Aktenzeichen: (2) 4 Ausl. 563/96 (75/97)
Leitsatz: Der verfassungsrechtliche Grundsatz, dass jedermann Anspruch darauf hat, dass das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren in angemessener Frist abgeschlossen ist, gilt auch im Auslieferungsverfahren (§ 73 IRG). Eine Gesamtverfahrensdauer von mehr als 22 Jahre macht daher die Auslieferung unzulässig.
Senat: 2
Gegenstand: Auslieferungssache
Stichworte: Zulässigkeit der Auslieferung bei langer Gesamtverfahrensdauer, Einwendungen des Verfolgten. ordre public, Mindeststandard, Verjährung
Normen: IRG 73, IRG 33, IRG 3, MRK 6, StGB 79
Fundstelle: NStZ-RR 1998, 351
Beschluss: Auslieferungssache betreffend den türkischen Staatsangehörigen M.Y. wegen Auslieferung des Verfolgten aus Deutschland in die Republik Türkei zum Zweck der Strafvollstreckung wegen fahrlässiger Tötung (hier: Einwendungen des Verfolgten gegen die Zulässigkeit der Auslieferung).
Auf die Einwendungen des Verfolgten vom 26. Mai, 29. Juli 1997 und 26. März 1998 gegen die mit Beschluss des Senats vom 22. April 1997 erklärte Zulässigkeit der Auslieferung des Verfolgten hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 16.06.1998 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht beschlossen:
Unter Aufhebung des Beschlusses des Senats vom 22. April 1997 wird die Auslieferung des Verfolgten in die Republik Türkei für unzulässig erklärt.
G r ü n d e:
I. 1. Der 1949 geborene Verfolgte ist durch seit dem 9. November 1990 rechtskräftiges Urteil der Strafkammer in Tomarza/Türkei vom 17. April 1990 wegen fahrlässiger Tötung von zwei Personen zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und einer Geldstrafe von 1.000 türkischen Lira verurteilt worden (Az.: 1979/93; Urteil Nr. 1990/39).
Der Verurteilung liegt in etwa folgender Sachverhalt zugrunde: Am 22. November 1975 war der Verfolgte mit seinem Traktor im Kreis Özlüce/Türkei unterwegs. Am Eingang des Dorfes wollte er einen anderen Gang einlegen, was ihm jedoch nicht gelang. Wegen des abschüssigen Weges konnte er das Fahrzeug auch nicht anhalten, so dass der Traktor auf ein anderes Fahrzeug und auf Benzinkanister an einer Tankstelle auffuhr, wodurch zwei Personen zu Tode kamen.
Nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen lässt sich der Ablauf des Strafverfahrens in der Türkei etwa wie folgt feststellen: Die Ermittlungen gegen den Verfolgten wurden von der Staatsanwaltschaft in Tomarza bereits am Tattag aufgenommen, bereits am 28. November 1975 wurde gegen den Verfolgten ein Haftbefehl erlassen und die Voruntersuchung eingeleitet. Der Verfolgte hatte sich, nachdem er zuvor noch in der Türkei einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hatte, unmittelbar nach der Tat in die Bundesrepublik Deutschland begeben, wo er einen Arbeitsplatz innehatte. Nach dem Abschluss der Voruntersuchung, ob der Verfolgte in deren Verlauf gehört worden ist, lässt sich nicht sicher feststellen, erging am 20. Juli 1979 Eröffnungsbeschluss bezüglich der Hauptverhandlung vor der Strafkammer in Develi. Diese erklärte sich aber am 28. August 1979 für unzuständig und verwies die Sache an die Strafkammer in Tomarza. Hier begann am 31. Dezember 1985 die Hauptverhandlung gegen den Verfolgte. Insgesamt haben 15 Hauptverhandlungstermine stattgefunden.
Auf Ersuchen der Strafkammer Tomarza wurde der Verfolgte am 31. August 1989 vom ersuchten Richter beim Amtsgericht Bottrop vernommen. Die Vernehmungsniederschrift lag dem türkischen Gericht in der letzten dort durchgeführten Hauptverhandlung am 17. April 1990 vor und wurde zum Gegenstand der Verhandlung gegen den Verfolgten gemacht. An dieser Hauptverhandlung hat der Verteidiger des Verfolgten, der sich auch zuvor bereits mehrfach bei anstehenden Hauptverhandlungsterminen entschuldigt hatte bzw. diesen auch unentschuldigt ferngeblieben war, nicht teilgenommen.
