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Rechtsprechung

Aktenzeichen: (2) 4 Ausl. 89/94 OLG Hamm

Leitsatz: Für die Anordnung der Haft zur Durchführung der Auslieferung nach § 34 IRG ist als ungeschriebene Zulässigkeitsvoraussetzung erforderlich, dass die bewilligte Auslieferung alsbald und unmittelbar bevorsteht.

Gericht: OLG Hamm

Senat: 2

Gegenstand: Auslieferungssache

Stichworte: Erlas eines Durchführungshaftbefehls, Sicherstellung der Auslieferung, unmittelbare bevorstehende Auslieferung, Auslieferungshaftbefehl, Fluchtgefahr

Normen: IRG 34, IRG 15

Fundstelle: StraFo 1997, 125; StV 1997, 369, 651; NStZ-RR 1997, 286

Beschluss: Auslieferungssache (Auslieferungshaftbefehl nach § 34 IRG) betreffend den italienischen Staatsangehörigen F.R. wegen Auslieferung des Verfolgten aus Deutschland in die Republik Italien zum Zweck der Strafvollstreckung wegen Betäubungsmitteldelikten (hier: Anordnung der Auslieferungshaft nach § 34 IRG zur Durchführung der Auslieferung).

Auf den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft in Hamm vom 21. Januar 1997 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 14.02.1997 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht beschlossen:

Der Antrag auf Anordnung der Haft zur Durchführung der Auslieferung gemäß § 34 IRG wird abgelehnt.

G r ü n d e: I. Der Verfolgte ist durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Aachen vom 19. März 1993 u.a. wegen schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Jahre verurteilt worden. Diese Strafe verbüßt er zur Zeit in der Justizvollzugsanstalt Aachen. Das Strafende ist für den Verfolgten, der sich seit dem 25. August 1992 in Haft befindet, auf den 25. August 2003 notiert. Die Staatsanwaltschaft Aachen hat eine Maßnahme nach § 456 a StPO für den 1. September 1999 vorgesehen.

Anfang März 1994 beantragte Interpol Rom die Auslieferung des Verfolgten nach Italien zum Zwecke der Strafvollstreckung. Gegen ihn ist in Italien noch eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten aus einem Gesamtstrafenbeschluss der Generalstaatsanwaltschaft Genua vom 28. September 1993 zu vollstrecken. In diesem Gesamtstrafenbeschluss sind mehrere gegen den Verfolgten ab 1990 und in den folgenden Jahren festgesetzte Einzelstrafen wegen Betäubungsmittelvergehen zusammengefasst.

Gegen den Verfolgten wurde ein Auslieferungshaftbefehl nicht erlassen. Grund dafür war u.a., dass eine der in dem Gesamtstrafenbeschluss vom 28. September 1993 zusammengefassten Einzelstrafen aus einem in Abwesenheit des Verfolgten ergangenen Urteil stammte und zunächst die mit diesem Verfahren zusammenhängenden Umstände abgeklärt werden sollten. Inzwischen hat der Verfolgte sich gemäß § 41 IRG mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt und auch auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes verzichtet. Danach hat das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Italien bewilligt.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat nunmehr beantragt, gegen den Verfolgten gemäß § 34 IRG die Anordnung der Haft zur Sicherstellung der Auslieferung anzuordnen. Mit dem vom Verfolgten noch zu erwartenden längeren Freiheitsentzug sei ein erheblicher Fluchtanreiz verbunden, der durch die Gewährung etwaiger Lockerungen und Vergünstigungen im Rahmen des derzeitigen Strafvollzugs noch verstärkt werde.

II. Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, gemäß § 34 IRG gegen den Verfolgten die Haft zur Durchführung der Auslieferung anzuordnen, war abzulehnen.

Nach § 34 Abs. 1 IRG kann, wenn der Verfolgte sich nach Bewilligung der Auslieferung auf freiem Fuß befindet und die Durchführung der Auslieferung nicht auf andere Weise gewährleistet ist, das Oberlandesgericht die Haft zur Durchführung der Auslieferung anordnen. Zusätzlich zu diesen gesetzlich normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen gehen Rechtsprechung und Literatur davon aus, dass für eine Haftanordnung nach § 34 IRG noch eine weitere - ungeschriebene - Zulässigkeitsvoraussetzung erfüllt sein muß. Wegen der ausschließlichen Zweckbestimmung der nach § 34 IRG angeordneten Haft "zur Durchführung der Auslieferung" muß nämlich die - bewilligte - Auslieferung alsbald und unmittelbar bevorstehen (BGHSt 23, 380, 382 f.[ schon zu § 30 DAG]; 33, 310, 321; Wilkitzki in Grützner/Pötz, IRG, 2. Aufl., § 34 IRG Rn. 17 mit weiteren Nachweisen aus der obergerichtlichen Rechtsprechung). Dieser Auffassung schließt der Senat sich an. Die Anordnung der Haft nach § 34 IRG soll, wie aus dem Wortlaut der Vorschrift folgt, nur die Durchführung der Auslieferung, also die Übergabe des Verfolgten an die Behörden des ersuchenden Staates, ermöglichen. Aus diesem Grund ist auch die Zulässigkeit nicht wie die eigentliche Auslieferungshaft an das Vorliegen besonderer Haftgründe geknüpft (BGHSt 23, 3980, 383).

