Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Rechtsprechung

Aktenzeichen: (2) 4 Ausl. 30/91 (36/96) OLG Hamm

Leitsatz: Für die ausnahmsweise in entsprechender Anwendung des StrEG mögliche Entschädigung für den Vollzug eines zu Unrecht in Auslieferungshaft genommenen Verfolgten ist es nicht ausreichend, wenn die deutschen Behörden zu dem Vollzug der Auslieferungshaft lediglich einen Beitrag im Sinn eines Mitverursachens und nicht im Sinn eines schuldhaften Vertretens geleistet haben.

Senat: 2

Gegenstand: Auslieferungssache

Stichworte: Entschädigung für Auslieferungshaft, Anwendbarkeit des StrEG, unberechtigte Verfolgung des Auszuliefernden, Pflicht zur Überprüfung des hinreichenden Tatverdachts im Auslieferungsverfahren

Normen: IRG 77, IRG 10 Abs. 2, IRG 15, IRG 16, StrEG 2 Abs. 1, StrEG, MRG 5 Abs. 5

Fundstelle: StraFo 1997, 93; NStZ 1997, 246

Beschluss: Auslieferungssache betreffend den jugoslawischen Staatsangehörigen M.T. wegen Auslieferung des Verfolgten aus Deutschland in die Republik Tschechoslowakei zum Zweck der Strafverfolgung wegen Raubes u.a. (hier: Antrag des Verfolgten auf Entschädigung für in Deutschland erlittene Auslieferungshaft).

Auf den Antrag des Verfolgten vom 16. April 1996 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 17.01.1997 nach Anhörung der Generalstaatsanwalt durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht beschlossen:

Der Antrag des Verfolgten auf Entschädigung für die in Deutschland erlittene Auslieferungshaft wird zurückgewiesen.

G r ü n d e:
I. Am 10. Dezember 1990 wurde in Pilsen das Spielkasino des Hotels "Continental" überfallen. Die (letztlich unbekannt) gebliebenen Täter erbeuteten unter Anwendung von (Waffen-)Gewalt ca. 37.000 DM, 42.000 US-Dollar, 2-3000 tschechische Kronen und weitere Kleinbeträge Schweizer Franken, österreichischer Schillinge und italienischer Lira. Die tschechischen Behörden konnten die Täter nicht ermitteln.

Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens der StA Bochum wegen Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung wurde den deutschen Polizeibehörden durch die Auswertung einer vom Amtsgericht Bochum bei verschiedenen Verdächtigen angeordneten Telefonüberwachung bekannt, dass ein Jugoslawe mit Spitznamen "Dugi" an dem Raubüberfall auf das Kasino in Pilsen beteiligt gewesen sein soll. In verschiedenen abgehörten Gesprächen wurde Vorbereitung und Planung des Raubüberfalls näher geschildert. Weitere polizeiliche Erkenntnisse wurden außerdem aus den Vernehmungen von zwei anderen Jugoslawen gewonnen, die unter Schilderung der näheren Einzelheiten einräumten, zusammen mit "Dugi" den Raubüberfall auf das Spielkasino in Pilsen begangen zu haben. Gegen diese Jugoslawen erging auf Ersuchen der tschechischen Behörden, dem ein am 24. Januar 1991 erlassener Haftbefehl des Kreisgerichts Pilsen zugrunde lag, zunächst vorläufiger und dann förmlicher Auslieferungshaftbefehl des Senats.

Die zur Ermittlung der wahren Personalien des "Dugi" weiter geführten Ermittlungen der Polizeibehörden in Bochum ergaben, dass in Neuss eine Person mit diesem Spitznamen unter einer bestimmten Telefon-Nr. zu erreichen war. Bei einem Anruf wurde der Ansagetext eines Anrufbeantworters abgehört. Die sprechende Stimme erschien den Polizeibeamten identisch mit der aus der Telefonüberwachung, die unter dem Spitznamen "Dugi" bekannt war. Daraufhin wurde der Verfolgte am 23. Mai 1991 vorläufig festgenommen. Am 24. Mai 1991 wurde vom Amtsgericht Bochum wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz und wegen schweren Raubes, nämlich wegen des Raubüberfalls auf das Spielkasino in Pilsen, Haftbefehl erlassen.

