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Rechtsprechung


Aktenzeichen: (2) 4 Ausl. 156/95 (20/98) OLG Hamm

Leitsatz:
  1. Wird der Erlas einer Festhalteanordnung nach den §§ 4, 5 ÜAG abgelehnt, kann dagegen gem. § 77 IRG i.V.m. § 304 StPO Beschwerde eingelegt werden.
  2. Zur Frage, wonach sich die sog. Mindestverbüßungszeit richtet.
  3. Bei dem Erlas einer (vorsorglichen) Festhalteanordnung gem. §§ 4, 5 Abs. 1 Satz 1 ÜAH hat das Gericht sowohl bei der Entscheidung über den Erlas als auch bei der Frage, ob eine Festhalteanordnung ggf. schon vor der Übergabe des Verurteilten an den Vollstreckungsstaat getroffen werden soll, einen Ermessensspielraum.
  4. Bei der pflichtgemäßen Ausübung dieses Ermessens sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.

Senat: 2

Gegenstand: Festhalteanordnung

Stichworte: Überstellung zur Verbüßung ins Heimatland, Vollstreckung, vorsorgliche Festhalteanordnung; Ermessensspielraum, Rechtsmittel, Umstände für die Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens, Mindestverbüßungszeit, Beschwerde

Normen: ÜAG 4, ÜAG 5 Abs. 1 Satz 1, IRG 77, StPO 304, StGB 57 a

Fundstelle: StraFo 1998, 240; NStZ 1998, 416

Beschluss: Überstellungssache (Erlas einer Festhalteanordnung nach §§ 4, 5 ÜAG) betreffend den türkischen Staatsangehörigen Y.Ö., wegen Überstellung des Verurteilten aus Deutschland in die Republik Türkei zum Zweck der Strafvollstreckung wegen Mordes (hier: Erlas einer Festhalteanordnung nach §§ 4, 5 Abs. 1 Satz 1 ÜAG).

Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Hagen vom 26. März 1998 gegen die als Beschluss anzusehende Entscheidung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen vom 16. März 1998 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 28.04.1998 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht beschlossen:

Die Beschwerde wird auf Kosten der Landeskasse, die auch die dem Verurteilten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat, verworfen.

G r ü n d e:
I. Der Verurteilte ist durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Hagen vom 16. März 1994 wegen Mordes in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden. Der Verurteilte befindet sich seit dem 22. August 19938 in Haft, und zwar zunächst in Untersuchungshaft und seit dem 20. Oktober 1994 in Strafhaft. Der Ablauf von 15 Jahren Haftzeit ist auf den 21. August 2008 notiert.

Nach den Feststellungen des Urteils des Landgerichts Hagen vom 16. März 1994 ist der Verurteilte, der im übrigen strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, 1944 in der Türkei geboren und dort in einem kleinen Dorf im Haushalt seiner Eltern aufgewachsen. Die Familie lebte streng nach den Regeln des Korans. So suchten die Eltern dem Verurteilten die Ehefrau aus, die er im Alter von 14 Jahren heiratete. 1973 kam der Verurteilte als 29-Jähriger in die Bundesrepublik Deutschland. Hier ging er verschiedenen Beschäftigungen nach, kehrte aber im wieder in die Türkei zurück, wo er sich von seinem in der Bundesrepublik erzielten Verdienst Grundstücke und eine Etagenwohnung kaufte. 1978 heiratete der Verurteilte, ohne von seiner ersten Frau geschieden worden zu sein, in der Türkei zum zweiten Mal. Er will damit einer religiösen Verpflichtung nachgekommen sein, da seine zweite Ehefrau Witwe war. Seine erste Frau soll mit dieser Heirat einverstanden gewesen sein.

