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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 Ss OWi 381/99 OLG Hamm

Leitsatz: Der Betroffene ist genügend i.S. von § 74 Abs. 2 OWiG entschuldigt, wenn er aufgrund einer Mitteilung in der Ladung, wonach er zum Erscheinen in der Hauptverhandlung nicht verpflichtet sei, der Hauptverhandlung fernbleibt .

Gericht: OLG Hamm

Senat: 2

Gegenstand: Rechtsbeschwerde

Stichworte: Verwerfung des Einspruchs, genügende Entschuldigung i.S. von § 74 Abs. 2 OWiG, Mitteilung in der Ladung, wonach der Betroffene zum Erscheinen in der Hauptverhandlung nicht verpflichtet ist, Ausbleiben des Betroffenen

Normen: OWiG 74

Fundstelle: NZV 1999, 307; DAR 1999, 327 (Ls.); VRS 97, 190

Beschluss: Strafsache gegen M.M. wegenfahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 22. Januar 1999 gegen das Urteil des Amtsgerichts Schwerte vom 7. Januar 1999 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 20.04.1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gem. § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht Schwerte zurückverwiesen.

G r ü n d e:
I. Gegen den Betroffenen, der von Beruf Rechtsanwalt ist, ist durch Bußgeldbescheid des Oberkreisdirektors des Kreises Unna vom 1. Juli 1998 wegen einer am 2. März 1998 begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung eine Geldbuße von 260,-- DM und ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt worden. Hiergegen hat der Betroffene Einspruch eingelegt. Das Amtsgericht hat daraufhin Termin zur Hauptverhandlung auf den 7. Januar 1999 bestimmt. Der Betroffene ist von der Pflicht zum Erscheinen nicht entbunden worden. Zu dem Hauptverhandlungstermin ist der Betroffene durch zwei Ladungen zugleich als Betroffener und als Verteidiger geladen worden. In der ihm als Betroffenen zugegangen Ladung heißt es: "Zum Erscheinen in der Hauptverhandlung sind Sie nicht verpflichtet". In der ihm als Verteidiger zugegangenen Ladung wird mitgeteilt, dass das Gericht, "die Betroffene/den Betroffenen von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden" hat.

Der Betroffene ist in der Hauptverhandlung am 7. Januar 1999 nicht erschienen. Das Amtsgericht hat seinen Einspruch gem. § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben.

II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache - zumindest vorläufig - Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung an das Amtsgericht.

Der Betroffene macht mit seiner ausreichend im Sinn von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO begründeten Verfahrensrüge zu Recht geltend, dass das Amtsgericht seinen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid nicht gemäß § 74 Abs. 2 OWiG hätte verwerfen dürfen. Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang allerdings, ob der Verwerfung des Einspruchs schon entgegenstand, dass der Verteidiger des Betroffenen, der sich erst nach der Terminsanberaumung als Verteidiger unter Vorlage einer Vollmacht gemeldet hat, nicht noch zum Termin geladen worden ist oder ob dies, da der Verteidiger durch die ihm gewährte Akteneinsicht Kenntnis vom Termin hatte und dieser kurz bevor stand, entbehrlich war (vgl. dazu Tolksdorf in Karlsruher Kommentar zur StPO, 4. Aufl., § 218 StPO Rn. 5).

Die Verwerfung ist jedenfalls nämlich deshalb zu Unrecht erfolgt, weil die Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 OWiG nicht vorgelegen haben. Zwar ist, was der Verteidiger des Betroffenen bei der Begründung des Rechtsmittels übersieht, dieser tatsächlich nicht von seiner Pflicht zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden worden, so dass nach § 74 Abs. 2 OWiG bei Nichterscheinen des Betroffenen grundsätzlich die Verwerfung des Einspruchs die zwingende verfahrensrechtliche Folge des Ausbleibens sein musste, wenn der Betroffene nicht genügend entschuldigt war. Dies war indes jedoch der Fall. Dem Betroffenen ist in beiden ihm zugegangenen Ladungen mitgeteilt worden, dass er zum Erscheinen in der Hauptverhandlung nicht verpflichtet war. Auf diese amtliche Mitteilung durfte der Betroffene, der die Richtigkeit der Mitteilung nicht überprüfen kann, vertrauen, so dass ihm aus seinem Fernbleiben im Termin Nachteile in Form der Verwerfung seines Einspruchs nicht erwachsen durften. Sein Ausbleiben war vielmehr genügend entschuldigt.


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