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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 (s) Sbd. 4 - 25/95 OLG Hamm

Leitsatz: Zur Bemessung der Pauschvergütung in einem Umfangsverfahren

Senat: 2

Gegenstand: Pauschvergütung

Stichworte: Umfangsverfahren, Wahlverteidigerhöchstgebühr, besonders umfangreiches Verfahren, zahlreiche Reisen des Pflichtverteidigers

Normen: BRAGO 99

Beschluss: Strafsache gegen B.M. wegen Mordes u.a. (hier: Pauschvergütung für den bestellten Verteidiger)

Auf den Antrag des Rechtsanwalts K. vom 5. Dezember 1994 auf Bewilligung einer Pauschvergütung für die Verteidigung des früheren Angeklagten hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 12.05.1995 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Amtsgericht nach Anhörung des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts beschlossen:

Dem Antragsteller wird anstelle seiner gesetzlichen Gebühren in Höhe von insgesamt 96.865 DM eine Pauschvergütung von 150.000 DM (in Worten: einhundertfünfzigtausend Deutsche Mark) bewilligt.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

G r ü n d e:
I. Dem früheren Angeklagten wurde in der Anklageschrift vom 8. August 1989 Mord sowie vielfache Beihilfe zum Mord an in Lettland lebenden Juden während des 2. Weltkriegs zwischen 1941 und 1942 zur Last gelegt. Das verfahren gegen den früheren Angeklagten ist nach vierjähriger Hauptverhandlung endgültig am 18. Februar 1994 eingestellt worden.

Der Antragsteller wurde dem ehemaligen Angeklagten am 15. August 1989 beigeordnet. Danach hat er ab 18. Januar 1990 bis zur Einstellung des Verfahrens an 188 Hauptverhandlungstagen teilgenommen. Er hat außerdem an 11 Auslandsreisen nach Riga, Chicago, New York, Melbourne und Warschau teilgenommen, die insgesamt 94 Tage gedauert haben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die dem Antragsteller bekannten Stellungnahmen des Leiters des Dezernats 10 vom 18. Februar 1993 und vom 6. April 1995 Bezug genommen. Der Senat hat durch Beschluss vom 25. März 1995 (2 (s) Sbd 3 - 15/93 OLG Hamm) dem Antragsteller als Abschlag auf eine künftige Pauschvergütung ein betrag von 35.000,-- DM gewährt. Auf diesen Beschluss wird ebenfalls Bezug genommen.

Mit seinem Antrag vom 5. Dezember 1994 hat der Antragsteller für seine Tätigung als bestellter Verteidiger eine Pauschvergütung von 450.000 DM, was der doppelten Höhe der Wahlverteidigergebühr entspreche, beantragt. Die gesetzlichen Gebühren des Antragstellers betragen 96.865 DM (560,00 DM + 187 x 515,00 DM). Der Vertreter der Staatskasse hat zu dem Antrag dahingehend Stellung genommen, dass er sowohl wegen der besonderen Schwierigkeit als auch wegen des besonderen Umfangs, den das Verfahren aufgewiesen habe, gegen die Bewilligung einer Pauschvergütung keine Bedenken habe. Auf die dem Antragsteller bekanntgegebene Stellungnahme vom 5. April 1995 wird Bezug genommen.

II. Der Senat schließt sich der Stellungnahme des Vertreters der Staatskasse an. Es bedarf, worauf der Senat bereits in seinem Beschluss vom 25. März 1993 hingewiesen hat, angesichts der Thematik und des Umfangs des Prozessstoffes, der Dauer des Verfahrens und den Besonderheiten der Beweisaufnahme keiner näheren Begründung, dass dem Antragsteller ein Anspruch auf Bewilligung einer Pauschvergütung gem. § 99 BRAGO zusteht. Bei der Bemessung hat der Senat einerseits das umfangreiche Aktenmaterial, in das sich der Antragsteller einarbeiten musste, die Teilnahme an der mehr als vier Jahre dauernden Hauptverhandlung sowie die 11 Auslandsreisen, an denen der Antragsteller teilgenommen hat, berücksichtigt. Andererseits konnte bei der Bewertung der Tätigkeit des Antragstellers nicht übersehen werden, dass seine Arbeitskraft im Zusammenhang mit der Hauptverhandlung vom Verfahren weder ausschließlich noch fast ausschließlich in Anspruch genommen worden ist. Die durchschnittliche Verhandlungsdauer der einzelnen Hauptverhandlungstermine hat nämlich knapp unter einer Stunde gelegen, was weit unter dem Durchschnitt von gewöhnlichen Schwurgerichtsverfahren liegt. Deshalb hat der Senat die arbeitsmäßige Belastung des Antragstellers durch die Teilnahme an den Hauptverhandlungen als durch die ihm für jeden Fortsetzungstermin zustehende gesetzliche Gebühr als abgegolten angesehen. darüber hinaus hat der Senat dem Antragsteller jedoch für jeden Tag seiner Teilnahme an einer der 11 Auslandsreisen, also für 94 Tage, einen pauschalen Zuschlag von 500,-- DM zugebilligt, durch den nach Auffassung des Senats die durch die Reisen verursachte Abwesenheit von der Kanzlei ausgeglichen ist.

Damit ergibt sich folgende Berechnung der festgesetzten Pauschvergütung:

188 Hauptverhandlungstage: 1 x 560,-- DM = 560,-- DM
187 x 515,-- DM = 96.305,-- DM
94 Reisetage 94 x 500,-- DM = 47.000,-- DM

Insgesamt hat der Senat somit - nach oben abgerundet - eine Pauschvergütung von insgesamt 150.000,-- DM als angemessen angesehen, woraus zugleich folgt, dass der weitergehende Antrag des Antragstellers zurückzuweisen war.


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