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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 Ws 351/99 OLG Hamm

Leitsatz: Art. 6 Abs. 3 c MRK ändert nichts daran, dass auch der mittellose verurteilte Angeklagte grundsätzlich die Kosten seines Pflichtverteidigers zu tragen hat.

Gericht: OLG Hamm

Senat: 2

Gegenstand: Kostenfestsetzungsverfahren

Stichworte: Mittelloser Angeklagter, Kosten der Pflichtverteidigung, Kostenansatz

Normen: MRK Art. 6 Abs. 3 c, MRK Art. 6 Abs. 3 e, KostVfG 10, JustizbeitreibungsVO 6, StPO 140

Fundstelle: ZAP EN-Nr. 290/2000; NStZ-RR 2000, 160

Beschluss: Strafsache gegenW.M. wegen Betruges u.a. (hier: Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostenansatz der Staatsanwaltschaft).

Auf die Beschwerde des Verurteilten vom 4. Oktober 1999 gegen den Beschluss der 12. großen Strafkammer des Landgerichts Bochum vom 22. Dezember 1998 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 10.01.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts Hamm beschlossen:

Die Beschwerde wird verworfen.

Die Entscheidung ergeht gerichtgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:
I. Der Verurteilte ist durch Urteil des Landgerichts Bochum vom 6. Mai 1997 "kosten- und auslagenpflichtig" wegen Verstoßes gegen die §§ 82, 84 GmbHG sowie wegen Betruges in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden. In dem Strafverfahren war dem Verurteilten ein Pflichtverteidiger beigeordnet worden, dem aus der Staatskasse für dessen für den Verurteilten erbrachten Tätigkeiten insgesamt 4.082,50 DM gezahlt worden sind. In den Kostenrechnungen wurden diese Gebühren und Auslagen als von dem Verurteilten zu erstattende Auslagen in Ansatz gebracht. Dagegen hat sich der Verurteilte mit der Erinnerung gewandt, die von der Strafkammer durch den angefochtenen Beschluss als unbegründet zurückgewiesen worden ist. Dagegen wendet sich der Verurteilte nunmehr noch mit der Beschwerde. Der Leiter des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts hat beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

II. Das Rechtsmittel ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Grundlage für den Kostenansatz gegenüber dem Verurteilten ist die auf § 465 Abs. 1 StPO beruhende Kostengrundentscheidung des Urteils vom 6. Mai 1997. Danach hat der Verurteilte die Kosten des Verfahrens zu tragen, die sich aus den Gebühren und Auslagen der Staatskasse zusammensetzen (§ 464 a Abs. 1 Satz 1 StPO). Dazu zählen nach Nr. 9007 Kostenverzeichnis zu § 11 Abs. 1 GKG in voller Höhe auch die an Rechtsanwälte zu zahlenden Beträge, insbesondere also auch die aus der Staatskasse zu entrichtenden Kosten des Pflichtverteidigers (vgl. u.a. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., 1999, § 464 a Rn. 1 mit weiteren Nachweisen).

