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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 BL 19/99 OLG Hamm

Leitsatz: Zum wichtigen Grund im Sinn von § 121 Abs. 1 StPO

Gericht: OLG Hamm

Senat: 2

Gegenstand: Haftprüfung durch das OLG

Stichworte: wichtiger Grund, Einholung eines Sachverständigengutachtens erst durch das Gericht, langer Zeitraum zwischen Anklageerhebung und Hauptverhandlungstermin

Normen: StPO 121, GG Art. 2

Beschluss: Strafsache gegenF.W. wegen Diebstahls (hier: Haftprüfung durch das Oberlandesgericht)

Auf die Vorlage der (Zweit-)Akten zur Haftprüfung gemäß den §§ 121, 122 StPO hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 24.02.1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft, des Angeschuldigten und seines Verteidigers beschlossen:

Die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wird angeordnet.

Die Haftprüfung für die nächsten drei Monate wird dem nach den allgemeinen Vorschriften dafür zuständigen Gericht übertragen.

G r ü n d e:
I. Der Angeschuldigte befindet sich nach seiner vorläufigen Festnahme am 13. August 1998 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Bochum vom 13. August 1998 (64 Gs 3528/98) seit diesem Tag in Untersuchungshaft. Im Haftbefehl vom 13. August 1998 wird dem Angeschuldigten ein am 13. August 1998 begangener Einbruchsdiebstahl zur Last gelegt. In der inzwischen erhobenen Anklage der Staatsanwaltschaft Bochum vom 1. Oktober 1998 werden dem Angeschuldigten drei Einbruchsdiebstähle zur Last gelegt. Insoweit ist der Haftbefehl vom 13. August 1998 inzwischen durch Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 29. Oktober 1998, der dem Angeschuldigten am 5. November 1998 verkündet worden ist, neu gefasst worden und an die Anklage angepasst worden, so dass - entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Senat in StV 1995, 200; siehe auch Beschluss vom 22. 1. 1998 - 2 BL 2/9 - ZAP EN-Nr. 183/98 = StV 1998, 273 = wistra 1998, 158, jeweils mit weiteren Nachweisen) - auch für das Haftprüfungsverfahren gemäß den §§ 121, 122 StPO von den mit der Anklage erhobenen Tatvorwürfen ausgegangen werden kann. Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere wegen des dem Angeschuldigten zur Last gelegten Tatgeschehens, wird auf den angepassten Haftbefehl des Amtsgerichts Bochum vom 29. Oktober 1998 sowie auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bochum vom 1. Oktober 1999 Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat im Beschluss vom 8. Februar 1999 die weitere Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich angesehen und die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft Bochum und der Generalstaatsanwaltschaft dem Senat zur Entscheidung über die Haftfortdauer gemäß den §§ 121, 122 StPO vorgelegt. Der Verteidiger des Angeschuldigten hat wegen dessen besonderer Situation Einwände gegen die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht erhoben.

II. Die Fortdauer der Untersuchungshaft des Angeschuldigten über sechs Monate hinaus war, entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, anzuordnen.

1. Es besteht gegen den Angeschuldigten dringender Tatverdacht hinsichtlich der ihm im Haftbefehl vom 29. Oktober 1998 zur Last gelegten Taten, die auch Gegenstand der Anklage vom 1. Oktober 1999 sind. Der Tatverdacht gegen den Angeschuldigten, der die ihm vorgeworfenen Taten bestreitet, ergibt sich einmal daraus, dass der Angeschuldigte am Tatort "Schlecker-Filiale" auf frischer Tat betroffen worden ist. Im übrigen ergibt er sich daraus, dass an den beiden anderen Tatorten Blutspuren gefunden worden sind, die nach dem Ergebnis des im Ermittlungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vom Angeschuldigten stammen.

2. Als Haftgrund ist der des § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO gegeben. Der Angeschuldigte hat wegen der ihm zur Last gelegten Taten mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil er in der Vergangenheit bereits schon mehrere Male wegen Diebstahls in Erscheinung getreten ist und sich auch durch die Verhängung von Freiheitsstrafen nicht von neuen Taten hat abschrecken lassen. Diese hohe Straferwartung stellt erfahrungsgemäß einen nicht unerheblichen Fluchtanreiz dar, der vorliegend durch andere Umstände nicht gemildert wird. Zwar ist der Angeschuldigte verheiratet. Der Senat ist aber, vor allem wegen des Umstandes, dass der Angeschuldigte zumindest bei zwei der Vorverurteilungen mit einem Bewährungswiderruf rechnen muß, davon überzeugt, dass allein diese sozialen Bindungen, soweit sie denn wegen des Verhaltens des Angeschuldigten überhaupt noch als tragfähig angesehen werden können, den Angeschuldigten, der auch nicht über eine Arbeitsstelle verfügt, nicht davon abhalten würden, sich dem Verfahren durch Flucht zu entziehen, wenn er auf freien Fuß käme.

3. Demgemäss war der Zweck der Untersuchungshaft auch nicht mit weniger einschneidenden Maßnahmen nach § 116 StPO, insbesondere nicht durch eine Kaution, zu erreichen.

