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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 Ss 601/98 OLG Hamm

Leitsatz: Für die i.S. des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO ausreichende Begründung der formellen Rüge, das Gericht habe einen Beweisantrag zu Unrecht abgelehnt, ist nicht in jedem Fall die wörtliche Wiedergabe des abgelehnten Beweisantrags und der ablehnenden Entscheidung des Gerichts erforderlich. Entscheidend ist vielmehr, dass der Verteidiger die Tatsachen, die den nach seiner Meinung vorliegenden Verfahrensmangel ausmachen, hinreichend deutlich darstellt. Das kann auch bei einem Beweisantrag, mit dem geltend gemacht wird, das Gericht habe den Antrag zu Unrecht als wahr abgelehnt, genügen.

Gericht: OLG Hamm

Senat: 2

Gegenstand: Revision

Stichworte: Erhebung der formellen Rüge; Begründung der Rüge der unrichtigen Ablehnung eines Beweisantrags, Auslegung des Revisionsvorbringens, Wahrunterstellung, rechtlicher Hinweis, falsche Versicherung an Eides statt

Normen: StPO 344, StPO 244, StPO 265, StGB 156

Fundstelle: ZAP EN-Nr.454/98; Rpfleger 1998, 367

Beschluss: Strafsache gegen W.R. wegen falscher Versicherung an Eides statt.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der X. kleinen Strafkammer des Landgerichts Dortmund vom 22. Januar 1998 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 15.05.1998 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gem. § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht Dortmund zurückverwiesen.

G r ü n d e:
I. Das Landgericht hat gegen den Betroffenen wegen falscher Versicherung an Eides Statt eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 100,-- DM verhängt.

In den getroffenen tatsächlichen Feststellungen ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Angeklagte am 18. November 1994 bei Abgabe der sog. eidesstattlichen Versicherung in einer Zwangsvollstreckungssache der Firma R.D. GmbH gegen ihn die Frage Nr. 15 a der Vermögensverzeichnisses, wo u.a. nach Arbeitgeber und Arbeitsverdienst gefragt wird, falsch beantwortet habe. Der Angeklagte habe die gestellte Frage damit beantwortet, dass er seit dem 19. Oktober 1994 arbeitslos und beim Arbeitsamt gemeldet sei. Er erhalte Arbeitslosengeld in Höhe von 844,80 DM/14-tägig, eine Arbeit habe er nicht in Aussicht. Diese Antwort sei falsch gewesen, da der Angeklagte bereits am 3. November 1994 die Firma "R. Betonstein, G.Str. 25 in 44141 Dortmund" gegründet gehabt habe. In dieser Firma habe er seit dem 10. November 1994 Arbeitnehmer beschäftigt, und zwar eine Bürokraft sowie zwei Hilfskräfte. Demgegenüber ist der Angeklagte der Auffassung gewesen, seine an Eides statt abgegebene Erklärung sei nicht falsch gewesen. Die am 3. November 1994 gegründete Firma habe zunächst ausschließlich nur für seine damalige Vermieterin Arbeiten ausgeführt, weitere Aktivitäten hätten sich erst ab März 1995 ergeben.

Gegen die Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision. Er macht insbesondere geltend, dass er am 3. November 1994 lediglich die Gewerbeanmeldung vorgenommen habe, weitere betriebliche Aktivitäten habe er mit seiner Firma nicht entfaltet. Einen dazu gestellten Beweisantrag habe das Landgericht mit der Begründung der Wahrunterstellung abgelehnt. An diese Wahrunterstellung habe sich das Landgericht dann aber nicht gehalten. Die Generalstaatsanwaltschaft hat zur Revision keinen Antrag gestellt.

