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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 Ws 27/2000 OLG Hamm

Leitsatz: Eine hohe Straferwartung allein kann die Fluchtgefahr im Sinn des § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO nicht begründen. Vielmehr sind alle Umstände des Einzelaflls zu berücksichtigen. Dazu gehört neben der Erwartung des Beschuldigten auch die des den Haftbefehl erlassenden (Haft-)Richters.

Gericht: OLG Hamm

Senat: 2

Gegenstand: Haftbeschwerde

Stichworte: Fluchtgefahr, hohe Straferwartung, Berücksichtigung aller Umstände, Maßgeblichkeit des Erwartungshorizonts des Beschuldigten und des Richters, Kaution

Normen: StPO 112, StPO 116

Beschluss: Strafsache gegen W.S. wegen sexuellen Missbrauchs u.a. hier: (Haft-)Beschwerde des Angeschuldigten.

Auf die (Haft-)Beschwerde des Angeschuldigte vom 4. Januar 2000 gegen den Haftfortdauerbeschluss der 3. großen Strafkammer des Landgerichts Bochum vom 28. Dezember 1999 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 28.01.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Der Vollzug des Haftbefehls der 3. großen Strafkammer des Landgerichts Bochum vom 20. August 1999 - 3 KLs 36 Js 491/98 - wird unter folgenden Auflagen außer Vollzug gesetzt:

Der Angeschuldigte hat eine Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 DM zu erbringen; die Sicherheit kann in Form einer Bankbürgschaft erbracht werden.

Der Angeschuldigte hat Wohnung zu nehmen unter der in der Anklageschrift genannten Anschrift.

Er hat seinen Reisepass sowie seinen Bundespersonalausweis bei der Staatsanwaltschaft Bochum zu hinterlegen.

Er hat sämtlichen gerichtlichen Aufforderungen und Ladungen Folge zu leisten.

Er hat sich zweimal in der Woche bei der für seinen Wohnsitz zuständigen Polizeidienststelle zu ermäßigen.

Im übrigen wird die Beschwerde verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Angeschuldigte zu tragen. Jedoch wird die Gebühr um die Hälfte ermäßigt; in diesem Umfang hat die Landeskasse die dem Beschuldigten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:
I. Dem Angeschuldigten wird mit der Anklage der Staatsanwaltschaft Bochum vom 9. August 1999 vorgeworfen, in der Zeit von März 1994 bis Juli 1995 in drei Fällen seine am 2. März 1986 geborene Tochter B. sexuell missbraucht und in weiteren drei Fällen roh misshandelt zu haben. Das Verfahren gegen den Angeschuldigten wurde eingeleitet aufgrund einer Strafanzeige der Tochter B. vom 26. August 1998. Nach Anzeigeerstattung wurden die Mutter der Geschädigten/die geschiedene Ehefrau des Angeschuldigten und die Tochter polizeilich vernommen. Der Angeschuldigte selbst wurde ebenfalls zur polizeilichen Vernehmung geladen. Er hat dieser Ladung Folge geleistet, Angaben zur Sache jedoch nicht gemacht, sondern nur Unterlagen aus dem Scheidungsverfahren zu den Akten gegeben. Die Tochter des Angeschuldigten ist inzwischen auf ihre Glaubwürdigkeit untersucht worden. Die Sachverständige ist zum Ergebnis gekommen, dass die Angaben der Tochter glaubhaft sind. Die Staatsanwaltschaft hat daraufhin Anklage wegen Verstoßes gegen die §§ 176 Abs. 1 und 3 a.F., 223 b a.F., 52, 53 StGB erhoben und Erlass eines Haftbefehls gegen den Angeschuldigten beantragt.

Die Strafkammer hat am 20. August 1999 Untersuchungshaft angeordnet. Als Haftgrund hat sie Fluchtgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO angenommen und diese im wesentlich damit begründet, dass der Angeschuldigte wegen der ihm zur Last gelegten Taten mit einer erheblichen Freiheitsstrafe zu rechnen habe. Er sei in der Vergangenheit bereits zweimal zu Freiheitsstrafen verurteilt worden, die ihm vorgeworfenen Taten habe er während einer noch laufenden Bewährungszeit begangen. Der Angeschuldigte verfüge auch nicht über hinreichende soziale Bindungen, da er geschieden sei.

Der Angeschuldigte ist aufgrund des Haftbefehls am 7. Oktober 1999 festgenommen worden, seitdem befindet er sich in Untersuchungshaft. Die Strafkammer beabsichtigt, noch im Februar 2000 die Hauptverhandlung stattfinden zu lassen.