Etwa 1979 holte der Verurteilte zwei seiner Söhne in die Bundesrepublik Deutschland und sodann auch seine zweite Ehefrau. Die erste Ehefrau blieb mit dem ältesten Sohn und einer Tochter in der Türkei. Das Verhältnis zu den Söhnen entwickelte sich in der Folgezeit nicht gut. Diese akzeptierten nicht mehr die Vaterrolle des Verurteilten, dieser lehnte deren westliche Lebensweise als mit seinen überkommenen Wertvorstellungen nicht vereinbar ab.

Im Jahr 1992 lud der Verurteilte die damals 18-jährige N.G. in die Bundesrepublik Deutschland ein. Bei ihr handelte es sich um eine aus der früheren Ehe seiner zweiten Ehefrau stammende Tochter, die in der Türkei bei einem Onkel lebte, der nach dem Tod des Vaters bei dem Mädchen die Vaterrolle übernommen hatte. N.G. lernte im Haushalt eines der Söhne des Verurteilten den H.H. kennen und lieben. Beide beschlossen zu heiraten.

Der Verurteilte war mit dieser Eheschließung nicht einverstanden. Zum einen war N.G. bereits einem anderen Mann aus dem Heimatdorf versprochen, zum anderen hielt er H.H. für zu alt und befürchtete außerdem, dass dieser wegen seines bereits 10-jährigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland der westlichen Welt zu sehr verhaftet sei. Der Onkel des Mädchens war jedoch mit der Eheschließung einverstanden. Das Paar heiratete im Juli 1993 in der Türkei.

Der Verurteilte war darüber sehr verärgert. Er machte H.H. dafür verantwortlich, dass seine Position als Vater u.a. auch von der Stieftochter nicht mehr akzeptiert wurde und er sich nicht mehr durchsetzen konnte. Deshalb erschoss er am 21. August 1993 den H.H. mit einer halbautomatischen Selbstladewaffe.

Wegen dieser Tat ist der Verurteilte durch das bereits erwähnte Urteil des Landgerichts Hagen vom 16. März 1994 zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden. Mit Antrag vom 2. März 1995 hat der Verurteilte beantragt, die Freiheitsstrafe in der Türkei weiter verbüßen zu können. Diesen Antrag hat die Justizvollzugsanstalt Schwerte am 5. Mai 1995 mit folgender Begründung befürwortet: "Es handelt sich um einen streng gläubigen Menschen, der sein Leben nach den Vorschriften des Korans ausrichtet und über ein festgefügtes Gottes- und Menschenbild verfügt. Obwohl er seit 1973 in Deutschland lebt und deutsche Normvorstellungen gut kennt, lebt er (emotional) vollkommen in extrem tradierten türkischen Normvorstellungen. Unter Bezugnahme der als Anlage beigefügten Einweisungsentschließung wird eine weitere Strafvollstreckung in der Türkei befürwortet." In der Einweisungsentschließung vom 2. Februar 1995 heißt es u.a., dass sowohl die Tat als solche wie die konkreten Umstände ihrer Ausführung nicht losgelöst von den sozio-kulturellen Hintergründen des Verurteilten, der sein Leben nach den Vorschriften des Korans ausrichtet, gesehen und bewertet werden können. Dies entspricht im übrigen auch den Feststellungen des Landgerichts Hagen in dessen Urteil vom 16. März 1994.

Inzwischen ist im Überstellungsverfahren durch die 3. Strafkammer des Gerichts für schwere Straftaten in Ankara mit Beschluss vom 5. August 1997 gemäß Art. 11 des "Europäischen Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen" und gemäß Art. 5 und 6 des Gesetzes Nr. 3002 über "Vollstreckung von Strafurteilen verhängt von ausländischen Gerichten über türkische Staatsbürger und von türkischen Gerichten über Ausländer" die gegen den Verurteilten in der Türkei zu vollstreckende Strafe als lebenslange Freiheitsstrafe festgelegt worden. Die Überstellung des Verurteilten in die Türkei ist mit Beschluss des türkischen Kabinetts beschlossen worden.