Die in der Bundesrepublik vorliegenden Erkenntnisse gegen den Verfolgten wurden am 24. Mai 1991 den tschechischen Behörden mitgeteilt. Daraufhin erließ der Vorsitzende des Kreisgerichts in Pilsen gegen den Verfolgten einen Haftbefehl wegen des dringenden Verdachts des gemeinschaftlichen Raubes im Sinn des § 234 des StGB der Tschechoslowakei. In dem Haftbefehl wurde dem Verfolgten die Mittäterschaft bei dem am 10. Dezember 1990 in Pilsen begangenen Raubüberfall zur Last gelegt.

Aufgrund eines Ersuchens der tschechischen Behörden wurde am 5. Juni 1991 gegen den Verfolgten die vorläufige Auslieferungshaft angeordnet und der Verfolgte in Auslieferungshaft genommen, nachdem am 4. Juni 1991 der Haftbefehl des Amtsgerichts Bochum aufgehoben worden war. Die förmliche Auslieferungshaft wurde mit Beschluss vom 23. Juli 1991 angeordnet. Die dagegen vom Verfolgten erhobenen Einwendungen hat der Senat mit Beschluss vom 5. September 1991 und die dagegen gerichteten Gegenvorstellungen mit Beschluss vom 28. Oktober 1991 zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die genannten Beschlüsse bezug genommen.

Der Verfolgte wurde am 19. November 1991 an die tschechischen Behörden ausgeliefert. Am 30. Mai 1995 wurde er - zusammen mit den beiden anderen oben erwähnten Jugoslawen - von einer Strafkammer des Kreisgerichts in Pilsen vom Vorwurf des schweren Raubes freigesprochen. Dieses Urteil ist seit dem 24. August 1995 rechtskräftig. An diesem Tag wurde nämlich vom Obergericht Pilsen die Revision der Staatsanwaltschaft Pilsen gegen das vorgenannte Urteil zurückgewiesen. Außerdem wurde die Haftentlassung der Angeklagten angeordnet.

Mit seinem Antrag vom 16. April 1996 begehrt der Verfolgte Entschädigung für die in dieser Sache erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen, und zwar für die Untersuchungshaft in der Zeit vom 24. Mai bis zum 4. Juni 1991 und für die Auslieferungshaft vom 5. Juni bis zum 18. November 1991. Für die Untersuchungshaft ist dem Verfolgten inzwischen durch Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 29. April 1996 dem Grunde nach Entschädigung nach dem StrEG zuerkannt worden. Beim Senat verfolgt er nun noch seine Ansprüche wegen der erlittenen Auslieferungshaft. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Entschädigungsantrag insoweit zurückzuweisen.

II. Der Antrag auf Entschädigung nach dem StrEG für die in der Zeit vom 5. Juni bis zum 18. November 1991 erlittene Auslieferungshaft war - entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwalt - zurückzuweisen. Dem Verfolgten steht für die erlittene Auslieferungshaft eine Entschädigung nach dem StrEG nicht zu.

1. Der behauptete Entschädigungsanspruch ergibt sich zunächst nicht unmittelbar aus § 2 Abs. 1 StrEG. Nach § 2 Abs. 1 StrEG kann nur derjenige aus der Staatskasse eine Entschädigung verlangen, der durch den Vollzug der Untersuchungshaft oder eine andere Strafverfolgungsmaßnahme einen Schaden erlitten hat. Welche anderen Strafverfolgungsmaßnahmen grundsätzlich zu einer Entschädigungsleistung nach dem StrEG führen können, ist in § 2 Abs. 2 StrEG aufgeführt. Die Auslieferungshaft ist nicht erwähnt.

Das Begehren des Verfolgten ist auch nicht aus § 2 Abs. 3 StrEG gerechtfertigt. Diese Vorschrift erfasst nur Auslieferungshaft, die ein Verfolgter im Ausland auf Ersuchen einer deutschen Behörde erlitten hat. Nach dem eindeutigen Wortlaut ist von Abs. 3 nicht die auf Ersuchen eines ausländischen Staates in Deutschland gem. §§ 15, 16 IRG angeordnete und vollzogene Auslieferungshaft gemeint.