II. Die Revision ist zulässig und hat auch in der Sache - zumindest vorläufig - Erfolg.

1. Das angefochtene Urteil war auf die formelle Rüge des Angeklagten hin aufzuheben.

a) Der Angeklagte hat die formelle Rüge erhoben. Zwar hat er nicht - wie sonst allgemein üblich - ausdrücklich erklärt, dass er das Urteil auch aus formellen Gründen anfechten wolle oder dass er die formelle Rüge erhebe. Diese ausdrückliche Erhebung der formellen Rüge ist zwar i.d.R. üblich, wünschens- und vor allem für Angeklagten und Verteidiger empfehlenswert, sie ist jedoch nicht unbedingt erforderlich. Denn ebenso wie es für die ordnungsgemäße Erhebung der Sachrüge ausreicht, wenn sich dem Revisionsvorbringen eindeutig entnehmen lässt, dass die Nachprüfung des Urteils in sachlich-rechtlicher Hinsicht begehrt wird (Vgl. z.B. BGH NStZ 1991, 597; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 344 Rn. 14 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des BGH), muß Entsprechendes für die formelle Rüge genügen. Die Revisionsbegründung ist nämlich grundsätzlich auslegungsfähig (BGHSt 25, 272, 275; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 344 Rn. 11 m.w.N.), wobei es nicht auf den Wortlaut, sondern auf den Sinn der erhobenen Rügen ankommt (BGHSt 19, 273, 275; Krause StV 1985, 485). Entscheidend für die Frage, ob eine formelle Rüge erhoben ist oder nicht, ist nach Auffassung des Senats, danach, ob der Revisionsbegründung eindeutig entnommen werden kann, dass die Aufhebung des Urteils (auch) wegen eines formellen bzw. verfahrensrechtlichen Mangels begehrt wird.

Das ist vorliegend der Fall. Der Verteidiger des Angeklagten hat in seiner Revisionsbegründung ausgeführt: "Aufgrund des im Verhandlungstermin vom 22. Januar 19989 vor dem Landgericht Dortmund diesbezüglich gestellten Beweisantrags wurde dieser mit der Begründung der Wahrunterstellung abgelehnt." Diesem Vortrag lässt sich im Gesamtzusammenhang der Revisionsbegründung, mit der dem Sinn nach geltend gemacht wird, das Landgericht sei zu Unrecht von betrieblichen Aktivitäten der vom Angeklagten am 3. November 1994 gegründeten Firma ausgegangen, noch hinreichend deutlich entnehmen, dass der Angeklagte rügen will, das angefochtene Urteil leide (auch) an einem verfahrensrechtlichen Mangel, da das Landgericht den vom Angeklagte gestellten Beweisantrag nicht mit einer Wahrunterstellung habe ablehnen dürfen bzw. es sich an die vorgenommene Wahrunterstellung nicht gehalten habe. Damit ist vom Angeklagte (auch) die formelle Rüge erhoben. So hat im übrigen die örtliche Staatsanwaltschaft das Revisionsvorbringen des Angeklagten ebenfalls gewertet, da sie, was sonst gem. Nr. 162 Abs. 1 RiStBV nicht erforderlich gewesen wäre, gem. Nr. 162 Nr. 2 RiStBV eine Revisionsgegenerklärung abgegeben hat.

b) Die formelle Rüge des Angeklagten ist auch ausreichend begründet. Gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO müssen nach den dort für die formelle Rüge aufgestellten strengen Formvorschriften vom Beschwerdeführer die den Mangel begründenden Tatsachen so genau angegeben werden, dass das Revisionsgericht allein aufgrund dieses Vortrags die Ordnungsgemäßheit des Verfahrens prüfen kann (Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 344 StPO Rn. 20; Pikart in Karlsruher Kommentar, 2. Aufl., § 344 StPO Rn. 38 f. mit weiteren Nachweisen). Dazu muß der Revisionsvortrag aus sich heraus so verständlich sein, dass das Revisionsgericht ohne weiteres daran anknüpfen kann (Pikart, a.a.O., m.w.N.). Das bedeutet nach der einhelligen Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. die Nachweise bei Pikart, a.a.O.), dass einerseits der Revisionsführer ggf. wesentliche Schriftstücke oder Aktenstellen durch wörtliche Zitate oder Ablichtungen zum Bestandteil der Revisionsbegründung machen muß und in der Regel auch machen wird, es aber andererseits z.B. nicht ausreicht, nur große Teile des Sitzungsprotokolls mitzuteilen, ohne im einzelnen anzugeben, welche Verfahrensvorgänge denn nun den behaupteten Mangel erfüllen sollen (Pikart, a.a.O.). Was im einzelnen vorgetragen werden muß, richtet sich nach Auffassung des Senats entscheidend nach dem Sinn und Zweck des für die formelle Rüge geltenden Bestimmtheitsgebots, das das Ziel verfolgt, das Revisionsgericht von der Aufgabe zu entlasten, den gesamten Verfahrensablauf auf die Einhaltung der Verfahrensvorschriften durch das Tatgericht zu überprüfen.