Die Staatsanwaltschaft Hagen hat im Überstellungsverfahren nunmehr bei der Strafvollstreckungskammer gemäß §§ 4, 5 ÜAG noch den Erlas einer Festhalteanordnung beantragt. Dies hat die Strafvollstreckungskammer in der angefochtenen Entscheidung u.a. deshalb abgelehnt, weil klare Festlegungen über die Dauer der Strafvollstreckung fehlen. Zu einer Mindestverbüßungsdauer sei in dem Beschluss des türkischen Gerichts nichts gesagt, das sei aber erforderlich. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Staatsanwaltschaft, der die Generalstaatsanwaltschaft beigetreten ist.

II. Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

1. Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist der Senat der Auffassung, dass gegen die Zulässigkeit der Beschwerde keine Bedenken bestehen. Zwar sieht das ÜAG, nach dessen §§ 4, 5 sich der Erlas der von der Staatsanwaltschaft begehrten Festhalteanordnung richtet, eine Beschwerde gegen die im Überstellungsverfahren erlassenen Entscheidungen nicht vor. Die Überstellung verurteilter (ausländischer) Personen an einen ausländischen Staat stellt jedoch einen Teil des Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten dar. Deshalb können die Bestimmungen des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) ergänzend herangezogen werden (so auch OLG Saarbrücken, Beschluss v. 4. 1. 1994 - 1 Ws 221/93).

Nach § 77 IRG gelten aber im Fall des Fehlens besonderer Verfahrensvorschriften im Bereich des IRG u.a. die Vorschriften der StPO sinngemäß. Damit sind, da die Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Erlas einer Festhalteanordnung nicht ausdrücklich gesetzlich bestimmt ist, die Bestimmungen über die Beschwerde in den §§ 304 ff. StPO anwendbar, ohne dass es darauf ankäme, ob bei Entscheidungen des Gerichts erster Instanz im Rahmen der Strafvollstreckung ein Rückgriff auf diese Bestimmungen in Betracht kommt (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 304 Rn. 2; OLG Saarbrücken, a.a.O.).

2. Das somit zulässige Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist jedoch nicht begründet. Das Landgericht hat - im Ergebnis zu Recht - den Erlas der beantragten Festhalteanordnung abgelehnt.

a) Der Senat weist zunächst auf folgendes hin: Das vom Landgericht gegen den Erlas der Festhalteanordnung vorgetragene Bedenken, dass sich (bislang) die für den Verurteilten für die weitere Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe in der Türkei ggf. verbleibende Mindestverbüßungszeit nicht feststellen lasse, wird sich - entgegen der Annahme der Generalstaatsanwaltschaft - nicht ohne weiteres von der Hand weisen lassen. Zutreffend ist zwar die Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft insoweit, als sie davon ausgeht, dass bei lebenslanger Freiheitsstrafe grundsätzlich gemäß § 57 a Abs. 1 Nr. 1 StGB eine Mindestverbüßungszeit von 15 Jahren angenommen werden kann. Etwas anderes ergibt sich, worauf die Generalstaatsanwaltschaft ebenfalls zutreffend hinweist, nicht aus dem bereits erwähnten Beschluss des OLG Saarbrücken. Dieses hat zwar über die Frage der Mindestverbüßungszeit nicht ausdrücklich entschieden, seinen Ausführungen lässt sich nach Auffassung des Senats aber deutlich entnehmen, dass es im Fall einer Entscheidung bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe - unter Berücksichtigung von § 57 a Abs. 1 Nr. 1 StGB - offenbar von einer Mindestverbüßungszeit von 15 Jahren ausgehen würde.