2. Es scheidet auch die - nach Ansicht des Verfolgten über § 77 IRG zulässige - entsprechende Anwendung der Vorschriften des StrEG aus. Inzwischen entspricht es einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass im auslieferungsrechtlichen Normalfall, in dem aufgrund eines den formellen gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Ersuchens eines ausländischen Staates die darin bezeichnete Person von den Behörden der Bundesrepublik Deutschland unter den Voraussetzungen der §§ 15, 16 IRG in Auslieferungshaft genommen worden ist, die aufgrund eigener Hoheitsgewalt angeordnete freiheitsbeschränkende Maßnahme keiner entsprechende Anwendung des StrEG bedarf (BGHSt 32, 221 = NStZ 1985, 222 mit zustimmender Anmerkung Schomburg; OLG Düsseldorf NJW 1992, 646; OLG Hamburg NJW 1980, 1239; OLG Stuttgart GA 1979, 72; OLG Karlsruhe, Die Justiz 1979, 238; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42. Aufl., vor § 1 IRG, Rn. 4 mit weiteren Nachweisen; Gillmeister NJW 1991, 2245; Uhlig/Schomburg/Lagodny, IRG, vor § 15 IRG, Rn. 10). Dem ist zuzustimmen, da der ersuchte Staat im Auslieferungsverfahren nur einen eingeschränkten Prüfungsspielraum hat und Einleitung und (Fort-)Gang des Auslieferungsverfahrens im wesentlichen vom ersuchenden Staat nach dessen Willen gestaltet werden. Das war im übrigen auch Auffassung des Gesetzgebers, der in der Begründung zur gesetzlichen Neuregelung des § 77 IRG ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass das StrEG im Bereich der Rechtshilfe nicht anwendbar sei (siehe BT-Drucksache 9/1338, S. 97). Etwas anderes folgt nicht aus einer älteren Entscheidung des BGH (vgl. BGHSt 30, 152 = NStZ 1981, 441). Diese ist nämlich noch zu § 47 DAG ergangen und damit überholt. Im übrigen ist sie vom BGH selbst nicht mehr aufrechterhalten worden (siehe BGHSt 32, 221).

In Rechtsprechung und Literatur wird allerdings die Auffassung geäußert, dass eine entsprechende Anwendung des StrEG ausnahmsweise dann in Betracht kommen könne, wenn die Behörden der Bundesrepublik Deutschland die unberechtigte Verfolgung des Verfolgten in Form der Auslieferungshaft zu vertreten haben (so BGHSt 32, 221 und dem wohl weitgehend folgend die o.a. Rechtsprechung und Literatur). Es kann dahinstehen, ob diese Auffassung zutreffend ist. Denn selbst, wenn der Senat sich dieser Auffassung anschließen würde, würde das vorliegend nicht zur Zubilligung einer Entschädigung nach dem StrEG führen. Die Zubilligung einer Entschädigung ist nämlich auch in diesem Fall eine Ausnahme und wird nur dann in Betracht gezogen, wenn die deutschen Behörden mitverantwortlich für die unberechtigte Verfolgung des Verfolgten sind. Das wird z.B. angenommen, wenn Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht beachtet worden sind oder im Einzelfall die sich aus § 10 Abs. 2 IRG ergebende Prüfungspflicht nicht beachtet wurde (vgl. Schomburg NStZ 1985, 224).

Ein solcher Ausnahmefall lag hier nicht vor. Nach den dem Senat im Auslieferungsverfahren von den tschechischen Behörden übermittelten Unterlagen bestanden hinsichtlich der Zulässigkeit der Auslieferung entsprechend den Vorschriften des IRG keine Bedenken.

Auch ist hier nicht eine ausnahmsweise nach § 10 Abs. 2 IRG bestehende Pflicht zur Überprüfung des hinreichenden Tatverdachts übersehen worden. Diese besteht nämlich nur, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der ersuchende Staat seinen Anspruch auf Auslieferung missbräuchlich geltend macht und die Tatverdachtsprüfung darüber Aufschluss geben kann (BGHSt 32, 314; Uhlig/Schomburg/Lagodny, a.a.O., § 10 IRG Rn. 29). Dafür ist und war hier nichts ersichtlich. Vielmehr sprachen gute Gründe für den von den tschechischen Behörden angenommen hinreichenden Tatverdacht: Der - den Raubüberfall bestreitende - Verfolgte führte den Spitznamen "Dugi". Er wurde von (vermeintlichen) Mittätern belastet. Sowohl in seinem als auch in dem Telefonverzeichnis des einen Mittäters ist die Telefonnummer des jeweiligen anderen aufgeführt. Nach den Angaben in seinem Pass ist er sowohl am 2. Dezember 1990, als der Überfall vorbereitet worden sein soll, als auch am 9. Dezember 1990, am Vortag des Überfalls, in die Tschechoslowakei eingereist. Außerdem lagen die nach § 100 b Abs. 5 StPO verwertbaren Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung vor. Gegenüber diesen Indizien kam im Hinblick auf einen hinreichen Tatverdacht dem Umstand, dass die beiden anderen Jugoslawen bei der im Lauf des Ermittlungsverfahrens durchgeführten Lichtbildvorlage den Verfolgten nicht (mehr) erkannt haben (wollen), wenig Bedeutung zu.