Geht man davon aus, ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass der Angeklagte in der Begründung der geltend gemachten Verfahrensrüge den von ihm in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht gestellten Beweisantrag nicht ausdrücklich und wörtlich zitiert hat. Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach den von der Rechtsprechung zur Begründung einer Verfahrensrüge aufgestellten Grundsätzen, die wörtliche Wiedergabe von Anträgen und Entscheidungen nicht in jedem Fall erforderlich ist. Vielmehr kann grundsätzlich eine geschlossene und im wesentlichen vollständige Darstellung genügen (Pikart, a.a.O., § 344 StPO Rn. 39 m.w.N.; BGH in der Rechtsprechungsübersicht von Pfeiffer/Miebach in NStZ 1986, 209; Dahs/Dahs, Die Revision im Strafprozeß, 5. Aufl., Rn. 465; Krause, Die Revision im Strafverfahren, 4. Aufl., Rn. 92 mit weiteren Nachweisen).

Hier hat der Verteidiger in seiner Revisionsbegründung die den nach seiner Meinung den Verfahrensmangel, nämlich die zu Unrecht erfolgte Ablehnung des von ihm gestellten Beweisantrags wegen der Möglichkeit der Wahrunterstellung, ausmachenden Tatsachen noch hinreichend deutlich dargestellt. Dazu ist nämlich vom Verteidiger ausgeführt: "Mit Ausnahme der Gewerbeanmeldung kann von einer Firmengründung keine Rede sein. Er hat kein Erwerbsgeschäft eröffnet, er hat keine betrieblichen Aktivitäten entfaltet, er hat keine wie auch immer geartete freiberufliche Tätigkeit ausgeübt und keinerlei Umsätze oder Einkünfte gehabt". Durch die weitere Formulierung, dass der "diesbezüglich gestellte Beweisantrag" mit der "Begründung der Wahrunterstellung abgelehnt wurde", wird für den Senat als Revisionsgericht hinlänglich deutlich, dass es sich bei den gemachten Ausführungen um die Beweisbehauptung des zu den geschäftlichen Aktivitäten der vom Angeklagten am 3. November 1994 gegründeten Firma gestellten Beweisantrages handelt. Dies ist - unter Berücksichtigung des tatsächlichen Wortlauts des Beweisantrags - noch ausreichend. Der in der Hauptverhandlung gestellte Beweisantrag war nämlich folgendermaßen formuliert: "Zum Beweis für die Tatsache, dass der Angeklagte ein Erwerbsgeschäft nicht hatte und auch nicht geführt hat, kein Betrieb und kein Betriebsvermögen vorhanden war und keine betrieblichen Aktivitäten entfaltet hat, berufe ich mich auf das Zeugnis ...". Der Vergleich des Vortrags in der Revisionsbegründung mit diesem in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrag zeigt, dass die wesentliche (Tatsachen-)Behauptung des Beweisantrags: "keine betriebliche Aktivitäten entfaltet", in der Revisionsbegründung wiederholt wird.

