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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 Ss OWi 808/95 OLG Hamm

Leitsatz: 1. Kein Absehen vom Fahrverbot bei fahrlässigem Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 45 km/h zur Nachtzeit.
2. Der Tatrichter muß sich der Möglichkeit bewusst gewesen sein, von der Verhängung eines Fahrverbots bei gleichzeitiger Erhöhung der Geldbuße abzusehen und dies in den Entscheidungsgründen grundsätzlich erkennen lassen.

Gericht: OLG Hamm

Senat: 2

Gegenstand: Rechtsbeschwerde

Stichworte: erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts, Möglichkeit des Absehens vom Fahrverbot, Entscheidungsgründe, berufliche Gründe, persönliche Gründe

Normen: StVG 25, StVO 3

Fundstelle: ZAP EN-Nr. 890/95; VRS 90, 60; NStZ-RR 1996, 51; StVE § 3 StVO Nr. 140

Beschluss: Bußgeldsache gegen H.M. wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Lünen vom 2. Januar 1995 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 27.07.1995 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Amtsgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwalt gem. § 79 Abs. 5 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Das Urteil des Amtsgerichts Lünen vom 2. Januar 1995 wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Lünen zurückverwiesen.

G r ü n d e:
I. Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit "gem. §§ 3 Abs. 3, 24, 49 StVO in Verbindung mit § 24 StVG" verurteilt. Nach den getroffenen Feststellungen befuhr der Betroffene am 29. Mai 1994 mit einem PKW BMW gegen 00.22 Uhr in Werne die Landwehrstraße mit einer Geschwindigkeit von 98 km/h, obwohl die zulässige Höchstgeschwindigkeit dort nur 50 km/h betrug. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte mit einem Radarmessgerät "Multanova 6 F". Das Amtsgericht ist unter Berücksichtigung eines Toleranzwertes von 3 km/h von einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 45 km/h ausgegangen und hat gegen den Betroffenen die Regelgeldbuße nach der BußgeldkatalogVO von 250 DM festgesetzt und außerdem ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.

Bei der Begründung des verhängten Fahrverbots hat das Amtsgericht u.a. ausgeführt:

"Das Gericht sah weiter unter Abwägung sämtlicher für und gegen den Betroffenen sprechenden Umstände keinen Anlass, von der Verhängung eines einmonatigen Fahrverbots abzusehen. Der Betroffene hat die zulässige Höchstgeschwindigkeit in ganz erheblichem Maße überschritten und er wird auch nicht in unverhältnismäßiger Weise durch ein einmonatiges Fahrverbot betroffen, weil er eine Tankstelle betreibt. Die Tankstelle liegt nur wenige Kilometer von der Wohnung des Betroffenen entfernt, und er kann ohne weiteres die nötigen Fahrten mit Hilfe eines Taxis oder durch die Unterstützung von Verwandten oder Bekannten für die überschaubare Zeit eines Monats die Fahrten bewältigen, ohne dass sein Erwerbsbetrieb in erheblichem Maße gefährdet wäre."

Mit seiner Rechtsbeschwerde macht der Betroffene u.a. geltend, es müsse ausnahmsweise von einem Fahrverbot abgesehen werden, da ein Fahrverbot - wegen der von ihm ständig in kürzester Frist durchzuführenden Fahrten - existenzbedrohende Auswirkungen habe; auch setze das angefochtene Urteil sich u.a. nicht damit auseinander, dass es sich um einen Geschwindigkeitsverstoß zur Nachtzeit handle, zu der nur wenig Verkehr geherrscht habe. Die Generalstaatsanwalt hat beantragt, die Rechtsbeschwerde zu verwerfen.