2. Mit Verbalnote vom 6. Januar 1997 hat die türkische Botschaft in Bonn ein Ersuchen des türkischen Justizministeriums um Auslieferung des Verfolgten in die Republik Türkei zum Zwecke der Strafvollstreckung übermittelt und gleichzeitig die Auslieferungsunterlagen übersandt. Das Ersuchen war gestützt auf das o.a. Urteil der Strafkammer in Tomarza. Der Verfolgte ist am 21. März 1997 durch den Gs-Richter des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer gem. § 28 IRG zu dem Auslieferungsersuchen der türkischen Behörden vernommen worden. Dabei hat er erklärt, dass das Verfahren in der Türkei abgeschlossen sei, weil die Sache verjährt sei.
Auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft hat der Senat zunächst mit Beschluss vom 22. April 1997, die Auslieferung des Verfolgten in die Türkei für zulässig erklärt. Auf die daraufhin erhobenen Einwendungen des Verfolgten hat der Senat mit Beschluss vom 12. August 1997 die Entscheidung über die Einwendungen zurückgestellt und angeregt, bei den türkischen Behörden weitere Angaben, insbesondere zum Verfahrensablauf, einzuholen. Diese liegen inzwischen vor. Der Verfolgte hat seine Einwendungen nun weiter präzisiert. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Einwendungen zurückzuweisen.
II. Die Einwendungen des Verfolgten sind zulässig (§ 33 Abs. 2 IRG) und führen - unter klarstellender Aufhebung des Beschlusses des Senats vom 22. April 1997 - nunmehr dazu, dass die Auslieferung des Verfolgten in die Türkei zur Strafvollstreckung aus dem Urteil des Strafkammer Tomarza vom 17. April 1990 für unzulässig zu erklären war.
1. a) Soweit der Verfolgte mit seinen Einwendungen zunächst geltend macht, es lasse sich den von den türkischen Behörden vorgelegten Unterlagen, insbesondere dem Urteil vom 17. April 1990, schon nicht ausreichend sicher entnehmen, dass die gemäß § 3 IRG für eine Auslieferung erforderliche beiderseitige Strafbarkeit gegeben sei, da dem türkischen Urteil nicht entnommen werden können, welcher Fahrlässigkeitsvorwurf dem Verfolgten wegen seines Fahrverhaltens am 22. November 1975 eigentlich gemacht werde, brauchte der Senat diese Frage nicht abschließend zu entscheiden. Insoweit weist er nur darauf hin, dass nach der vom Senat inzwischen veranlassten erneuten Übersetzung des Urteils vom 17. April 1990 dem Verfolgte nicht nur, ohne nähere Ausführungen und Erläuterungen "der Fehler 8/8" zur Last gelegt wird, sondern der Verfolgte "an diesem Geschehen zu 8/8 schuldig ist". Im übrigen geht auch der Senat davon aus, dass dem Verfolgten, der nach den Feststellungen des türkischen Urteils nicht gebremst hat, ein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden kann, es sich dabei jedoch wegen des festgestellten Gesamtgeschehens nur um einen leichten Fahrlässigkeitsvorwurf handelt.
b) Dahinstehen kann auch die weitere vom Verfolgten aufgeworfene Frage, ob die Auslieferung (auch) deshalb gemäß § 73 IRG in Verbindung mit dem ordre public unzulässig ist, weil die von der Strafkammer Tomarza verhängte Strafe unangemessen hoch ist (vgl. dazu wegen der Einzelheiten Lagodny in Schomburg/Lagodny, Gesetz über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG), 3. Aufl., 1998, § 73 IRG Rn. 60 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Insoweit weist der Senat darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des BVerfG (vgl. Beschluss vom 31. August 1986 - 2 BvR 661/86 - in Eser/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - Rechtsprechungssammlung, Nr. u 134) ein Auslieferungsverbot nur dann in Betracht kommt, wenn es sich um eine "unerträglich schwere Strafe" handelt. Ob dies vorliegend bei der fahrlässigen Tötung von zwei Menschen, für die das türkische Gericht eine Freiheitsstrafe von vier Jahren festgesetzt hat, schon der Fall ist, braucht aus noch darzulegenden Gründen nicht entschieden zu werden. Jedenfalls geht der Senat für die weitere Beurteilung der Zulässigkeit der Auslieferung aber davon aus, dass es sich bei der anzunehmenden nur leichten Fahrlässigkeit um eine "in hohem Maße harte" Strafe handelt.