Die Generalstaatsanwaltschaft dürfte jedoch übersehen, dass es vorliegend nicht darauf ankommen kann, welche Mindestverbüßungszeit der Verurteilte in der Bundesrepublik Deutschland noch zu erwarten hat. Entscheidend für den Erlas einer Festhalteanordnung dürfte vielmehr sein, welche Reststrafzeit der Verurteilte in der Türkei mindestens noch verbüßen muß. Denn entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft ist durch den Beschluss der 3. Strafkammer in Ankara vom 5. August 1997 gem. Art. 11 des ÜberstÜbK eine Umwandlung des deutschen Erkenntnisses vom 16. März 1994 erfolgt. Damit richtet sich die weitere Vollstreckung gegen den Verurteilten nur noch mittelbar nach dem Urteil des Landgerichts Hagen vom 16. März 1994. Entscheidend für die (weitere) Vollstreckung ist nun das türkische Erkenntnis und das türkische Recht und die sich danach ergebende Mindestverbüßungszeit. Darauf dürfte im übrigen auch - korrespondierend zu Art. 11 ÜberstÜbK - § 4 ÜAG abstellen, da es danach für den Erlas einer Festhalteanordnung u.a. darauf ankommt, dass der Verurteilte "vor Ablauf der Hälfte der ..... nach der im Vollstreckungsstaat umgewandelten Sanktion zu verbüßenden Strafzeit ... angetroffen" wird.

b) Ob nach allem die vom Landgericht vorgetragenen Bedenken durchgreifen und ob sie das Landgericht berechtigten, den Erlas der beantragten Festhalteanordnung schon jetzt abzulehnen, oder ob die Strafvollstreckungskammer nicht zunächst noch hätte versuchen müssen, die Mindestverbüßungszeit nach türkischem Recht festzustellen, kann jedoch dahinstehen. Im Ergebnis hat das Landgericht nämlich zu Recht die Voraussetzungen für den Erlas einer Festhalteanordnung gemäß den §§ 4, 5 ÜAG als nicht erfüllt angesehen, so dass die Ablehnung des Antrags der Staatsanwaltschaft letztlich nicht zu beanstanden ist.

Nach dem eindeutigen Wortlaut der §§ 4, 5 Abs. 1 Satz 1 ÜAG ist dem Gericht sowohl bei der Entscheidung über den Erlas als auch bei der Frage, ob eine Festhalteanordnung - wie vorliegend - ggf. schon vor der Übergabe des Verurteilten an den Vollstreckungsstaat getroffen werden soll, ein Ermessensspielraum eingeräumt (so auch OLG Düsseldorf MDR 1994, 1141). In beiden Vorschriften ist nämlich ausdrücklich normiert, dass die entsprechende Entscheidung getroffen werden "kann". Demgemäss hat das Gericht einerseits darüber zu befinden, ob überhaupt eine Festhalteanordnung zu treffen ist und andererseits für den Fall der Bejahung dieser Frage dann gleichzeitig zu entscheiden, ob eine solche bereits vor der Übergabe an die ausländischen Behörden erlassen werden soll.

Bei der pflichtgemäßen Ausübung des Ermessens sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Dabei darf einerseits nicht übersehen werden, dass die Festhalteanordnung in der Praxis einem Haftbefehl gleichsteht. Andererseits darf jedoch auch nicht verkannt werden, dass es sich - hinsichtlich des Zeitpunkts des Erlasses - um eine vorbeugende Maßnahme handelt, die einen etwa wieder aufgelebten Vollstreckungsanspruch des sog. Urteilsstaats, vorliegend also der Bundesrepublik Deutschland, sichern soll (Schomburg in Schomburg/Lagodny, Gesetz über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG), 3. Aufl., 1998, § 5 ÜAG Rn. 1). Entscheidend für die Frage, ob bereits vor der Übergabe der verurteilten Person an den Vollstreckungsstaat gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 ÜAG die Festhalteanordnung erlassen werden soll, wird demgemäss sein, ob und wenn ja mit welcher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass die verurteilte Person ggf. wieder in die Bundesrepublik Deutschland einreist.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kommt hier der gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 ÜAG beantragte Erlas einer Festhalteanordnung schon vor der Überstellung des Verurteilten in die Türkei nicht in Betracht; er ist deshalb von der Strafvollstreckungskammer zu Recht abgelehnt worden. Nach Überzeugung des Senats ist es nämlich bei sachgerechter Würdigung der Umstände des Falles, insbesondere der Persönlichkeit des Verurteilten, nahezu ausgeschlossen, dass dieser ggf. schon vor Ablauf der Mindestverbüßungszeit wieder in die Bundesrepublik Deutschland einreist. Darauf hat auch schon das Landgericht in seiner Verfügung vom 27. Februar 1998 hingewiesen.

