der Folge, daß in allen Schwurgerichtsverfahren eine Pauschvergütung nach § 99 BRAGO zu gewähren wäre. Das entspricht jedoch nicht dem Sinn und Zweck der Pauschvergütung.
Nach allem war dem Antragsteller somit nur wegen des "besonderen Umfangs" des Verfahrens eine Pauschvergütung nach § 99 Abs. 1 BRAGO zu bewilligen. Bei deren Bemessung hat der Senat alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt. Danach erschien eine Pauschvergütung von 4.100,-- DM, was einer Gebühr von etwa 700,-- unter der Mittelgebühr eines Wahlverteidigers entspricht, angemessen, aber auch ausreichend. Der Senat hat bei der Bemessung dieser Pauschvergütung die auch für ein Verfahren vor dem Schwurgericht schon überdurchschnittliche Dauer der Hauptverhandlungstermine, die durchschnittlich sieben Stunden gedauert haben, wie insbesondere auch die Tätigkeit des Antragstellers im Revisionsverfahren berücksichtigt. Der Senat hat diese jedoch nur als durchschnittlich angesehen. Die Frage, ob die Tätigkeit im Revisionsverfahren schon, wie der Leiter des Dezernats 10 meint, überdurchschnittlich war, konnte dahinstehen. Denn selbst wenn das Fall wäre, wäre unter Berücksichtigung der sonstigen Tätigkeiten des Antragstellers eine höhere Pauschvergütung nicht zu gewähren gewesen. Das gilt auch, soweit der Antragsteller vorgetragen hat, er habe den ehemaligen Angeklagten mehrfach in der Justizvollzugsanstalt besucht. Diesem unsubstantiierten Vortrag läßt sich nämlich, worauf der Leiter des Dezernats 10 in seiner dem Antragsteller bekannten Stellungnahme zutreffend hinweist, nicht entnehmen, wieviel Besuche und wielange unternommen worden sind. Damit kann der Senat nicht beurteilen, ob der Antragsteller insoweit mehr an Tätigkeiten für den ehemaligen Angeklagten erbracht hat, als in Verfahren, in denen der Angeklagte inhaftiert ist, üblich ist (vgl. dazu Beschluß des Senats vom 15. Mai 1998 - 2 (s) Sbd. 5-98/98, in NStZ-RR 1998, 254 = StraFo 1998, 321, 356 = Anwaltsgebühren-Spezial 1998, 140). Nur diese Tätigkeiten können aber bei der Bemessung der Pauschvergütung erhöhend berücksichtigt werden. Zu Gunsten des Antragstellers hat der Senat aber die Teilnahme des Antragstellers an einem Haftprüfungstermin, an dem der Antragsteller noch neben mehrfachen Besuchen in der Justizvollzugsanstalt teilgenommen hat, als pauschvergütungserhöhend einbezogen. Nach allem erschien damit die gewährte Pauschvergütung von 4.100 ausreichend und angemessen.
Der weitergehende, bei weitem übersetzte Antrag des Antragstellers, der eine Pauschvergütung etwa in Höhe der Wahlverteidigerhöchstgebühr beantragt hat, war demgemäß abzulehnen. Eine Pauschvergütung in dieser Höhe kommt nach ständiger Rechtsprechung des Senats nur dann in Betracht, wenn der Antragsteller durch die Tätigkeit im Verfahren über einen längeren Zeitraum ausschließlich oder fast ausschließlich in Anspruch genommen worden wäre (vgl. u.a. zuletzt Senat in JurBüro 1997, 84). Das ist hier aber indes nicht der Fall.
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