Unter dem 17. Dezember 1999 hat der Angeschuldigte mündliche Haftprüfung beantragt. Im Haftprüfungstermin vom 28. Dezember 1999 hat er die Aufhebung des Haftbefehls, hilfsweise dessen Außervollzugsetzung gegen Kaution beantragt. Diesen Antrag hat die Strafkammer durch Beschluss vom 28. Dezember 1999 zurückgewiesen. Hiergegen wendet der Angeschuldigte sich nunmehr mit seiner Haftbeschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Rechtsmittel zu verwerfen.

II. Die (Haft-)Beschwerde ist gemäß § 304 StPO zulässig und hat auch in der Sache teilweise Erfolg. Der Haftbefehl war nämlich gemäß § 116 StPO gegen Auflagen außer Vollzug zu setzen.

1. Entgegen der Auffassung des Angeschuldigten ist "dringender Tatverdacht" im Sinn des § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO zu bejahen. Nach übereinstimmender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur besteht dringender Tatverdacht, wenn die Wahrscheinlichkeit groß ist, dass ein Beschuldigter/Angeschuldigter Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., 1999, § 112 Rn. 5 mit weiteren Nachweisen), wobei es ausreicht, wenn aufgrund des sich aus den Akten ergebenden Ermittlungsergebnisses die Möglichkeit der Verurteilung besteht. Von dieser Möglichkeit ist vorliegend jedoch auszugehen. Der Angeschuldigte wird hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Taten durch seine Tochter und seine geschiedene Ehefrau belastet. Der Senat übersieht insoweit nicht, dass ein Missbrauchsvorwurf auch schon Gegenstand des Ehescheidungs- und Sorgerechtsverfahrens war. Er übersieht auch nicht, dass die Tochter sich schon im Sommer 1996 ihrer Mutter offenbart haben will, die Anzeigeerstattung jedoch dann erst Ende August 1998 erfolgte. Diese Umstände sind aber von der Sachverständigen G. in ihrem Glaubwürdigkeitsgutachten bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Tochter des Angeschuldigte berücksichtigt worden. Das hat nicht dazu geführt, dass die Sachverständige die Tochter des Angeschuldigten als unglaubwürdig angesehen hat. Da nach Auffassung des Senats das ausführlich begründete Gutachten der Sachverständigen auch im übrigen nicht zu beanstanden ist, werden durch dieses Gutachten die Angaben der Zeuginnen gestützt. Insgesamt ist die Strafkammer damit zur Recht von einem "dringenden Tatverdacht" ausgegangen.

2. Entgegen der Auffassung des Angeschuldigten und seines Verteidigers ist auch von Fluchtgefahr im Sinn von § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO auszugehen. Es ist ihnen zwar darin beizupflichten, dass allein eine hohe Straferwartung die Fluchtgefahr nicht begründen kann (vgl. dazu aus der ständigen Rechtsprechung Senat in StV 1999, 37, 215; siehe auch die weiteren Nachweise bei Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 2. Aufl., 1999, Rn. 814 a). Vielmehr ist Straferwartung in der Regel nur Ausgangspunkt für die Erwägung, ob der in ihr liegende Anreiz zur Flucht unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände so erheblich ist, dass er die Annahme rechtfertigt, der Angeschuldigte werde ihm nachgeben und wahrscheinlich flüchten. Entscheidend ist, ob, wie sich aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO ergibt, "bestimmte Tatsachen" vorliegen, die den Schluss rechtfertigen, der Angeschuldigte werde dem in der - hohen - Straferwartung liegende Fluchtanreiz nachgeben und fliehen (so auch OLG Köln StV 1995, 419, Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 112 Rn. 24 mit weiteren Nachweisen).

Danach ist vorliegend eine "Fluchtgefahr" im Sinn von § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO zu bejahen. Der Angeschuldigte, der bereits erheblich strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und zur Tatzeit unter Bewährung stand, hat im Verurteilungsfall wegen der ihm zur Last gelegten drei erheblichen sexuellen Missbrauchstaten, bei denen es sich jeweils um besonders schwere Fälle im Sinn von § 176 Abs. 3 a.F. StGB gehandelt haben soll, und wegen der drei Taten nach § 223 b StGB mit einer Gesamtfreiheitsstrafe zu rechnen, die nach Überzeugung des Senats drei Jahre erheblich übersteigen wird. Damit ist aber auf jeden Fall die Grenze überschritten, ab der nach der Rechtsprechung des Senats eine "hohe" Straferwartung anzunehmen ist (vgl. dazu OLG Hamm, a.a.O.; siehe auch noch OLG Köln StV 1993, 371; 1995, 419; LG Zweibrücken StV 1997, 534).