II. Die zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat - zumindest vorläufigen - Erfolg.

1. Die vom Amtsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gem. den §§ 3 Abs. 3, 49 StVO, 24 StVG; soweit das Amtsgericht im Tenor der angefochtenen Entscheidung auch § 24 StVO aufführt, geht der Senat davon aus, dass das auf einem Versehen beruht, da die Vorschrift in den Gründen nicht mehr erwähnt wird und Feststellungen insoweit auch nicht getroffen werden. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das angefochtene Urteil sich hinsichtlich der Feststellungen zur Zuverlässigkeit der Geschwindigkeitsmessung auf die Feststellung, dass die Messung mit dem Radargerät "Multanova 6 F" vorgenommen worden sei, beschränkt, und der Tatrichter - ersichtlich zum Ausgleich von Messungenauigkeiten - ein Toleranzwert von 3 km/h von der gemessenen Geschwindigkeit abgezogen hat. Dies ist, wenn - wie hier - keine Besonderheiten vorliegen, ausreichend (vgl. OLG Hamm NStZ 1990, 546; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 33. Aufl. 1995, § 3 StVO Rn. 59 m.w.N.), zumal der Betroffene weder die Geschwindigkeitsüberschreitung an sich noch deren Höhe bestritten hat. Damit ist die Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs wirksam.

2. Die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs lässt jedoch - entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft - Rechtsfehler erkennen, die insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen.

Zutreffend ist es allerdings, wenn das Amtsgericht davon ausgeht, dass eine Ausnahmefall, der ein Absehen von der Verhängung des nach der lfd. Nr. 5.3.4. der Tabelle 1 a "Geschwindigkeitsüberschreitungen" der BußgeldkatalogVO vorgesehenen Regelfahrverbots rechtfertigen würde (vgl. dazu Jagusch/Hentschel, a.a.O., § 25 StVG Rn. 15 ff. m.w.N.; sowie insbesondere BGHSt 38, 231 = NZV 1992, 286), nicht vorliegt. Dazu reichen die Tatumstände und die sich aus der Person des Betroffenen ergebenden Umstände weder allein noch gemeinsam aus. Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass - entgegen der Ansicht des Betroffenen - Umstände, die seine Tat aus der Mehrzahl der sonstigen Fälle, die dem Regelfall unterliegen, herausheben könnten, nicht erkennbar sind. Wenn der Betroffene geltend macht, er habe die Geschwindigkeitsüberschreitung zur Nachtzeit begangen, weshalb andere Verkehrsteilnehmer konkret nicht gefährdet worden seien, übersieht er, dass die Regelahndung nach der BußgeldkatalogVO gerade nicht davon ausgeht, dass durch die zu ahndende Verkehrsordnungswidrigkeit andere Verkehrsteilnehmer konkret gefährdet werden (so u.a. auch BayObLG VRS 88, 303 und Beschluss des erkennenden Senats vom 26. Juni 1995 - 2 Ss OWi 703/95). Das folgt für das Fahrverbot aus § 2 Abs. 1 BußgeldkatalogVO, in dem die Verwirklichung bestimmter Tatbestände als grobe Pflichtverletzungen i.S. des § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG qualifiziert sind, die in der Regel zur Verhängung eines Fahrverbots führen, ohne dass eine Vorahndung oder eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer allgemein vorausgesetzt würde (BayObLG, a.a.O.; OLG Naumburg NZV 1995, 161). Ebenfalls nicht zu beanstanden ist es in diesem Zusammenhang, dass das Amtsgericht nicht (zusätzlich auch noch) darauf abgestellt hat, dass der Betroffene verkehrsrechtlich in den letzten zwei Jahren nicht in Erscheinung getreten ist. Die BußgeldkatalogVO geht, wie es für die Geldbuße aus § 1 Abs. 2 Satz 2 BußgeldkatalogVO folgt, grundsätzlich von einem noch nicht vorbelasteten Betroffenen aus (BayObLG, a.a.O.; o.a. Beschluss des Senats).

Auch die Ausführungen und die Feststellungen des Amtsgerichts zu der Frage, ob nicht in der Persönlichkeit der Betroffenen Umstände gegeben sind, die ausnahmsweise das Absehen von der Verhängung des Regelfahrverbots rechtfertigen würden, halten einer rechtlichen Überprüfung stand. Insoweit hat das Amtsgericht nicht verkannt, dass nicht jeder berufliche Nachteile die Ausnahme vom Regelfahrverbot rechtfertigt, sondern grundsätzlich nur eine Härte ganz außergewöhnlicher Art, die ggf. im Verlust der wirtschaftlichen Existenz zu sehen ist (vgl. OLG Hamm, NZV 1991, 121; siehe auch OLG Oldenburg ZfS 1995, 34 und die Zusammenstellung bei Bode ZfS 1995, 21 m.w.N.; sowie BVerfG NJW 1995, 1541; OLG Düsseldorf NZV 1995, 161; und schließlich Beschlüsse des Senats vom 9. Juni 1995 in 2 Ss OWi 623/95; vom 26. Juni 1995 in 2 Ss OWi 703/95; vom 18. Juli 1995 in 2 Ss 386/95 und vom 20. Juli 1995 in 2 Ss OWi 830/95). Diese Härte hat das Amtsgericht hier mit zutreffenden Erwägungen verneint. Die vom Betroffenen mit der Rechtsbeschwerde zusätzlich geltend gemachten Erschwernisse und Behinderungen führen - auch unter Beachtung des nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu berücksichtigenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (s. NZV 1994, 157, NJW 1995, 1541) - zu keiner anderen Beurteilung. Die durch ein Fahrverbot eintretenden beruflichen Auswirkungen auf den Betroffenen sind im wesentlichen vergleichbar mit denen, die jeder Kraftfahrer, gegen den ein Fahrverbot verhängt wird, hinnehmen muß.