Etwas anderes gilt nicht deshalb, weil es sich um die Rüge der fehlerhaften Ablehnung eines Beweisantrages wegen einer Wahrunterstellung handelt. Zwar wird es häufig gerade hinsichtlich der fehlerhaften Ablehnung eines Beweisantrages wegen einer Wahrunterstellung auf den genauen Wortlaut des gestellten Beweisantrages ankommen und demgemäss dann die bloße Wiedergabe des wesentlichen Inhalts des Beweisantrages nicht ausreichend sein (siehe z.B. Krause, a.a.O.). Wann das jedoch im einzelnen der Fall ist - zu denken ist dabei z.B. an den unter Beweis gestellten Inhalt eines Gesprächs, einer Gesprächsäußerung oder an einen sog. Alibiantrag, brauchte der Senat abschließend nicht zu entscheiden. Denn vorliegend reichte die Angabe des wesentlichen Inhalts des Beweisantrages aus. Auf den genauen Wortlaut kam es nämlich nicht an. Unter Beweis gestellte, weil nach außen am ehesten zu Tage tretende (Haupt-)Tatsache des Beweisantrags war: "keine betrieblichen Aktivitäten entfaltet". Dies ist aber keine Beweisbehauptung, bei der es, wie z.B. bei einer mündlichen Äußerung, auf einzelne Nuancen u.a. ankommen kann. Es handelt sich vielmehr um einen komplexen Begriff, der demgemäss hinsichtlich der Verwendung in einem Beweisantrag auch durch eine nur wesentliche Wiedergabe des Inhalts des entsprechenden Beweisantrags dem Revisionsgericht zur Kenntnis gebracht werden darf.

Der Angeklagte hat schließlich auch den vom Landgericht auf seinen Beweisantrag hin erlassenen Beweisbeschluss hinlänglich deutlich dargetan. Dieser lautete:" Der Beweisantrag wurde abgelehnt, da die unter Beweis gestellte Tatsache so behandelt werden kann, als wäre sie wahr.". Für die - ggf. erforderliche - wörtliche Wiedergabe des vom Gericht erlassenen Beweisbeschlusses gelten, wenn die Ablehnung eines Beweisantrages mit einer Wahrunterstellung als fehlerhaft gerügt wird, die obigen Ausführungen entsprechend. Damit sind die insoweit gemachten Ausführungen der Revision, der Beweisantrag sei "mit der Begründung der Wahrunterstellung abgelehnt" ausreichend.

Nach allem ist somit die erhobene formelle Rüge noch hinreichend im Sinn des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO begründet worden. Der Senat weist allerdings daraufhin, dass es sich zur Vermeidung von Unklarheiten und aus anwaltlicher Vorsicht für einen Verteidiger empfehlen dürfte, in jedem Fall, in dem mit der Revision die fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrages gerügt werden soll, den gestellten Antrag und den dazu ergangenen Beschluss wörtlich in der Revisionsbegründung anzuführen (so auch Dahs, a.a.O.; Krause, a.a.O.). Das dürfte auch ohne weiteres möglich sein.

c) Die formelle Rüge des Angeklagten hat auch Erfolg und führt somit zu Aufhebung des angefochtenen Urteils.

Wird eine vom Angeklagten behauptete Tatsache als wahr unterstellt und mit dieser Begründung ein entsprechender Beweisantrag des Angeklagten abgelehnt, womit inzidenter zum Ausdruck gebracht wird, die zugunsten des Angeklagten, ihn ggf. entlastende Beweiserhebung sei überflüssig, muß im Urteil nach übereinstimmender Meinung in Literatur und obergerichtlicher Rechtsprechung, die der ständigen Rechtsprechung des Senats entspricht, die behauptete Tatsache in ihrem wirklichen Sinn ohne jede Einengung, Verschiebung oder sonstige Änderung als wahr behandelt werden. Maßgebend sind Sinn und Zweck, wie er nach dem Gesamtvorbringen des Antragstellers in der Hauptverhandlung zu beurteilen ist. Insbesondere dürfen die Urteilsfeststellungen der Wahrunterstellung nicht widersprechen (vgl. zu allem Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, a.a.O., § 244 StPO Rn. 71 mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der obergerichtlichen Rechtsprechung).

