Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 Ss OWi 786/96 OLG Hamm

Leitsatz: Eine Zeitmessung durch Zählen "21, 22" der zufällig einen Rotlichtverstoß beobachtenden Polizeibeamten genügt in der Regel nicht, um einen qualifizierten Rotlichtverstoß i.S. der laufenden Nr. 34.2 BKatVO festzustellen.

Gericht: OLG Hamm

Senat: 2

Gegenstand: Rechtsbeschwerde im OWi-Verfahren

Stichworte: Qualifizierter Rotlichtverstoß, Feststellung der Rotlichtzeit durch Zählen des Polizeibeamten, zufällige Beobachtung

Normen: StVO 37

Fundstelle: ZAP EN-Nr. 659/96; DAR 1996, 415; NStZ-RR 1996, 347 (Ls. d. Red.); zfs 1996, 395; VM 1997, 20; VRS 92, 281

Beschluss: Bußgeldsache gegen B.I. wegen fahrlässigen Rotlichtverstoßes.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Schwelm vom 9. April 1996 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 09.07.1996 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird unter Verwerfung der weitergehenden Rechtsbeschwerde im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.

Gegen den Betroffenen wird wegen einer fahrlässig begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit gem. den §§ 37 Abs. 2, 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO, 24 StVG eine Geldbuße von 100,-- DM festgesetzt.

Der Betroffene trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Jedoch wird die Gebühr um ½ ermäßigt. In diesem Umfang hat die Landeskasse auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen zu tragen.

G r ü n d e:
I. Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen einer "fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit nach §§ 37 II, 49 StVO in Verbindung mit § 24 StVG eine Geldbuße in Höhe von 250,00 DM festgesetzt" und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet.

Dazu hat es folgende tatsächliche Feststellungen getroffen:

"Am 3. 12. 1995 befuhr der Betroffene mit seinem Pkw Alfa Romeo, amtliches Kennzeichen EN-RN 325, gegen 17.25 Uhr die Kölner Straße in Gevelsberg in Fahrtrichtung Hagen. An der Kreuzung Kölner Straße/Mittelstraße befolgte der Betroffene nicht das Rotlicht der Lichtzeichenanlage. Die Rotphase dauerte bereits länger als 1 Sekunde an. Die für den Betroffenen maßgebliche Lichtzeichenanlage zeigte bereits 2 Sekunden Rotlicht als das Fahrzeug den Lichtzeichenanlagenmasten passierte."

Diese Feststellungen hat das Amtsgericht im wesentlichen auf die Bekundungen der Polizeibeamten S. und B. gestützt, die bekundet haben "dass sie auf der Linksabbiegespur der Mittelstraße vor der Ampelanlage stehend beobachtet haben, dass die für den Betroffenen maßgebliche Ampelanlage von Gelblicht auf Rotlicht umsprang, sie jeweils einzeln für sich die Zeit zwischen Umschalten der Ampel auf Rotlicht und dem Moment, in dem der Betroffene die Ampelanlage passierte, gemessen haben, indem sie die Zahlen 21 und 22 in einem den Sekundenablauf entsprechenden Tempo gezählt haben und dass erst danach der Pkw des Betroffenen über die Rotlicht zeigende Ampelanlage fuhr." Das Amtsgericht hat weiter ausgeführt, "dass es etwaige Ungenauigkeiten der von den Zeugen S. und B. durchgeführten Zeitmessung dadurch für ausgeglichen (hält), dass nach der von den Zeugen S. und B. vorgenommenen Messung die Rotphase bereits mehr als 2 Sekunden andauerte. Die Ungenauigkeit der Messung wird daher durch den Abzug eines Toleranzwertes von 1 Sekunde ausgeglichen."

Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Urteils in vollem Umfang beantragt hat. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht Schwelm zurückzuverweisen.

II. Die zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat teilweise Erfolg. Das angefochtene Urteil kann aufgrund der vom Betroffenen erhobenen Sachrüge hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs keinen Bestand haben.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme ausgeführt:

"Die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung der angefochtenen Entscheidung in materiell-rechtlicher Hinsicht ergibt, dass die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen die Verurteilung wegen eines fahrlässig begangenen qualifizierten Rotlichtverstoßes nicht tragen, Es ist nicht hinreichend sicher festgestellt, dass das vom Betroffenen geführte Fahrzeug, die Haltelinie zu einem Zeitpunkt passiert hat, als - wie in Nr. 34. 2 BKatV vorausgesetzt - die Rotphase bereits länger als eine Sekunde angedauert hat. Die Zeitmessung durch Zählen kommt, da es insoweit an objektiven Maßstäben für die Schnelligkeit der Zählweise fehlt, einer bloßen Schätzung der Rotlichtzeit nahe, die prinzipiell unzulässig ist (zu vgl. OLG Celle, NZV 1994, 40; KG NZV 1995, 240; OLG Düsseldorf DAR 1995, 167; Janiszweski, Überblick über neue Entscheidungen in Verkehrsstraf- und Bußgeldsachen, NStZ 1995, 587 m.w.N.). Da im konkreten Fall keine weiteren Umstände zur Verifizierung der verstrichenen Zeit aufgezeigt sind und ein Sicherheitsabschlag angesichts der Kürze der Zeit des durch die Zahlen "21, 22" umschriebenen Zeitraums nicht die Reduzierung auf eine Zeitspanne von zumindest "länger als eine Sekunde" zweifelsfrei sicherstellt, können die Ungenauigkeiten der Zeitbestimmung auch nicht als ausnahmsweise ausgeglichen angesehen werden."

Dem tritt der Senat bei und weist zusätzlich auf folgendes hin:

Zutreffend weist die Generalstaatsanwaltschaft darauf hin, dass die Schätzung eines Zeitablaufs allgemein mit einer hohen Unsicherheit belastet ist (siehe neben der oben angeführten obergerichtlichen Rechtsprechung auch noch BayObLG NZV 1995, 497). Diese Unsicherheit wird hier noch dadurch erhöht, dass die den Verkehrsverstoß beobachtenden Polizeibeamten nicht zu einer gezielten Rotlichtüberwachung eingesetzt waren, sondern zufällig von der Mittelstraße aus, während sie vor der für sie Rot zeigenden Lichtzeichenanlage an der Kreuzung Kölner Straße/Mittelstraße warten mussten, den aus ihrer Sicht querfließenden Verkehr auf der Kölner Straße beobachtet haben.

Der Senat setzt sich mit der hier getroffenen Entscheidung nicht in Widerspruch zu seinem zur Veröffentlichung bestimmten Beschluss vom 25. März 1996 in 2 Ss OWi 248/96. Dort hat er zwar eine auf Zählung beruhende Schätzung eines Polizeibeamten ausreichen lassen, um einen - qualifizierten - Rotlichterstoß nach Nr. 34.2 BußgeldkatalogVO festzustellen. Dem lag jedoch eine gezielte Rotlichtüberwachung des beobachtenden Polizeibeamten zugrunde. Außerdem hatte dieser nicht nur - wie vorliegend - einen Messbereich von 2 Sekunden festgestellt, sondern durch Zählung "21-22-23" einen Bereich von 3 Sekunden, was, da für die Feststellung eines qualifizierten Verstoßes nach Nr. 34.2 BußgeldkatalogVO schon ein Bereich von mehr als 1 Sekunde genügt, vom Senat als ausreichend angesehen worden ist.

III. Entgegen dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft hat der Senat die Sache nicht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen, sondern von der ihm in § 79 Abs. 6 OWiG eingeräumten Möglichkeit, in der Sache selbst zu entscheiden, Gebrauch gemacht. Der Senat ist nämlich davon überzeugt, dass weitere ergänzende tatsächliche Feststellungen für einen qualifizierten Rotlichtverstoß vom Amtsgericht angesichts der vom Tatrichter bislang festgestellten Umstände des Verkehrsverstoßes und der (noch) zur Verfügung stehenden Beweismittel - unter Berücksichtigung des inzwischen eingetretenen Zeitablaufs - nicht mehr getroffen werden können.

Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen jedoch die vom Senat vorgenommene Verurteilung des Betroffenen wegen eines fahrlässig begangenen - "einfachen" Rotlichtverstoßes gemäß den §§ 37 Abs. 2, 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO, 24 StVG. Der Betroffene hat nach den Feststellungen das für ihn geltende Rotlicht der Lichtzeichenanlage an der Kreuzung Kölner Straße/Mittelstraße nicht beachtet.

Wegen dieser fahrlässig begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit hat der Senat gegen den Betroffenen die dafür in der lfd. Nr. 34 des Bußgeldkatalogs vorgesehene Regelgeldbuße von 100,-- DM festgesetzt. Gründe davon abzuweichen, waren nicht ersichtlich.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 473 Abs. 1, 4 StPO. Sie berücksichtigt den teilweisen Erfolg, den die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte.


zur Startseite "Rechtsprechung"

zum Suchformular

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".