Der Entschädigungsanspruch lässt sich nach Auffassung des Senats auch nicht damit begründen, dass die deutschen Ermittlungsbehörden ihre Ermittlungsergebnisse, insbesondere die Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung und die Vernehmungen der beiden anderen Jugoslawen, den tschechischen Behörden am 24. Mai 1991 zur Verfügung gestellt haben. Zwar verkennt der Senat nicht, dass diese Mitteilung, nachdem die Ermittlungen nach den Tätern des Raubüberfalls in der Tschechoslowakei ins Stocken geraten waren, (mit-)entscheidend zum Erlas des Haftbefehl des Kreisgerichts Pilsen vom 29. Mai 1991 beigetragen haben. Dieser Beitrag ist jedoch lediglich im Sinn eines Mitverursachens und nicht, wie offenbar der Verfolgte meint, im Sinn eines (schuldhaften) Vertretens zu werten. Der Verfolgte übersieht nämlich, dass die Erkenntnisse der Telefonüberwachung nach deutschem Recht gemäß § 100b Abs. 5 StPO gegen ihn verwertbar waren. Auch andere Beweisverwertungsverbote sind nicht ersichtlich. Demgemäss haben auch sowohl das Kreisgericht Pilsen in seinem Urteil vom 30, März 1995 und das Obergericht Pilsen in seinem Beschluss vom 24. August 1995 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei der Anordnung der Telefonüberwachung nach den strafrechtlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland somit "zweifellos" um eine gesetzliche Maßnahme gehandelt habe. Im tschechischen Strafverfahren sind die Erkenntnisse dann auch nur deshalb nicht verwendet worden, weil nach Auffassung der mit dem Verfahren befassten Gerichte nur Beweise verwendet werden dürfen, die in Übereinstimmung mit den entsprechenden Bestimmungen der StPO der Tschechischen Republik erbracht worden sind. Da das nicht der Fall war, ist sowohl eine Verwertung der Erkenntnisse der Telefonüberwachung als auch der Vernehmungen der drei Beschuldigten nicht zugelassen worden.

Dieser Umstand kann den deutschen Behörden nicht angelastet werden. Sie haben den tschechischen Behörden nach deutschen Recht verwertbare Erkenntnisse mitgeteilt. Gründe, die dieser Mitteilung hätten entgegenstehen können, sind nicht ersichtlich. Die Verwertung dieser Erkenntnisse ist dann nicht mehr von den deutschen Behörden zu vertreten. Vielmehr liegt es allein im Verantwortungsbereich des ersuchenden Staates zu prüfen, ob die übermittelten Erkenntnisse nach seiner Rechtsordnung verwertbar sind. Dazu gehört insbesondere auch die Prüfung der Frage, ob die Erkenntnisse mit zur Grundlage eines Haftbefehls gemacht werden können, der zur Begründung eines Auslieferungsersuchens dienen soll. Insoweit greift, da der ersuchte Staat grundsätzlich nicht zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der im ersuchenden Staat ergangenen Haftentscheidung berechtigt ist, der auslieferungsrechtliche Grundsatz ein, dass die Verantwortlichkeit des ersuchten Staates grundsätzlich dort endet, wo ein Vorgang in seinem wesentlichen Verlauf von dem ersuchenden Staat nach dessen Willen gestaltet wird (BGHSt 32, 221).

Nach allem kommt somit eine Entschädigung des Verfolgten nach dem StrEG für die erlittene Auslieferungshaft nicht in Betracht. Soweit der BGH (vgl. BGHSt 32, 221, 227) darauf hingewiesen hat, dass der Ausschluss der Entschädigung nach dem StrEG Ansprüche aus Art. 5 Abs. 5 MRK unberührt lasse (vgl. auch OLG Karlsruhe, Die Justiz 1979, 238), hat der Senat darüber nicht zu befinden. Solche Ansprüche - für die hier allerdings unter Berücksichtigung der o.a. Ausführungen nichts ersichtlich ist - sind gegenüber der Landesjustizverwaltung geltend zu machen und müssen ggf. vor den ordentlichen Gerichten eingeklagt werden (vgl. Kleinknecht, a.a.O., Art. 5 MRK Rn. 14 mit weiteren Nachweisen; Schätzler NStZ 1981, 443, OLG Düsseldorf NJW 1992, 646).


zur Startseite "Rechtsprechung"

zum Suchformular

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".