Dem wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Unter Beweis gestellt hatte der Angeklagte den Umstand, dass er ein Erwerbsgeschäft nicht hatte und auch nicht geführt hat, kein Betrieb oder Betriebsvermögen vorhanden war und insbesondere, dass er keine betrieblichen Aktivitäten entfaltet hatte. Wenn das Landgericht demgegenüber feststellt, dass der Angeklagte in der am 3. November 1994 gegründeten Firma "seit dem 10. November 1994 Arbeitnehmer, und zwar eine Büroangestellte sowie zwei Hilfskräfte" beschäftigte, setzte es sich zu der (zuvor zugesagten) Wahrunterstellung in Widerspruch. Denn wenn der Angeklagte in der von ihm gegründeten Firma bereits nach einer Woche drei Arbeitnehmer beschäftigte, waren damit auch schon "betriebliche Aktivitäten" entfaltet. Anders lässt sich die "Beschäftigung" von Arbeitnehmern nicht erklären. Das gilt nicht nur für die beiden "Hilfskräfte", sondern insbesondere auch für die nach den Feststellungen ebenfalls eingestellte Bürokraft. Diese wird in einer Firma in der Regel nur dann beschäftigt, wenn auch büromäßige Arbeiten, wie z.B. Angebote und Rechnungen schreiben, zu erledigen sind, also "betriebliche Aktivitäten entfaltet" werden oder worden sind.

Die vom Landgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen stehen somit schon aus diesem Grund der Wahrunterstellung entgegen. Dahinstehen kann daher, ob das angefochtene Urteil auch noch aus einem weiteren Grund zu beanstanden ist. In Zusammenhang mit der Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten führt das Landgericht nämlich aus, der Angeklagte habe angegeben, "die am 03.11. 1996 gegründete Firma habe zunächst nur für seine damalige Vermieterin ausschließlich Arbeiten ausgeführt. Weitere Aktivitäten der Firma R. Betonstein hätten sich erst ab März 1995 ergeben." Insoweit wird möglicherweise nicht genügend deutlich, ob das Landgericht hier nur die Einlassung des Angeklagten wiedergibt oder ob es sich auch - noch - um vom Landgericht getroffene Feststellungen handeln soll. Für das letztere könnte sprechen, dass das Landgericht zuvor bereits mitgeteilt hat, "dieser Sachverhalt beruht auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten". Handelt es sich aber hier auch um tatsächliche Feststellungen des Landgerichts, würden diese ebenfalls der Wahrunterstellung widersprechen, da danach dann der Angeklagte gleichfalls "betriebliche Aktivitäten entfaltet" hätte.

b) Das angefochtene Urteil beruht schließlich auch auf dem festgestellten Mangel (§ 337 StPO). Insoweit ist - zugleich auch für die neue Hauptverhandlung - auf folgendes hinzuweisen:

Nach übereinstimmender Meinung in Rechtsprechung und Literatur braucht der Schuldner im Verfahren nach § 807 ZPO - mit der Gefahr der Strafbarkeit nach § 156 StGB - bloße Erwerbsmöglichkeiten nicht zu offenbaren (vgl. dazu insbesondere BGHSt 37, 340 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des BGH; siehe aber auch den nicht veröffentlichten Beschluss des OLG Hamm vom 26. Juni 1978 - 3 Ss 580/78, wonach ein noch angemeldetes, nicht mehr betriebenes Gewerbe ohne Einkünfte nicht angegeben werden muß; wegen weiter Nachweise aus der Rechtsprechung siehe Tröndle, StGB, 48. Aufl., 1997, § 156 StGB Rn. 11). Sinn und Zweck der Vorschriften des § 156 StGB i.V.m. § 807 ZPO ist es nämlich, dem Gläubiger eine Grundlage für eine etwaige Vollstreckung zu geben, was die entsprechende Erklärungspflicht sichern soll. Eine Grundlage für eine etwaige Vollstreckung bilden Erwerbsmöglichkeiten aber nicht, da sie dem Gläubiger einen Zugriff auf konkrete, der Zwangsvollstreckung zugängliche Vermögensgegenstände nicht eröffnen.

Damit kam es vorliegend entscheidend darauf an, inwieweit der Angeklagte nach Gründung der Firma bereits "betriebliche Aktivitäten entfaltet" hatte, die seinem die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung fordernden Gläubiger ggf. einen Zugriff im Wege der Zwangsvollstreckung, z.B. durch eine Forderungspfändung ermöglicht hätten. Für "betriebliche Aktivitäten" spricht und sprach aber, wie oben bereits dargelegt ist, die Beschäftigung von Arbeitnehmern, insbesondere die von Büropersonal. Daraus hat offenbar auch das Landgericht den - grundsätzlich nicht zu beanstandenden - Schluss auf eine Offenbarungspflicht gezogen und den Angeklagten wegen Abgabe einer falschen Versicherung an Eides statt nach § 156 StGB verurteilt. In diesem Umfang beruht dann aber deshalb das angefochtene Urteil auf dem dargestellten Verfahrensmangel der unzutreffenden Ablehnung des Beweisantrags mit einer Wahrunterstellung. Denn mit dem Beweisantrag wurde gerade der Umstand: "betriebliche Aktivitäten entfaltet" in Abrede gestellt und sollte das Gegenteil, was den Schluss auf: keine Offenbarungspflicht, ermöglicht hätte, bewiesen werden.