Es steht die bisher gegen den Angeschuldigten vollzogene Untersuchungshaft im übrigen auch noch nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Tatvorwürfe und der im Fall der Verurteilung zu erwartenden Freiheitsstrafe (vgl. zur Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes BVerfG StV 1998, 558; zur Verhältnismäßigkeit siehe auch die Beschlüsse des Senats vom 4. Januar 1999 - 2 Ws 600/98 - und vom 13. Januar 1999 - 2 Ws 3/99). Von Bedeutung ist bei der insoweit erforderlichen Abwägung insbesondere, dass es sich um eine sog. Sechs-Monats-Prüfung handelt.

4. Die besonderen Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO, unter denen die Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus fortdauern darf, sind ebenfalls noch gegeben.

Nach § 121 Abs. 1 StPO kommt - solange kein auf Freiheitsentziehung lautendes Urteil vorliegt - die Fortdauer von Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus nur dann in Betracht, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang oder ein anderer wichtiger Grund ein Urteil noch nicht zugelassen haben. Bei der insoweit erforderlichen Prüfung des Verfahrens(fort)- gangs sind die Ausnahmetatbestände des § 121 Abs. 1 StPO grundsätzlich eng auszulegen (vgl. u.a. BVerfGE 36, 264, 271 mit weiteren Nachweisen; siehe auch BVerfG NJW 1980; 1448; 1992, 1749 f. = StV 1991, 565; vgl. die weiteren Rechtsprechungsnachweise bei Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 121 StPO Rn. 18 ff.), jedoch ist anerkannt, dass schwierige, umfangreiche Ermittlungen und/oder die Einholung von Sachverständigengutachten die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigen können.

Nach den dem Senat vorliegenden Akten ist das Verfahren von der Staatsanwaltschaft zügig gefördert worden. Diese hat unter dem 4. September 1998 die Einholung des molekulargenetischen Sachverständigengutachtens angeordnet, das dann schon unter dem 16. September 1998 erstattet worden ist. Die Staatsanwaltschaft hat dann bereits unter dem 1. Oktober 1998 Anklage beim Schöffengericht erhoben. Die Anklage ist dem Verteidiger des Angeschuldigten am 26. Oktober 1998 zugestellt worden. Der neue Haftbefehl vom 29. Oktober 1998 wurde dem Angeschuldigten am 5. November 1998 verkündet. Am 27. November 1998 hat der Amtsrichter die Einholung eines Gutachtens zu den Fragen der §§ 20, 21 StGB und §§ 63, 64 StGB beschlossen. Der Gutachtenauftrag ist Anfang Dezember 1998 erteilt worden. Das Gutachten, mit dessen Eingang nach Mitteilung des Sachverständigen vom 4. Dezember 1998 innerhalb von 2 bis 3 Monaten zu rechnen war, liegt noch nicht vor. Wie eine telefonische Anfrage des Senats am 18. Februar 1999 bei dem Sachverständigen ergeben hat, ist aber nun mit dem Eingang des Gutachtens in spätestens vier Wochen zu rechnen. Der Sachverständige hat den Angeschuldigten bereits exploriert. Er muß nur noch den Eingang von Unterlagen über eine frühere Therapie des Angeschuldigten, die unter dringend angefordert worden sind, abwarten. Mit deren Eingang ist nach Auskunft des Sachverständigen in nächster Zeit zu rechnen, so dass dann unverzüglich das schriftliche Gutachten erstattet werden kann. Eine telefonische Anfrage des Senats beim Schöffengericht hat zudem ergeben, dass dieses die Hauptverhandlung am 14. April 1999 beginnen kann/wird.

Nach allem ist damit das vorliegende Verfahren noch ausreichend gefördert worden. Insbesondere die durch die Erstellung des Gutachtens eingetretene - geringfügige - Verzögerung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Senat weist allerdings darauf hin, dass es sich empfehlen dürfte, die Einholung eines - auf der Hand liegenden - Gutachtens nicht erst rund zwei Monate nach Eingang der Akten beim Amtsgericht zu beschließen, sondern unmittelbar nach deren Eingang. Selbst wenn aber durch diese Sachbehandlung ein Zeitverlust eingetreten sein sollte, ist dieser nicht so erheblich, dass er - auch unter Berücksichtigung des sich aus Art. 2 Abs. 2 GG ergebenden Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Angeschuldigten - zur Aufhebung des Haftbefehls führen müsste. Der Senat weist allerdings darauf hin, dass weitere Verzögerungen des Verfahrensabschlusses angesichts der bisherigen Dauer der Untersuchungshaft und des bisherigen Verfahrensablaufs nicht mehr hinnehmbar erscheinen dürften und das staatliche Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung zugunsten des Freiheitsanspruchs des noch nicht verurteilten Angeschuldigten im Hinblick auf die Bedeutung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG dann zurücktreten müsste.

Er weist außerdem darauf hin, dass ein so langer Zeitraum zwischen Eingang der Anklage - Anfang Oktober 1998 - und Beginn der Hauptverhandlung - 14. April 1999 - in der Regel nicht hinnehmbar sein dürfte. Grundsätzlich sind Haftsachen vorrangig zu behandeln. Deshalb müssen ggf. Hauptverhandlungstermine in anderen (Nichthaft)Sachen aufgehoben und Haftsachen verhandelt werden. Dies war vorliegend nur deshalb entbehrlich, weil der Eingang des Sachverständigengutachtens sich - aus vom Amtsgericht nicht zu vertretenden - Umständen verzögert hat.

III. Die Nebenentscheidung beruht auf § 122 Abs. 3 Satz 3 StPO.


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