1. Etwas anderes folgt nicht aus Art. 6 Abs. 3 Buchstabe c MRK und der inhaltlich gleichlautenden Vorschrift des Art. 14 c des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (BGBl. 1978 II, S. 1533; 1976 II S. 1068). Danach hat zwar jeder Angeklagte mindestens so die englische Textfassung bzw. insbesondere so die französische Textfassung das Recht, unentgeltlich den Beistand eines Pflichtverteidigers zu erhalten, falls er nicht über die Mittel zur Bezahlung verfügt und die Beiordnung im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist. Nach allgemeiner Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. dazu die zahlreichen Nachweise bei Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., Art. 6 MRK Rn. 21 und insbesondere auch Beschlüsse des 1. Strafsenats des OLG Hamm vom 23. Oktober 1986 1 Ws 247/86, vom 21. Juni1994 1 Ws 182/94 und vom 25. Juli 1995 1 Ws 369/94) kann aus diesen Regelungen entgegen der Ansicht des ehemaligen Angeklagten aber ein Anspruch auf endgültige Freistellung des im Entstehungszeitpunkt mittellosen Verurteilten von den Pflichtverteidigerkosten nicht hergeleitet werden. Zutreffend ist zwar, dass die Regelung der Art. 6 Abs. 3 Buchstabe e MRK, wonach die unentgeltlich Beiziehung eines Dolmetschers verlangt werden kann, allgemein im Sinn einer endgültigen Freistellung von den damit verbundenen Kosten verstanden wird (EGMR NJW 1979, 1091 f.; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., Art. 6 MRK Rn. 24 mit weiteren Nachweisen). Diese Auffassung lässt sich jedoch auf Art. 6 Abs. 3 Buchstabe c MRK nicht übertragen. Denn im Gegensatz zu Art. 6 Abs. 3 Buchstabe e MRK gewährt die Bestimmung des Art. 6 Abs. 3 Buchstabe c MRK kein uneingeschränktes Recht auf unentgeltliche Beiordnung eines Pflichtverteidigers. Dieses ist vielmehr eingeschränkt einmal durch die vorrangige Ausschöpfung der finanziellen Möglichkeiten des Angeklagten und zum anderen durch das Erfordernis eines entsprechenden Bedarfs im Interesse der Rechtspflege. Daraus wird allgemein entnommen, dass bei Art. 6 Abs. 3 Buchstabe c MRK das Interesse der Rechtspflege an der Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens im Vordergrund steht (siehe z.B. OLG Düsseldorf NStZ 1984, 283; OLG Köln JurBüro 1991, 856, jeweils mit weiteren Nachweisen). Die Durchführung eines rechtsstaatlichen Verfahrens ist aber bei einem mittellosen Angeklagten im Fall notwendiger Verteidigung bereits dann gewährleistet, wenn ihm für die Dauer des Verfahrens ein Verteidiger unentgeltlich beigeordnet wird (OLG Köln, a.a.O., mit weiteren Nachweisen). Ein weitergehender Anspruch, insbesondere einen auf völlige und endgültige Freistellung von den entstandenen Pflichtverteidigergebühren, lässt sich darüber hinaus aus Sinn und Zweck der Vorschrift des Art 6 Abs. 3 Buchstabe c MRK nicht herleiten (EGMR StV 1985, 39[ Ls.] = EuGRZ 1983, 422 f.). Eine solche völlige Freistellung würde auch eine durch nichts gerechtfertigte Bevorzugung des mittellosen Angeklagten gegenüber dem Angeklagten bedeuten, der finanziell in der Lage ist, selbst einen (Wahl-)Verteidiger zu beauftragen. Denn während dieser im Fall der Verurteilung die bei seinem Wahlverteidiger entstandenen Gebühren auf jeden Fall selbst zu tragen hätte, würde der mittellose Angeklagte ggf. von einer Kostentragung freigestellt, was ein Verstoß gegen Art. 3 GG bedeuten würde (so wohl auch Mümmler JurBüro 1991, 857 in der Anmerkung zu OLG Köln, a.a.O.). Schließlich ist der mittellose Angeklagte durch diese Auslegung des Art 6 Abs. 3 Buchstabe c MRK auch nicht schutzlos. Vielmehr kann nach § 10 Abs. 1 KostVfG von dem Kostenansatz abgesehen werden, wenn der Angeklagte offenkundig dauernd zahlungsunfähig ist (vgl. dazu OLG Köln, a.a.O., mit weiteren Nachweisen). Außerdem wird durch § 6 Justizbeitreibungsordnung in Verbindung mit den entsprechenden Schuldnerschutzvorschriften der ZPO in ausreichendem Maße gewährleistet, dass ein mittelloser Verurteilter die Pflichtverteidigervergütung ggf. nicht an die Staatskasse erstatten muss. Mit den entsprechenden Anträge muss sich der Verurteilte aber nicht an den Senat, sondern das insoweit zuständige Amtsgericht wenden (OLG Köln, a.a.O., mit weiteren Nachweisen).

2. Soweit der Verurteilte gegen den Kostenansatz weiter einwendet, dieser sei auch deshalb rechtwidrig, weil er schon bei Beiordnung des Pflichtverteidigers mittellos gewesen sei und sich deshalb nie habe einen Verteidiger leisten können, weshalb ihm auch ein Pflichtverteidiger, dessen Kosten er später ggf. tragen müsse, nicht habe beigeordnet werden dürfen, ist auch dieser Einwand erfolglos. § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO sieht zwingend die Beiordnung eines Pflichtverteidigers vor, wenn die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Landgericht stattfindet und der Angeklagte noch keinen Verteidiger hat. Dies gilt unabhängig davon, ob der Angeklagte mittellos ist oder wirtschaftlich in der Lage wäre, die Kosten eines Verteidigers zu bezahlen. In der demnach erforderlichen Beiordnung des Pflichtverteidigers kann daher eine falsche Sachbehandlung im Sinn von § 8 GKG, was möglicherweise dazu geführt hätte, dass die durch die falsche Sachbehandlung entstandenen Kosten nicht hätten angesetzt werden dürfen, nicht gesehen werden.

Nach allem war damit, da die festgesetzten Gebühren und Auslagen des Pflichtverteidigers auch der Höhe nach nicht zu beanstanden sind, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.

III. Die Kosten- und Gebührenentscheidung beruht auf § 5 Abs. 6 GKG.


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