c) Dahinstehen kann schließlich auch die abschließende Beurteilung der Frage, ob es sich bei dem am 17. April 1990 gegen den Verfolgten ergangenen Urteil der Strafkammer Tomarza um ein sog. Abwesenheitsurteil gehandelt hat und ggf. deshalb die Auslieferung des Verfolgten nach § 73 IRG unzulässig sein könnte (vgl. insoweit zur ständigen Rechtsprechung des Senats (Senat in NStZ 1997, 194 = StV 1997, 364 = StraFo 1997, 211; sowie Senat in StV 1997, 365 = NStZ-RR 1997, 241, jeweils mit weiteren Nachweisen). Insoweit verweist der Senat nur darauf, dass nach den von den türkischen Behörden erteilten Auskünften nun feststeht, dass der Verfolgte und sein Rechtsanwalt - entgegen dem Rubrum des Urteils vom 17. April 1990 - an diesem Tag an der Hauptverhandlung nicht teilgenommen haben. Ob aber allein schon deshalb die für Abwesenheitsurteile geltenden Grundsätze eingreifen (vgl. dazu die oben angeführten Entscheidungen des Senats) oder ob hier, da der Verfolgte vor dem Verlassen der Türkei selbst noch einen Rechtsanwalt beauftragt hat, etwas anderes gilt, brauchte der Senat ebenso nicht zu entscheiden wie die weitere (tatsächliche) Frage, ob und von wem der Verfolgte ggf. jeweils über die in der Türkei stattfindenden Hauptverhandlungstermine informiert war.
2. Die Auslieferung des Verfolgten ist nach Auffassung des Senats jedenfalls wegen der langen Dauer des Verfahrens, in dem nun mehr als 22 Jahre nach Begehung der Tat durch den Verfolgten die Auslieferung zur Strafvollstreckung beantragt wird, unzulässig. Das nach Ansicht des Senats bestehende Auslieferungshindernis ergibt sich aus § 73 IRG in Verbindung mit Art. 6 EuMRK - die Türkei ist der europäischen Menschenrechtskonvention beigetreten (BGH II 1954, 719) - sowie weiter aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. Daraus folgt der (verfassungsrechtliche) Grundsatz eines Anspruchs auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren, aus dem für jedermann das Recht auf Abschluss seines (Straf-)Verfahrens in angemessener Frist abzuleiten ist (vgl. dazu BVerfG NJW 1993, 3254 m.w.N.). In diesem Zusammenhang verkennt der Senat nicht, dass im Auslieferungsrecht grundsätzlich davon auszugehen ist, dass der um Auslieferung eines Verfolgten zur Strafvollstreckung ersuchende Staat mit seinem Auslieferungsantrag zum Ausdruck bringt, dass seine Rechtsordnung die Vollstreckung der Verurteilung, derentwegen das Ersuchen ergeht, im eigenen Hoheitsbericht zulässt. Der ersuchte Staat ist nicht gehalten, diese rechtliche Beurteilung, die ein ausschließliche Angelegenheit des ersuchenden Staats ist, zu überprüfen (BVerfG, Beschluss v. 31. August 1996 - 2 BvR 661/81[ s.o.]). Auch ist grundsätzlich nicht die Vollstreckbarkeit des ausländischen strafgerichtlichen Urteils auf die Vereinbarkeit mit den Normen des deutschen Verfassungsrechts zu überprüfen. Vielmehr kommt auch insoweit nur eine Prüfung am Maßstab der nach Art. 25 GG zu beachtenden Regelungen der völkerrechtlichen Mindeststandards und der unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätze der öffentlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland in Betracht (BVerfG, a.a.O.).
Diese machen nach Auffassung des Senats hier jedoch die Auslieferung des Verfolgten in die Türkei unzulässig. Bei seiner insoweit zu treffenden Entscheidung hat der Senat nicht Art. 10 EuAlÜbK übersehen und auch nicht verkannt, dass das BVerfG (a.a.O.) einen Zeitraum von sieben Jahren zwischen Verurteilung und Auslieferung zur Strafvollstreckung als nicht ausreichend angesehen hat, um die Auslieferung im Hinblick auf die völkerrechtlichen Mindeststandards als unzulässig erklären. Der Senat ist jedoch der Ansicht, dass bei der Prüfung der Frage, ob die völkerrechtlichen Mindeststandards und die unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätze der öffentlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland einer Auslieferung entgegenstehen, nicht nur auf diesen Zeitraum abzustellen ist, sondern auf die gesamte Verfahrensdauer und außerdem in die erforderliche Abwägung alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen sind. Nur eine solche Gesamtabwägung lässt die angemessene, im Hinblick auf Art. 1, 2 GG verfassungsrechtlich gebotene, Berücksichtigung aller Gesichtspunkte zu und ermöglicht die Entscheidung, ob die Mindestrechte des Verfolgten gewahrt sind.
