Aktenzeichen: 2 Ws 268/95 OLG Hamm
Leitsatz: Zur Verlängerung der Bewährungszeit wegen einer neuen Straftat, die zu einer erneuten Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe geführt hat
Senat: 2
Gegenstand: sofortige Beschwerde
Stichworte: Widerruf von Strafaussetzung zur Bewährung, Verlängerung der Bewährungszeit, Neue Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe, Sachnähe des neuen Gerichts
Normen: StGB 56 f
Beschluss: Strafsache gegen G.S. wegen Diebstahls u.a. hier: Sofortige Beschwerde gegen den Widerruf von Strafaussetzung zur Bewährung)
Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 13. März 1995 gegen den Beschluss der 1. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Siegen vom 24. Februar 1995 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 24.11.1995 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Amtsgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Bewährungszeit aus dem Beschluss der 1. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Siegen vom 26. September 1994 wird um ein Jahr und sechs Monate bis zum 18. April 1998 verlängert.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Verurteilten auferlegt. Jedoch wird die Gebühr für die Beschwerde um ½ ermäßigt. In diesem Umfang werden die Kosten und die dem Verurteilten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Landeskasse auferlegt.
Gründe:
I. Die 1. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Siegen hat durch Beschluss vom 26. September 1994 mehrere Reststrafen aus Verurteilungen wegen Diebstahls- und Hehlereitaten nach Verbüßung von 2/3 zur Bewährung ausgesetzt. Dieser Beschluss ist seit dem 19. Oktober 1994 rechtskräftig.
Durch den angefochtenen Beschluss hat die 1. Strafvollstreckungskammer die mit Beschluss vom 26. September 1994 gewährte Bewährung widerrufen. Grund für den Widerruf war, dass der Verurteilte geständig war, in der Zeit vom 30. September bis zum 3. November 1994 in einer Vielzahl von Fällen aus Baumärkten Elektrogeräte und anderes entwendet zu haben.
Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Verurteilten. Dieser ist inzwischen vom Amtsgerichts Schwelm am 25. April 1995 wegen der o.a. Taten wegen gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Dieses Urteil ist - nachdem die Staatsanwaltschaft ihre dagegen eingelegte Berufung zurückgenommen hat - seit 18. August 1995 rechtskräftig. Die Generalstaatsanwalt, die zunächst beantragt hatte, die sofortige Beschwerde des Verurteilten zu verwerfen, hat nunmehr beantragt, die Bewährungszeit um ein Jahr sechs Monate zu verlängern.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig und hat teilweise Erfolg.
Nach § 56 f Abs. 1 Nr. 1 StGB widerruft das Gericht die Strafaussetzung, wenn der Verurteilte in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, dass die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat. Diese Voraussetzung ist, worauf die Generalstaatsanwalt in ihrer Stellungnahme vom 17. November 1995 zutreffend hinweist, dem Grunde nach erfüllt. Der Verurteilte ist durch das Amtsgericht Schelm am 25. April 1995 rechtskräftig wegen eines gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden.
Zutreffend weist jedoch die Generalstaatsanwalt weiter darauf hin, dass hier gem. § 56 f Abs. 2 Satz 1 StGB von einem Widerruf der Strafaussetzung abgesehen werden kann, weil es ausreicht, gem. § 56 f Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StGB die Bewährungszeit zu verlängern. Die durch das Amtsgericht Schwelm am 25. April 1995 festgesetzte Freiheitsstrafe ist nämlich (noch einmal) zu Bewährung ausgesetzt worden. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Beschluss vom 31. August 1995 in 2 Ws 459/95 m.w.N.) ist es wegen der besseren Erkenntnismöglichkeiten des letzten Tatgerichts grundsätzlich geboten, sich dieser Entscheidung anzuschließen. Davon ist auch hier auszugehen, da das Amtsgericht die verhängte Freiheitsstrafe mit einer überzeugenden und nachvollziehbaren Begründung zur Bewährung ausgesetzt hat.
Ausreichend war somit eine Verlängerung der Bewährungszeit. Diese ist vom Senat unter Berücksichtigung der bereits festgesetzten Zeit von drei Jahren angemessen um ein Jahr und sechs Monate verlängert worden, um dem Verurteilten Gelegenheit zu geben zu beweisen, dass er in Zukunft auch ohne (weitere) Einwirkung des Strafvollzugs ein straffreies Leben führen kann. Der Senat weist den Verurteilten allerdings eindringlich darauf hin, dass er bei einer erneuten Straftat nunmehr nicht mehr mit einer nochmaligen Verlängerung der Bewährungszeit rechnen kann, sondern diese im Zweifel den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nach sich ziehen wird.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1, 4 StPO. Sie berücksichtigt, dass der Verurteilte mit seiner sofortigen Beschwerde teilweise Erfolg hatte.
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