Rechtsfehlerhaft und damit zu beanstanden ist es jedoch, dass Amtsgericht sich bei der Begründung der Verhängung des Fahrverbots nicht auch mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob nicht von der Verhängung bei gleichzeitiger Erhöhung der festgesetzten Geldbuße abgesehen werden konnte, weil bei diesem Betroffenen der mit dem Fahrverbot erstrebte Besinnungs- und Erziehungseffekt auch auf diese Weise erreicht werden kann. Zwar ist das Gericht bei Vorliegen eines Regelfalls nach der BußgeldkatalogVO, wenn keine durchgreifenden Anhaltspunkte für ein Abweichen erkennbar sind, von der Verpflichtung enthoben, die grundsätzliche Angemessenheit der Verhängung eines Fahrverbots besonders zu begründen. Desgleichen sind auch keine näheren Feststellungen dazu erforderlich, ob - unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - der durch das Fahrverbot angestrebte Erfolg auch durch eine Erhöhung der Geldbuße erreicht werden kann. Der Tatrichter muß sich aber dieser Möglichkeit bewusst gewesen sein und dies in den Entscheidungsgründen grundsätzlich erkennen lassen (vgl. BGH NJW 1992, 446; OLG Hamm - 2 Ss OWi 1465/94; zuletzt Beschluss der oben bereits erwähnte Beschluss des Senats vom 20. Juli 1995; s.a. Jagusch/Hentschel, a.a.O., m.w.N. aus der Rechtsprechung).

Daran fehlt es hier. Die Feststellung des Amtsgerichts, dass es unter Abwägung sämtlicher für und gegen den Betroffenen sprechenden Umstände keinen Anlass gesehen habe, von der Verhängung des Fahrverbots abzusehen, sowie die weiteren Ausführungen zu den Auswirkungen des Fahrverbots auf die berufliche Tätigkeit des Betroffenen bringen - auch unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe - nicht zum Ausdruck, dass sich der Tatrichter der Möglichkeit bewusst gewesen ist, trotz Annahme eines Regelfalls nach der BußgeldkatalogVO von der Verhängung eines Fahrverbots unter Erhöhung der Geldbuße absehen zu können. Vielmehr deuten die vom Amtsgericht verwendeten Formulierungen darauf hin, dass es nur die Frage, ob wegen Vorliegens einer außergewöhnlichen Härte von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden könne, geprüft hat. Da Erörterungen zur Frage des Abwendens eines Fahrverbotes durch eine erhöhte Geldbuße hier nicht entbehrlich waren (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 3. Mai 1994 - 2 Ss OWi 378/94 - in NZV 1995, 83[ Ls.]), sind die Ausführungen des Amtsgerichts zum Rechtsfolgenausspruch insoweit unvollständig. Damit war - wegen der Wechselwirkung zwischen Fahrverbot und Geldbuße - der Rechtsfolgenausspruch insgesamt aufzuheben. Da es für die Frage des Absehens vom Fahrverbot unter gleichzeitiger Erhöhung der Geldbuße mitentscheidend auf den persönlichen Eindruck vom Betroffenen ankommen kann, hat der Senat von der ihm in § 79 Abs. 6 OWiG eingeräumten Möglichkeit, selbst in der Sache zu entscheiden, keinen Gebrauch gemacht, sondern die Sache an das Amtsgericht, das auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden hat, zu erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.


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