Aktenzeichen: 2 Ss OWi 10/99 OLG Hamm
Leitsatz: Wenn mit dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG geltend gemacht werden soll, dass das rechtliche Gehör dadurch verletzt worden sei, dass dem Betroffenen nicht das letzte Wort erteilt und seinem Verteidiger keine Gelegenheit gegeben worden sei, den Schlussvortrag zu halten, ist es zur ausreichenden Begründung des Zulassungsantrags erforderlich, dass vorgetragen wird, was bei Gewährung des letzten Wortes bzw. des Schlussvortrags noch vorgetragen worden wäre .
Senat: 2
Gegenstand: Zulassung der Rechtsbeschwerde
Stichworte: Zulassung der Rechtsbeschwerde, Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Nichterteilung des letzten Worts, letztes Wort, ausreichende Begründung des Zulassungsantrags, kein Plädoyer des Verteidigers, Schlussvortrag
Normen: OWiG 80 , StPO 258
Fundstelle: MDR 1999, 887; wistra 1999, 319; VRS 97, 142; StraFo 1999, 350; DAR 1999, 566 (Ls.
Beschluss: Bußgeldsache gegen G.W., wegen fahrlässigen Verstoßes gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften.
Auf den Antrag des Betroffenen vom 12. Oktober 1998 auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Schwelm vom 12. Oktober 1998 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 15. März 1999 durch den Richter am Oberlandesgericht (als Einzelrichter gem. § 80 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 OWiG) nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.
G r ü n d e:
I. Das Amtsgericht hat den Betroffenen im angefochtenen Urteil "wegen fahrlässigen Verstoßes gegen die Lebensmittelverordnung - fahrlässige Verletzung der Aufsichtspflicht - zu einer Geldbuße von 300,-- DM verurteilt". Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Betroffenen, mit dem er u.a. geltend macht, die Rechtsbeschwerde sei wegen Versagung des rechtlichen Gehörs zuzulassen, da sowohl seinem Verteidiger keine Gelegenheit zu einem Plädoyer als auch ihm nicht das letzte Wort gewährt worden sei. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen.
II. Das Rechtsmittel war zu verwerfen, da ein Zulassungsgrund nicht gegeben ist. Nach § 80 Abs. 1 OWiG kommt die Zulassung der Rechtsbeschwerde bei einer 200 DM übersteigenden Geldbuße in Betracht, wenn die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zu Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen ist (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG) oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufgehoben werden muß (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG). Einer dieser Zulassungsgründe liegt jedoch nicht vor.
a) Die Rechtsbeschwerde war weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bzw. zur Fortbildung des Rechts (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 80 Abs. 2 OWiG) zuzulassen. Die an die Feststellung einer Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG zu stellenden Anforderungen sind in der obergerichtlichen Rechtsprechung ausreichend geklärt (vgl. die Erläuterungen zu § 130 OWiG bei Göhler, OWiG, 12. Aufl.; siehe auch Beschluss des Senats vom 9. November 1995, 2 Ss OWi 1177/95, in ZLR 1996, 71 = LRE 32, Nr. 64).
Es ist auch kein Grund ersichtlich, der die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung rechtfertigen würde.
b) Soweit der Betroffene die Verletzung rechtlichen Gehörs rügt und damit den Zulassungsgrund des § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG geltend macht, ist seine Verfahrensrüge (vgl. Göhler, a.a.O., § 80 OWiG Rn. 16 d; § 79 OWiG Rn. 27 d, 31) schon nicht ausreichend begründet, so dass der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde auch insoweit als (unzulässig) zu verwerfen war (Göhler, a.a.O.).
Nach einhelliger Auffassung aller Obergerichte kommt die Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Versagung des rechtlichen Gehörs nicht in Betracht, um nur die Nachprüfung des Urteils unter diesem Gesichtspunkt zu ermöglichen. Vielmehr ist bereits im Zulassungsverfahren zu prüfen, ob das rechtliche Gehör verletzt ist (BVerfG NJW 1992, 2811). Hierzu muß das Rechtsbeschwerdegericht schon im Zulassungsverfahren die erforderlichen Feststellungen treffen (Göhler, a.a.O., § 80 OWiG Rn. 16 c). Das bedeutet, dass der Betroffene mit seiner Rüge substantiiert darlegen muß, was er im Falle seiner Anhörung geltend gemacht hätte (vgl. zuletzt u.a. Beschluss des Senats vom 11. September 1998, 2 Ss OWi 1021/98, in ZAP EN-Nr. 888/98 = NStZ-RR 1999, 23 = VRS 99, 60 mit weiteren Nachweisen; siehe auch OLG Hamm NZV 1993, 244 und BayObLG NStZ-RR 1998, 344; OLG Köln NStZ-RR 1998, 345; siehe im übrigen die weiteren Rechtsprechungshinweise bei Göhler, a.a.O.). Denn nur dann ist das Rechtsbeschwerdegericht in der Lage zu prüfen, ob die angefochtene gerichtliche Entscheidung auf einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG beruht und dem Betroffenen tatsächlich rechtliches Gehör verwehrt worden ist.