Für ein im Fall einer frühzeitigen Entlassung vorzeitiges Wiederauftauchen des Verurteilten in der Bundesrepublik Deutschland gibt es keine tatsächlichen Anhaltspunkte. Vielmehr hat der Verurteilte aus eigenem Antrieb seine Überstellung in die Türkei beantragt und dieser nach Belehrung unwiderruflich zugestimmt. Der Verurteilte drängt auch auf eine baldige Rückkehr in sein Heimatland, was sich allein schon darin zeigt, dass er während des nun mehr als drei Jahre dauernden Überstellungsverfahrens mehrfach nach dem Stand der Dinge gefragt hat. Dies zeigt, dass er eine baldige Überstellung in die Türkei und damit ein baldiges Verlassen der Bundesrepublik Deutschland anstrebt. Dem würde es widersprechen, nun davon auszugehen, dass der Verurteilte im Fall einer Entlassung vor Ablauf der Mindestverbüßungszeit ggf. wieder in die Bundesrepublik Deutschland einreisen würde. Gegen eine solche Annahme spricht auch, dass der Verurteilte nach den Feststellungen des medizinischen Dienstes der Justizvollzugsanstalt Schwerte vom 27. April 1995 krank ist. Übersehen werden darf in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht, dass für den Verurteilten in der Türkei noch persönliche Beziehungen zu seiner ersten Ehefrau und einem Sohn und einer Tochter bestehen, während zu den in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Kindern, u.a. aufgrund des Tatgeschehens, keine tragfähigen Beziehungen mehr bestehen dürften. Diese Kinder hatten sich zudem schon vor dem Tatgeschehen vom Verurteilten gelöst und ihn nicht mehr als Vater akzeptiert, was nach den Feststellungen des Landgerichts Hagen im Urteil vom 16. März 1994 mitauslösend für die Tötung des Ehemannes seiner Stieftochter gewesen ist.

Entscheidend gegen eine - vorzeitige - Wiedereinreise spricht schließlich, dass der inzwischen 54 Jahre alte Verurteilte auch heute noch entsprechend den überkommenen türkischen Wert-, Moral- und Lebensvorstellungen lebt und er weiterhin - wie auch schon früher - westliche Verhaltensweisen ablehnt. Das ergibt sich nicht nur aus den Feststellungen des Urteils vom 16. März 1994, sondern wird eindrucksvoll auch durch die Einweisungsentschließung der Justizvollzugsanstalt Hagen vom 2. Februar 1995 sowie durch die im Überstellungsverfahren abgegebene Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt Schwerte belegt. Dafür, dass zwischenzeitlich beim Verurteilten ein Anschauungswandel erfolgt ist, sind Anhaltspunkte nicht ersichtlich. Damit ist es für den Senat letztlich ausgeschlossen, dass dieser in extremen tradierten türkischen Normvorstellungen lebende Verurteilte, der aus der Bundesrepublik Deutschland heraus in sein Heimatland Türkei strebt, ggf. vor Ablauf einer Mindestverbüßungszeit wieder in die Bundesrepublik Deutschland einreist.

Nach allem hat somit das Landgericht den gemäß §§ 4, 5 Abs. 1 Satz 1 ÜAG begehrten Erlas einer Festhalteanordnung im Ergebnis zu Recht abgelehnt, so dass das gegen die ablehnende Entscheidung eingelegte Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft keinen Erfolg haben konnte und deshalb zu verwerfen war.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1, 2 StPO.


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