Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 Ss OWi 1131/96 OLG Hamm

Leitsatz: Zum Umfang der Feststellungen bei einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren zur Nachtzeit.

Gericht: OLG Hamm

Senat: 2

Gegenstand: OWi-Verfahren

Stichworte: Geschwindigkeitsüberschreitung, Messung durch Nachfahren zur Nachtzeit, erforderliche Feststellungen, Gültigkeit von Verkehrsschildern, Verwertbarkeit von Voreintragungen

Normen: StVO 3

Beschluss: Bußgeldsache gegen A.M. wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Schwelm vom 25. Juni 1996 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 15.10.1996 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Schwelm zurückverwiesen.

Gründe:
I. Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen gem. den §§ 41 Abs. 2, 49 StVO, 24 StVG eine Geldbuße von 390 DM festgesetzt und außerdem ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.

Nach den getroffenen Feststellungen befuhr der Betroffene am 7. November 1995 gegen 0.45 Uhr mit seinem PKW Audi 80 die BAB A 1 in Fahrtrichtung Köln. In Wetter war im Bereich von km 53,700 bis km 49,900 die Geschwindigkeit durch die Verkehrszeichen Nr. 123, Nr. 274-58 und Nr. 1006-32 auf 80 km/h begrenzt. Der Betroffene fuhr mit einer Geschwindigkeit von 160 km/h. Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde von den Polizeibeamten H. und Ö. durch Nachfahren festgestellt. Von der gemessenen Geschwindigkeit von 160 km/h hat das Amtsgericht einen Toleranzabzug von 15 % gemacht, so dass eine vorwerfbare Geschwindigkeitsüberschreitung von 56 km/h verblieb.

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, der die Verurteilung zu einer angemessen erhöhten Geldbuße unter Wegfall des Fahrverbots erstrebt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das angefochtene Urteil wegen nicht ausreichender tatsächlicher Feststellungen aufzuheben.

II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat in der Sache - zumindest vorläufig - Erfolg.

Die vom Amtsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen tragen die Verurteilung des Betroffenen wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gem. den §§ 41 Abs. 2, 49, 24 StVG nicht. Sie sind vielmehr lückenhaft. Dazu hat die Generalstaatsanwaltschaft ausgeführt:

  1. vom Amtsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind lückenhaft und tragen den Schuldspruch wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 56 km/h nicht. Zwar hat der Tatrichter die allgemeinen Vorgaben der obergerichtlichen Rechtsprechung für die Verwertbarkeit einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren mit einem Polizeifahrzeug beachtet (vgl. zu den Voraussetzungen für die Verwertbarkeit derartiger Geschwindigkeitsmessungen OLG Düsseldorf VRS 85, 302, 303 m.w.N.). Das Amtsgericht hat sich aber nicht damit auseinandergesetzt, dass die festgestellte Tat zur Nachtzeit begangen wurde und deshalb die Sicht für die nachfahrenden Polizeibeamten eingeschränkt war. Insoweit hätte es näherer Darlegungen dazu bedurft, wie die Beleuchtungsverhältnisse im einzelnen waren und ob der vorausfahrende Pkw des Betroffenen durch die Scheinwerfer des nachfolgenden Polizeifahrzeugs aufgehellt war, so dass der von den Zeugen angegebene in etwa gleichbleibende Abstand von ca. 100 m ausreichend sicher erfasst und geschätzt werden konnte. Für den Fall, dass nur noch die Rücklichter des Fahrzeugs des Betroffenen erkennbar waren, hätte der Tatrichter angeben müssen, aufgrund welcher weiterer Gesichtspunkte den Polizeibeamten dennoch die Entfernungsschätzung möglich war (zu vgl. Senatsbeschluss vom 03.01.1995 - 2 Ss OWi 1499/94 - m.w.N.)."

Dem tritt der Senat bei. Diese Ausführungen entsprechen der ständigen Rechtsprechung aller Bußgeldsenate des OLG Hamm (vgl. dazu insbesondere VM 1993 Nr. 67 und NZV 1995, 199 sowie die Zusammenstellung in DAR 1996, 381). Vorliegend ergibt sich eine andere Beurteilung auch nicht daraus, dass der Betroffene den Verkehrsverstoß dem Grunde nach eingeräumt hat, da die Höhe der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung für den Rechtsfolgenausspruch von entscheidender Bedeutung ist.

2. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich auf folgendes hin:

Nicht zu beanstanden ist die Rechtsauffassung des Amtsgerichts zur Gültigkeit der aufgestellten Verkehrsschilder. Selbst wenn zur Tatzeit die Entfernung der Beschilderung bereits angeordnet gewesen sein sollte, galt die durch die Verkehrsschilder getroffene Regelung bis zur Entfernung der Verkehrszeichen (Jagusch/Hentschel, 33. Aufl., § 41 StVO, Rn. 247 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung; s. insbesondere auch KG NZV 1990, 441).

Hinsichtlich der Verwertung der Voreintragung des Betroffenen im Rahmen der Bußgeldbemessung ist darauf hinzuweisen, dass wegen des Warneffekts einer Vorverurteilung im Urteil nähere Feststellungen zur Art und zum Zeitpunkt der Verfehlung zu treffen sind. Grundsätzlich sind zudem gem. § 13 a Abs. 1 StVZO auch das Datum des Erlasses des Bußgeldbescheides und das seiner Rechtskraft anzugeben (vgl. Göhler, OWiG, 11. Aufl., § 17 OWiG Rn. 20 m.w.N.).


zur Startseite "Rechtsprechung"

zum Suchformular

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".