In diesem Zusammenhang weist der Senat auf folgendes hin: In der strafverfahrensrechtlichen Literatur wird die Frage diskutiert, auf welchen Erwartungshorizont bei der Frage nach der Straferwartung abzustellen ist (vgl. aus neuerer Zeit Münchhalffen StraFo 1999, 332, 334 mit weiteren Nachweisen in Fn. 29), nämlich, ob es allein auf die Erwartung des Beschuldigten/Angeklagten ankommt oder (auch) auf die (Haft-)Richters. Der Senat räumt ein, dass der Begriff "Erwartung" es nahe legt, zunächst allein auf die innere Einstellung des Beschuldigten abzustellen. Diese Auslegung wird jedoch andererseits nicht dem Umstand gerecht, dass der (Haft-)Richter derjenige ist, der die Prognose(entscheidung) zur Fluchtgefahr zu treffen hat, so dass damit auch seine "Straferwartung" nicht völlig außer Betracht bleiben kann. Deshalb ist nach Auffassung des Senats dem mehr subjektiven Element der "Straferwartung" des Beschuldigten" das mehr objektive der Straferwartung des (Haft)Richters korrigierend zur Seite zu stellen. Dieses findet über den Punkt, dass bei der Fluchtgefahr alle Umstände zu berücksichtigen sind, Eingang in die Beurteilung der Frage der Fluchtgefahr. Die andere Auffassung allein entscheidend die Erwartung des Beschuldigten führt nach Auffassung des Senats im übrigen dazu, dass im Grunde genommen gegen einen bestreitenden Beschuldigten, der natürlich seinen Freispruch erwartet, ein Haftbefehl nie erlassen werden könnte. Denn dieser erwartet immer überhaupt keine Freiheitsstrafe, weshalb sollte er dann fliehen?

Der in der hohen Straferwartung liegende Fluchtanreiz wird vorliegend entgegen der Auffassung des Verteidigers nicht durch andere Umstände derart gemildert, dass die Annahme der Angeschuldigte werde diesem Anreiz nicht nachgehen, nicht gerechtfertigt ist. Der Angeschuldigte verfügt nicht über ausreichende soziale Bindungen. Er ist geschieden und hat derzeit keine Arbeit. Zwar besteht eine Beziehung zu einer ebenfalls geschiedenen Frau. Diese besteht aber erst seit ein paar Monaten und ist damit nach Auffassung des Senats nicht derart tragfähig, dass sie den Angeschuldigten von einer Flucht abhalten könnte. Der Angeklagte ist derzeit auch arbeitslos. Zwar kann er ggf. bei seinem früheren Arbeitgeber wieder eine Beschäftigung als Kraftfahrer finden, aber auch das ist zur Zeit noch nicht mehr als eine verhältnismäßig vage Aussicht, die allein den Angeschuldigten nicht von einer Flucht abhalten wird. In diesem Zusammenhang übersieht der Senat schließlich nicht, dass der Angeklagte bislang nicht geflohen ist, obwohl ihm seit fast einem Jahr bekannt war, dass das Ermittlungsverfahren gegen ihn geführt wurde. Mit Anklageerhebung ist ihm nun jedoch deutlich vor Augen geführt worden, dass die Ermittlungsbehörde den Angaben seiner Tochter Glauben schenkt und eine Verurteilung des Angeschuldigten nicht ausschließt. Damit muss der Angeschuldigte nun anders als bis zur Anklageerhebung damit rechnen, ggf. doch Strafe verbüßen zu müssen.

3. Der beim Angeschuldigten bestehende Fluchtanreiz ist nach Auffassung des Senats jedoch nicht so groß, dass ihm nur durch den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft und nicht durch andere Mittel im Sinn des § 116 StPO begegnet werden könnte. Von ausschlaggebender Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, der bereits erwähnte Umstand, dass der Angeschuldigte bereits seit fast einem Jahr von dem gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren Kenntnis hatte, diese lange Zeit aber nicht genutzt hat, sich dem Verfahren durch Flucht zu entziehen, wozu er wegen seiner Tätigkeit als Kraftfahrer mit Touren ins Ausland jedoch Gelegenheit hatte. Dieses Argument lässt zwar nicht den bestehenden Fluchtanreiz vollständig entfallen, dem Verhalten des Angeschuldigten ist jedoch zu entnehmen, dass er sich letztlich offenbar dem Verfahren stellen will. Deshalb ist im Rahmen des § 116 StPO nun die vom Angeschuldigten angebotene Kaution ein geeignetes Mittel, diesen auch weiterhin davon abzuhalten, dem nach wie vor - bestehenden Fluchtanreiz nachzugeben. Daher hat der Senat als Voraussetzung für die Entlassung des Angeschuldigten neben den üblichen sonstigen (Melde-)Auflagen - eine Kaution von 10.000 DM festgesetzt. Die vom Angeschuldigten angebotene Kaution in Höhe von nur 5.000 DM war angesichts der Schwere der Taten demgegenüber nicht ausreichend.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 Abs. 1, 4 StPO. Sie berücksichtigt, dass die Haftbeschwerde des Angeschuldigten nur mit dem Hilfsantrag und damit nur teilweise Erfolg hatte.


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