Der Betroffene rügt insoweit, dass sein Recht auf rechtliches Gehör dadurch verletzt worden sei, dass ihm nicht das letzte Wort erteilt und seinem Verteidiger keine Gelegenheit gegeben worden sei, den Schlussvortrag zu halten (§ 258 Abs. 1, Abs. 2 StPO). Dahinstehen kann, ob dies zutrifft oder ob sich ggf. aus dem Protokoll der Hauptverhandlung auch das Gegenteil entnehmen lässt. Denn selbst wenn der Vortrag der Rechtsbeschwerde zutreffend wäre, könnte er vorliegend nicht zur Zulassung gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG führen.
Soweit der Betroffene geltend macht, ihm sei das letzte Wort nicht gewährt worden, ist der Zulassungsantrag schon deshalb, worauf die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zutreffend hinweist, nicht ausreichend begründet, weil der Betroffene nicht vorträgt, was er, wenn ihm das letzte Wort gewährt worden wäre, zu seiner Entlastung noch vorgetragen hätte. Dazu hätte der Betroffene aber vortragen müssen, weil anderenfalls das Rechtsbeschwerdegericht nicht bereits im Zulassungsverfahren prüfen kann, ob die angefochtene Entscheidung auf dem geltend gemachten Verfahrensverstoß beruht (Vgl. u.a. BVerfG NJW 1992, 2811, OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 210; OLG Hamm, a.a.O.; Göhler, a.a.O., § 80 Rn. 16 b, 16 c mit weiteren Nachweisen), und deshalb die Rechtsbeschwerde, um eine Verfassungsbeschwerde zu ersparen, wegen Versagung des rechtlichen Gehörs zuzulassen ist.
Entsprechendes gilt für den darüber hinaus geltend gemachten Verstoß gegen § 258 Abs. 1 StPO. Auch insoweit wird nicht ausreichend mitgeteilt, was der Verteidiger in seinem Schlussvortrag vorgetragen hätte. Etwas anderes folgt nicht daraus, dass der Betroffenen vorträgt, sein Verteidiger hätte einen Beweisantrag gestellt. Denn bei dem in der Rechtsbeschwerdebegründung mitgeteilten Antrag handelt es sich nicht um einen Beweisantrag i.e.S., den der Tatrichter nur unter Berücksichtigung des § 244 Abs. 3, 4, 6 StPO, 77 OWiG hätte ablehnen können. Vielmehr handelt es sich lediglich um eine sog. Beweisanregung, da der im Antrag mitgeteilten Beweistatsache, worauf die Generalstaatsanwaltschaft ebenfalls zutreffend hinweist, jeglicher konkreter zeitlicher Bezug zu dem dem Betroffenen zur Last gelegten Vorfall fehlt. Damit bestand im Hinblick auf § 244 Abs. 1 StPO für den Tatrichter keinerlei Veranlassung, dieser Anregung nachzugehen.
III. Der Senat sieht Anlas zu folgendem Hinweis: Der Tatrichter wird in Zukunft, wenn schon nicht das sonst übliche Formular des Protokolls der Hauptverhandlung verwendet wird, darauf zu achten haben, dass das Protokoll der Hauptverhandlung widerspruchsfrei sein muß, um seiner Kontroll- und Beweisfunktion gerecht zu werden. Damit dürften Durchstreichungen usw. grundsätzlich zu vermeiden sein, wenn das Protokoll nicht, wie vorliegend, widersprüchlich werden soll.
Das Amtsgericht wird außerdem darauf zu achten haben, dass die wesentlichen Förmlichkeiten der Hauptverhandlung eingehalten werden. Dazu gehört insbesondere das dem Betroffenen gem. § 258 Abs. 2 StPO zu gewährende letzte Wort und die gemäß § 258 Abs. 1 StPO dem Verteidiger zu gewährende Möglichkeit zum Schlussvortrag. Beides ist grundsätzlich unverzichtbar und sichert den verfassungsrechtlichen Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör. Da es sich um sog. wesentliche Förmlichkeiten der Hauptverhandlung handelt, dürfte es nicht darauf ankommen, ob "denn tatsächlich alles förmlich erfolgen" muß.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 79 Abs. 3 OWiG.
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