Danach kam hier die Anordnung der Haft nach § 34 IRG nicht in Betracht. Es kann dahinstehen, wann im Einzelfall eine bewilligte Auslieferung zeitlich unmittelbar und alsbald bevorsteht (vgl. dazu Wilkitzki, a.a.O.). Vorliegend kann davon jedenfalls - entgegen der offenbar von der Generalstaatsanwaltschaft vertretenen Auffassung - nicht ausgegangen werden. Die vollstreckende Staatsanwaltschaft Aachen hat im Rahmen der Vollstreckung der mit Urteil des Landgerichts Aachen vom 19. März 1993 festgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Jahren eine Maßnahme nach § 456 a StPO erst zum 1. September 1999 vorgesehen, was in etwa dem 2/3-Zeitpunkt nach § 57 Abs. 1 StGB entspricht. Damit ist mit einer Auslieferung des Verfolgten also erst frühestens in etwa 2 ½ Jahren zu rechnen. Das ist auf jeden Fall kein alsbaldiger und unmittelbar bevorstehender Zeitpunkt der Auslieferung, so dass zu deren Sicherung die Anordnung der Haft nach § 34 IRG gerechtfertigt wäre. Somit war der entsprechende Antrag der Generalstaatsanwaltschaft - zur Zeit - abzulehnen.

III. Nach Auffassung des Senats kam vorliegend auch nicht der Erlas eines Auslieferungshaftbefehls nach § 15 IRG in Betracht. Zwar hat der Senat diese Möglichkeit erwogen, einen Auslieferungshaftbefehl nach dieser Vorschrift jedoch nicht erlassen, da derzeit auch die Voraussetzungen für die Anordnung der Auslieferungshaft nach § 15 IRG nicht gegeben sind.

Dem Erlas eines Haftbefehls nach § 15 IRG steht allerdings - auch nach Bewilligung der Auslieferung - nicht die Möglichkeit, ggf. gemäß § 34 Abs. 1 IRG zur Sicherung der Durchführung der Auslieferung die Haft anzuordnen, entgegen (so auch BGHSt 23, 380, 382; Wilkitzki, a.a.O., § 15 IRG, Rn. 54; § 34 Rn. 11 ff. mit weiteren Nachweisen). Gerade die vorliegende Fallgestaltung zeigt, dass auch noch nach Bewilligung der Auslieferung ein Bedürfnis für die Anordnung der Auslieferungshaft nach § 15 IRG bestehen kann, wenn nämlich ein Haftgrund erst in diesem Verfahrensstadium entstanden ist oder entsteht, die Auslieferung jedoch nicht, wie es Voraussetzung des § 34 IRG ist, alsbald durchgeführt werden kann (BGHSt 23, 380, 383).

Vorliegend ist jedoch zur Zeit der von § 15 Abs. 1 IRG für die Anordnung von Auslieferungshaft vorausgesetzte Haftgrund nicht gegeben. Es lässt sich nämlich nicht feststellen, dass der Verfolgte sich der Auslieferung derzeit durch Flucht überhaupt entziehen könnte. Der Verfolgte hat zunächst noch mit längerem Strafvollzug zu rechnen. Die Staatsanwaltschaft Aachen wird hier in der Bundesrepublik noch rund 2 ½ Jahre Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Aachen vom 19. März 1993 vollstrecken. Fluchtgefahr lässt sich nach Auffassung des Senats auch nicht, wovon aber offenbar die Generalstaatsanwaltschaft ausgeht, generell mit etwaigen zu erwartenden Lockerungen und Vergünstigungen im Rahmen des hiesigen Strafvollzugs begründen. Insoweit ist auf § 11 Abs. 2 StVollzG hinzuweisen. Danach dürfen Vollzugslockerungen nicht gewährt werden, wenn zu erwarten ist, dass der Gefangene die Lockerungen zur Flucht nutzen wird. Ist das vorliegend - u.a. wegen der dem Verfolgten in Italien noch drohenden weiteren 2 Jahre 9 Monate Freiheitsentzug - der Fall, können die von der Generalstaatsanwaltschaft zur Begründung ihres Haftbefehlsantrags angeführten Vollzugslockerungen nicht gewährt werden. Damit entfällt dann aber auch die Möglichkeit für den Verfolgten, sich der Auslieferung durch Flucht entziehen zu können. Somit sind derzeit die Voraussetzungen für die Anordnung von Auslieferungshaft nicht gegeben. Ob etwas anderes gilt, wenn dem Verfolgten von den Vollzugsbehörden tatsächlich Lockerungen gewährt werden, brauchte der Senat, da bevorstehende, konkrete Vollzugslockerungen von der Generalstaatsanwalt nicht behauptet werden, nicht zu entscheiden.

Nicht entscheiden musste der Senat schließlich auch die Frage, ob dem Erlas eines Auslieferungshaftbefehls nicht zudem der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der im Auslieferungshaftrecht ebenfalls gilt (BGHSt 23, 380, 387), entgegenstand. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz könnte vorliegend insbesondere durch den verhältnismäßig langen Zeitraum von rund 2 ½ Jahren, während dessen bis zur Durchführung der Auslieferung frühestens am 1. September 1999 die Auslieferungshaft zumindest in Form der Überhaft vollstreckt werden müsste, verletzt sein. Diese Frage konnte indes dahinstehen, da der Erlas eines Haftbefehls nach § 15 Abs. 1 IRG schon wegen Fehlens der Fluchtgefahr nicht in Betracht kam.


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