Das ist vorliegend nicht der Fall. Von entscheidendem Gewicht ist insoweit zunächst die Gesamtverfahrensdauer, die nunmehr bereits mehr als 22 Jahre beträgt. Der Verfolgte hat die Tat am 22. November 1975 als damals 26-jähriger begangen. Das Urteil der Strafkammer Tomarza datiert vom 17. April 1990, ist also fast 15 Jahre später ergangen. Nach mehr als sieben weiteren Jahren soll nun die Vollstreckung gegen den heute 49 Jahre, also fast doppelt so alten Verfolgten eingeleitet werden. Es bedarf nach Auffassung des Senats keiner näheren Darlegung, dass dieser Zeitrahmen - auch nach der Rechtsprechung des BVerfG und der Europäischen Gerichtshofs (BVerfG NJW 1993, 3254; EuGRZ 83, 346) - als übermäßig lang und somit als zu lang anzusehen. Damit ist das sich aus der EuMRK ergebende (Mindest-)Recht des Verfolgten auf einen Abschluss seines Verfahrens in angemessener Frist verletzt.
Bei seiner Bewertung hat der Senat mitberücksichtigt, dass die lange Verfahrensdauer sicherlich auch mit darauf zurückzuführen ist, dass der Verfolgte sich unmittelbar nach der Tat in die Bundesrepublik Deutschland begeben hat. Andererseits war aber den türkischen Behörden sein Aufenthaltsort und seine Arbeitsstelle hier bekannt, so dass sich allein mit der Abwesenheit des Verfolgten die (zu) lange Verfahrensdauer nicht erklären lässt. Der Senat verkennt weiter auch nicht, dass nach türkischem Recht zum Zeitpunkt der Verurteilung am 17. April 1990 Strafverfolgungsverjährung noch nicht eingetreten war. Jedoch stand diese kurz bevor. Auch ist davon auszugehen, dass zur Zeit nach türkischem Recht die Strafvollstreckung ebenfalls noch nicht verjährt ist, entsprechendes gilt nach § 79 StGB auch für die Bundesrepublik Deutschland. Andererseits hat dieser Umstand nach Ansicht des Senats jedoch nur geringes Gewicht, da in diesem Zusammenhang nicht übersehen werden darf, dass, als der Verfolgte am 17. April 1990 in der Türkei verurteilt wurde, in der Bundesrepublik Deutschland die absolute Strafverfolgungsverjährung gemäß §§ 78 c Abs. 3 Satz 2 StGB, 78 a, 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB bereits 1985 eingetreten war, zum Zeitpunkt der Verurteilung also mithin fast das 1 ½ -fache der absoluten Verjährungsfrist abgelaufen war. Damit erscheint insgesamt die Gesamtverfahrensdauer von 22 Jahren so außergewöhnlich lang, dass damit jedes hinnehmbare Maß zu überschritten sein scheint (vgl. insoweit BVerfG, Beschluss vom 31. August 1996, 2 BvR 661/86, zur Frage der Verhältnismäßigkeit der Auslieferung, wenn die zugrundeliegende Verurteilung sieben Jahre zuvor erging).
Das gilt auf jeden Fall dann, wenn die übrigen Umstände des Falles mitberücksichtigt werden. Bei der Beurteilung der verfassungsmäßigen Zulässigkeit der Auslieferung des Verfolgten darf nämlich nicht übersehen werden, dass es sich einerseits "nur" um eine Fahrlässigkeitstat handelt, wegen der nun die Strafvollstreckung eingeleitet werden soll. Bei dieser sind zwar zwei Menschen getötet worden, der dem Verfolgten zu machende Fahrlässigkeitsvorwurf ist jedoch - wie dargelegt - nur leicht. Auch ist angesichts dieses (nur leichten) Fahrlässigkeitsvorwurfs die festgesetzte Strafe als zumindest "hart" anzusehen. Schließlich kann der Gang des Verfahrens in der Türkei, insbesondere, dass der Verfolgte zum Zeitpunkt der Verurteilung am 17. April 1990, in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer Tomarza nicht anwaltlich vertreten war, nicht außer Betracht bleiben. Von Bedeutung ist auch der Umstand, dass die erste Hauptverhandlung gegen den Verfolgten mehr als 10 Jahre nach der Tat stattgefunden hat und der Verfolgte im Hauptverfahren erst 1989, also mehr als 14 Jahre nach der Tat, zur Sache gehört worden ist. Diese nach Auffassung des Senats mitzuberücksichtigenden Umstände verstärken die der Auslieferung des Verfolgten schon aufgrund der langen Verfahrensdauer entgegenstehenden verfassungsrechtlichen Bedenken derart, dass diese zu einer verfassungsrechtlichen Schranke erstarken und somit die Auslieferung des Verfolgten in die Republik Türkei als unzulässig anzusehen ist.
III. Nach allem war somit aufgrund der Einwendungen des Verfolgten dessen Auslieferung in die Republik Türkei als unzulässig zu erklären und demgemäss der Beschluss des Senats vom 22. April 1997 auszuheben.
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