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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 Ws 436 - 451/98 OLG Hamm

Leitsatz: Zur Berechnung des Beschwerdegegenstandes nach § 16 Abs. 2 Satz 1 ZSEG

Senat: 2

Gegenstand: Kostenfestsetzungsverfahren

Stichworte: Kostenfestsetzungsverfahren, Berechnung des Beschwerdegegenstandes bei mehreren Auskunftsersuchen über Inhaber von Mobilfunkanschlüssen

Normen: ZSEG 16, TKG 90

Fundstelle: VRS 96, 237; JurBüro 1999, 319

Beschluss: Kostenfestsetzungsverfahren betreffend die Firma D. gegen den Polizeipräsidenten in Bochum, Uhlandstraße 35, 44791 Bochum, (hier: Beschwerde gegen die Festsetzung von Entschädigungen für die Erteilung von Auskunftsersuchen)

Auf die Beschwerde des Polizeipräsidenten in Bochum vom 12. Mai 1998 gegen den Beschluss der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Bochum vom 22. September 1997 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 13.11.1998 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht Burhoff und die Richterin am Landgericht nach Anhörung des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts beschlossen:

Die Beschwerde wird auf Kosten der Landeskasse, die auch die der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt, verworfen.

Gründe:
I. Die Antragstellerin betreibt ein Mobilfunknetz. In der Zeit zwischen August 1996 und April 1997 richtete der Beschwerdeführer insgesamt sechzehn unterschiedliche Auskunftsersuchen an die Antragstellerin, mit der er zur Verfolgung von Straftaten nach Namen und Anschrift verschiedener Inhaber von Mobilfunkanschlüssen fragte. Die Antragstellerin beantwortete diese Anfragen. Für ihre Auskunftserteilung stellte sie dem Beschwerdeführer durch sechzehn unterschiedliche Rechnungen die durch die Beantwortung entstandenen Kosten in Rechnung. Die Rechnungsbeträge setzten sich aus Personalkosten von 25,-- DM/Stunde sowie Material- und Versandkosten zusammen. Keine der Rechnungen belief sich auf mehr als 100,-- DM.

Der Beschwerdeführer hat den Ausgleich der Rechnungen abgelehnt. Die Antragstellerin hat daraufhin die gerichtliche Festsetzung der Kosten nach dem Zeugen- und Sachverständigenentschädigungsgesetz beantragt. Das Landgericht hat die beantragten Kosten antragsgemäß festgesetzt und dazu ausgeführt, dass die Antragstellerin entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht verpflichtet sei, die Auskünfte gemäß § 90 Abs. 3 TKG unentgeltlich zu erteilen. Dagegen wendet sich nunmehr der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde.

II. Das Rechtsmittel ist unzulässig und war deshalb, entsprechend dem Antrag des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts, zu verwerfen.

Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 16 Abs. 2 ZSEG. Nach dessen Satz 1 kann die gemäß § 16 Abs. 1 ZSEG erfolgte Festsetzung einer Entschädigung mit der Beschwerde angefochten werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 100 DM übersteigt.

Das ist jedoch vorliegend nicht der Fall, da, worauf der Leiter des Leiter des Dezernats 10 zutreffend hinweist, nicht auf den durch den angefochtenen Beschluss festgesetzten Gesamtbetrag, sondern auf die Einzelbeträge der jeweiligen Rechnungen der Antragstellerin abzustellen ist (vgl. insoweit auch den Beschluss des 1. Strafsenats des OLG Hamm vom 17. März 1998 - 1 Ws 49, 97 - 122/98). Die von der Strafkammer aufgrund des einheitlichen, alle sechzehn Rechnungen betreffenden und zusammenfassenden Antrags der Antragstellerin vorgenommene Zusammenfassung aller Rechnungen in einer Entscheidung führt nicht etwa dazu, dass die einzelnen Rechnungen ihre Eigenständigkeit verlieren und damit für den Beschwerdewert des § 16 Abs. 2 Satz 1 ZSEG auf den Gesamtbetrag der Rechnungen und nicht auf die einzelnen Rechnungsbeträge abzustellen wäre. Diese Zusammenfassung mag aus prozessökonomischen Gründen sachgerecht gewesen sein. Entscheidend für den Beschwerdewert ist jedoch, dass die Antragstellerin nicht etwa nur einem Auskunftsersuchen des Beschwerdeführers im Sinn des § 17 a Abs. 1 ZSEG Folge geleistet hat, sondern sie vielmehr sechzehn einzelnen Ersuchen nachgekommen ist. Diese sind in unterschiedlichen Verfahren ergangen. Die von der Antragstellerin erbrachten gesonderten Tätigkeiten sind auch in sechzehn einzelnen Rechnungen abgerechnet worden. Der angefochtene Beschluss stellt damit nur eine Zusammenfassung von sechzehn Einzelentscheidungen dar. Durch eine solche Zusammenfassung kann die durch den Mindestbeschwerdewert gesetzlich festgelegte Zugangsbeschränkung für den Beschwerderechtszug nicht umgangen werden. Anderenfalls würde es nämlich ggf. in der Hand des eine Entschädigung beantragenden Antragstellers liegen, durch die Zusammenfassung mehrerer voneinander unabhängiger Rechnungen den Beschwerdewert zu beeinflussen.

Nach allem war somit die Beschwerde wegen Nichterreichens des Beschwerdewertes als unzulässig zu verwerfen. Da das Rechtsmittel schon aus diesem Grund keinen Erfolg haben konnte, kam es auf die Frage, ob der Beschwerdeführer in dem vorliegenden, die Festsetzung kostenrechtlicher Entschädigungen betreffenden Verfahren überhaupt vertretungsberechtigt war, nicht (mehr) an (vgl. dazu für das Land Rheinland-Pfalz OLG Zweibrücken JurBüro 1997, 656 = MDR 1997, 980 = NJW 1997, 2692).

Dahinstehen lassen konnte der Senat auch die Frage, ob das Landgericht zu Recht zugunsten der Antragstellerin Entschädigungen festgesetzt hat oder ob diese ggf. zur unentgeltlichen Auskunftserteilung verpflichtet war (so der o.a. Beschluss des 1. Strafsenats vom 17. März 1998). Dazu weist der Senat nur darauf hin, dass zu dieser Frage in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen vertreten werden (siehe einerseits den erwähnten Beschluss des 1. Strafsenats sowie andererseits die o.a. Entscheidung des OLG Zweibrücken und die des OLG Oldenburg NJW 1997, 2693) und ihm die vom 1. Strafsenat vertretene, sich auf die aus Art. 14 GG ergebende Sozialpflichtigkeit des Eigentums stützende Auffassung nicht unbedingt zwingend erscheint.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.


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