3. Nach allem war somit schon auf die formelle Rüge hin das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund, die auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben wird, zurückzuverweisen. Auf die Begründetheit der Sachrüge kam es demgemäss nicht mehr an.

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich auf folgendes hin:

a) Nach den derzeit getroffenen Feststellungen dürfte die Verurteilung des Angeklagten nach § 156 StGB wegen einer falschen Versicherung an Eides statt nicht zu beanstanden sein. Es ist bereits darauf hingewiesen, dass für die Strafbarkeit nach §§ 156 StGB, 807 ZPO das Verschweigen bloßer Erwerbsmöglichkeiten nicht ausreicht, weil diese dem Gläubiger keinen Zugriff auf konkrete, der Zwangsvollstreckung zugängliche Vermögensgegenstände eröffnen (BGHSt 37, 340). Vorliegend handelt es sich nach den bislang vom Landgericht getroffenen - im übrigen nicht zu beanstandenden - Feststellungen aber nicht mehr nur um eine "bloße Erwerbsmöglichkeit", sondern um die bereits konkret erfolgte Aufnahme eines Geschäftes, in dessen Betrieb in nicht mehr allzu weiter Zeit laufende Einnahmen zu erwarten waren. Dafür spricht nicht nur die Beschäftigung von insgesamt drei Arbeitnehmern, wovon zwei als Hilfskräfte (wofür?) eingestellt waren. Dafür spricht auch der vom Angeklagten in seiner Einlassung vorgetragene Umstand, den das Landgericht ggf. noch näher aufklären muß (vgl. dazu auch den oben bereits erwähnten Beschluss des hiesigen 3. Strafsenats), dass die Firma des Angeklagten "zunächst nur für seine damalige Vermieterin ausschließlich Arbeiten ausgeführt" habe und weitere Aktivitäten sich erst ab März 1995 ergeben hätten. Die somit - bei der Vermieterin - ggf. erzielten und die im Lauf eines halben Jahres - nach Ablauf der Wintermonate, in denen im Baugewerbe erfahrungsgemäß häufig nicht oder nicht voll gearbeitet wird, bei anderen Auftraggebern erzielbaren - Einnahmen machten hier die Angabe der Gründung und des Betriebs des Erwerbsgeschäftes "Firma R.Betonstein" bei Abgabe der Versicherung an Eides Statt erforderlich.

b) Es dürfte sich schließlich empfehlen, dem Angeklagten gemäß § 265 StPO den (tatsächlichen) Hinweis zu erteilen, dass er sich ggf. auch wegen falscher, weil mit "Nein" erklärter, Beantwortung der Frage Nr. 16 des Vermögensverzeichnisses, bei der "Ansprüche aus selbständiger und aus Nebentätigkeit" erfragt werden, nach § 156 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben kann. Zwar soll es nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGHSt 37, 340, 342) für die Strafbarkeit nach § 156 StGB bedeutungslos sein, an welcher Stelle die wahrheitswidrige Angabe steht, da nicht die Fassung des Formblatt des Vermögensverzeichnisses, sondern allein die wahrheitswidrige Verleugnung eines Vermögenswertes erheblich ist (BGH, a.a.O., mit weiteren Nachweisen aus der nicht veröffentlichten Rechtsprechung des BGH). Ein entsprechender gerichtlicher Hinweis dürfte sich jedoch hier wegen des unterschiedlichen Inhalts und der Bedeutung der ggf. falsch beantworteten Fragen aus Gründen der (gerichtlichen) Fürsorge empfehlen.


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